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jaffka
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.06.2004
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Honorarabrechnung ohne Beauftragung
Für ein Bauvorhaben hatten wir mit einem Architekten eine Reihe von Vorgesprächen geführt (3 Treffen insgesamt). Wir wollten unverbindliche Informationen erhalten, welche Kosten beim Neubau eines Wohnhauses auf uns zukommen werden. Es wurden einige Zeichnungen angefertigt und Berechnungen der Wohnflächen durchgeführt. Beim 3. Treffen wurde uns ein Angebot für die insgesamt 9 Leistungsstufen vorgelegt. Da wir noch ein günstigeres Angebot vorliegen hatten, kam es mit dem anderen Architekten zu keinem Bauvorhaben und zu keiner Beauftragung in schriftlicher Form.
Wir erhielten nun eine Rechnung, in dem nach Gebührenordnung HOAI, §16, Abs.1 ein Betrag von über 1400 EUR berechnet wurde. Über anfallende Kosten wurden wir nicht informiert.
Ist eine solche Rechnungsstellung ohne Beauftragung überhaupt rechtens?
Für eine Stellungsnahme bedanke ich mich im voraus!
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30.06.2004 at 20:20 Uhr |
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Ebel
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 12.04.2003
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Re: Honorarabrechnung ohne Beauftragung
Zur Beauftragung gehört Aquisition und nicht jeder Vertrag erfordert die Schriftform, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln zu Stande kommen.
Ein Architektenvertrag erfordert keine Schriftform, um aber Vertragsauslegungen zu vermeiden, sollte er schriftlich abgefaßt werden.
Nun in Ihrem konkreten Fall. Da Sie 3 Mal bei dem Architekten waren, dürfte der Umfang der Aquisition deutlich überschritten sein und Sie dürften einen Vertrag geschlossen haben.
Aber daraus folgt noch lange nicht, daß automatisch beliebige Kosten anfallen dürfen, die Rechnung muß prüfbar sein.
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01.07.2004 at 06:03 Uhr |
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jaffka
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.06.2004
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Re: Honorarabrechnung ohne Beauftragung
Nach §4 muß doch eine Auftragserteilung erfolgen, oder nicht??
§ 4 Vereinbarung des Honorars
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vetragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
In der Rechnung sind unter Grundlagenermittlung 2% berechnet und unter Vorplanung 3%. Was heißt jetzt Rechnung muß prüfbar sein?
Vielen Dank im voraus für jede Stellungsnahme.
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01.07.2004 at 10:45 Uhr |
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Ebel
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 12.04.2003
IP: Logged
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Re: Honorarabrechnung ohne Beauftragung
Lesen Sie § 1 der HOAi und § 4 (4) der HOAI. Es muß also nichts schriftlich vereinbart sein. Gleichzeitig geht aus § 4 (4) der HOAI auch hervor, daß der Planer ohne schriftliche Vereinbarung nur die Mindestsätze verlangen darf.
Etwa Ablauf:
Zuerst ist die Honorarzone des Gebäudes zu bestimmen (§ 11 der HOAI)
Dann sind die Kosten des fertigen Gebäudes zu schätzen.
Mit Beiden geht man in die Honorartafel zu § 16 der HOAI
Von diesem Gesamthonorar sind nur Teile fällig geworden, welche muß mit § 15 (2) der HOAI festgestellt werden.
und zum Schluß sind mit § 15 (1) der HOAI die Prozente zu bestimmen.
alle Grundlagenermittlungen 3%
alle Vorplanung 7 %.
Die letzten beiden könnten mit 2 % und 3 % stimmen, wie es mit den anderen Schritten ist, müssen Sie selbst sehen.
Allerdings halte ich es nicht für die feine Art, den BH in dem Irrtum zu lassen, daß kein Vertrag entstanden wäre. Auf der anderen Seite verstehe ich BH nicht, die glauben, daß ein Planer unendlich viel kostenlos macht - so blauäugig dürfte doch kein Bauherr sein. Das ist die Arbeit des Planers, mit der er seine Brötchen verdient. Zwr wird von vielen Beschäftigten neuerdings erwartet, daß sie kostenlose Überstunden machen -aber ganz ohne Geld?
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01.07.2004 at 11:56 Uhr |
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