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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Architekt nach 1. Kostenschätzung?
Beitrag von Nachricht
HH1971
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.02.2019
IP: Logged
icon Honorar Architekt nach 1. Kostenschätzung?

Hallo,
unser Architekt hat uns einen Planungsentwurf und eine Kostenschätzung (KE) erstellt an der er sein Honorar bemessen möchte. Wir müssen jedoch sparen, da das unser Budget übertraf und haben kostengünstigere Änderungswünsche vornehmen lassen. Letztlich hatten wir auch die Hoffnung, dass sich das Honorar des Architekten an die neue Kostenschätzung anpasst. Dieser legt nun aber die erste Kostenschätzung weiterhin für sein Honorar als Maßstab zugrunde, entspricht das der HOAI?


Muss der Auftraggeber im Vorfeld informiert werden, dass das Honorar nach der ersten Kostenschätzung bemessen wird?
Danke für die Unterstützung!
Ich habe mich jetzt noch etwas eingelesen hier. Eigentlich müsste einer KE (Kostenschätzung) noch eine Kostenberechnung folgen oder? An dieser sollte sich das Honorar dann festmachen können oder?
Wir haben bisher nur zweimal eine KE bekommen. Wobei Leistungsphase III abgeschlossen sein soll.

[Edited by HH1971 on 19.02.2019 at 17:02 Uhr]

[Edited by HH1971 on 19.02.2019 at 17:33 Uhr]

[Edited by HH1971 on 19.02.2019 at 17:34 Uhr]

[Edited by HH1971 on 19.02.2019 at 18:18 Uhr]

19.02.2019 at 16:49 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar Architekt nach 1. Kostenschätzung?

Guten Tag,

was der Planer zu liefern hat, richtet sich nach dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag.

Haben Sie denn Grundleistungen nach der HOAI vereinbart und ja welche?

Falls Grundleistungen der Lph. 1-3 beauftragt wurden, sieht die HOAI grundsätzlich ein stufenweises Vorgehen vor:

- Bereits in der Grundlagenermittlung hat der Planer nach der Rechtsprechung die Pflicht, sich über die finanziellen Vorstellungen und Möglichkeiten des Auftraggebers zu informieren und seine Beratung und Planung daran auszurichten.

- Danach erfolgt die Vorplanung, ggf. mit Varianten und einer Kostenschätzung. Dies bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, die Planung nach seinen Wünschen und Möglichkeiten ggf. anders auszurichten, also z.B. die größe oder Gestalt zu verändern oder einen stufenweisen Ausbau anzustreben.

- Eine Entwurfsplanung wird optimalerweise (nur) für die Vorzugsvariante der Vorplanung ausgearbeitet. An ihrem Ende steht eine Kostenberechnung mit einzelnen Massen und Einheitspreisen für verschiedene Bauteile. Die Kostenberechnung ist nach § 6 HOAI die Basis für die Honorierung; solange diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung.

Nach Ihrer Beschreibung haben Sie mit dem Planer evtl. nicht von vornherein über ihre finanziellen Möglichkeiten gesprochen. Das hätte der Planer dann im Rahmen seiner Grundlagenermittlung abfragen müssen.

Welcher Planungsstand nun tatsächlich erarbeitet wurde und welche Art Kostenermittlung dazu geliefert wurde, lässt sich anhand Ihrer Beschreibung nicht ganz nachvollziehen. Wichtig dazu wäre, dass die Fachbegriffe der HOAI entsprechend verwendet werden, also z.B. "Entwurf" für eine Entwurfsplanung (Lph. 3) und nicht für Konzepte, Skizzen oder eine Vorplanung (Lph. 2).

Wenn Sie Genaueres wissen möchten, müssten Sie hier noch einmal angeben, ob Ihnen eine Grundlagenermittlung (mit Budgetabfrage) vorliegt, eine Vorplanung mit Kostenschätzung (die Sie ggf. zur Entwurfsbearbeitung freigegeben haben) und/oder eine Entwurfsplanung mit der vollständigen konstruktiven Lösung (Basis für einen Genehmigungsantrag), zu der eine Kostenberechnung gehört, die Ihnen aber offensichtlich nicht vorliegt.

Was nicht verständlich ist, ist die Abkürzung KE für Kostenschätzung (und nicht beispielsweise KS). Meinten Sie evtl. eine Kosteneinschätzung? Das wäre etwas ganz anderes als eine Kostenschätzung nach DIN 276 und nach § 650p BGB seit 2018 bei noch nicht feststehenden Planungs- und Überwachungszielen (jedoch bereits geschlossenem Planungsvertrag) neben einer sog. Planungsgrundlage dem Besteller zu liefern, bevor mit der Grundlagenermittlung begonnen wird.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.02.2019 at 07:58 Uhr
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HH1971
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.02.2019
IP: Logged
icon Re: Honorar Architekt nach 1. Kostenschätzung?

Vielen Dank für die aussführliche Rückmeldung.
Wir haben jetzt die erste Rechnung bekommen für die LPH 1 bis 3 - ein Vertrag existiert übrigens nicht.
Netto sind die Baukosten laut Kosteneinschätzung bzw. Kostenberechnung 440.000 Euro

In seiner Honorarberechnung geht er von einer unteren Grenze von 500.000 Euro und einer oberen Grenze von 650.000 Euro aus.
Die Zahlen passen doch nicht oder?
Wäre es nicht realistisch von einer unteren Grenze von 400.000 Euro und einer oberen Grenze von 500.000 Euro auszugehen.

Die Grenzen, die er für seine Berechnung heranzieht beziehen sich auf seine erste Kosteneinschätzung, da lagen die Nettokosten inkl. Honorar bei 580.000 Euro.

Wobei das Honorar auch da hätte herausgerechnet werden müssen für die Festlegung der unteren und oberen Grenze oder?


[Edited by HH1971 on 21.02.2019 at 08:40 Uhr]

21.02.2019 at 08:37 Uhr
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HH1971
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.02.2019
IP: Logged
icon Re: Honorar Architekt nach 1. Kostenschätzung?

Also, wenn ich jetzt in den HOAI Rechner die Nettosumme eingebe § 40 Freianlagen und Honorarzone 3 komme ich auf 88.168,68 Euro
davon berechnet er 65 % das entsprechen 58.191, 33 Euro - das ist schon ein großer Unterschied zu seinen berechneten 74.000 Euro. Wir wollen ja bezahlen, aber uns mit den Zahlen nicht ins Boxhorn jagen lassen.

[Edited by HH1971 on 22.02.2019 at 14:32 Uhr]

[Edited by HH1971 on 22.02.2019 at 14:33 Uhr]

22.02.2019 at 14:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar Architekt nach 1. Kostenschätzung?

Guten Tag,

Ihre Angaben sind leider verwirrend und schaffen noch keine Klarheit. Wenn Sie wissen möchten, ob 74.000 € (netto oder brutto?) überhöht sind, beantworten Sie bitte:

1. Um welches Leistungsbild geht es? Freianlagen? Gebäude? Etwas anderes? Mehrere Leistungsbilder?

2. Wann haben Sie eine >"Kosteneinschätzung" bekommen - vor Planungsbeginn (zusammen mit einer Aufstellung von Planungs- und Überwachungszielen) oder zu einem späteren Zeitpunkt (zu welchem)?

3. Welche Leistungen aus welchen Leistungsphasen wurden nachweislich erbracht? Vergleichen Sie bitte mit den Grundleistungsbeschreibungen in Anlage 10 oder 11 (je nach Leistungsbild).

4. Wie lauten die Kosten der Kostenschätzung und der Kostenberechnung (jeweils netto)?

5. Inwiefern geht der Planer bei der Honorarberechnung von Spannen aus? Was schreibt er im Wortlaut?

6. Für welche Leistungsphasen setzt der Planer insgesamt 65% an?

7. Welche Honorarzone und welchen Honorarsatz setzt der Planer an (Sie haben im Honorarrechner Zone III von-Satz gewählt, und der Planer)?

8. Wurde eine Nebenkostenvergütung in der Rechnung angesetzt und wenn ja welche?

9. Wie lautet die Betragsherleitung in der Rechnung genau (bitte zwischen Netto- und Bruttobeträgen unterscheiden)?


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

25.02.2019 at 20:42 Uhr
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HH1971
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.02.2019
IP: Logged
icon Re: Honorar Architekt nach 1. Kostenschätzung?

Moin,
danke schon mal:
1. Freianlagen Honorarzone III
2. Wir haben eine Kostenschätzung mit dem ersten Entwurf August 2018 bekommen und eine im Februar 2019 für die Endfassung bzw. die auszuführende Planung.
3. Bisher Leistungsphasen 1 bis 3 die restlichen werden noch durchlaufen. Es wurde zunächst eine Zwischenrechnung gestellt.
4. Angeblich sind alles Kostenberechnunungen
August 2018 505.000 Euro
Februar 2019 440.000 Euro
5. In der Rechnung steht untere Honorarzone 500.000 Euro
und obere Honorarzone 650.000 Euro
6. Er hat schon eine Gesamtrechnung geschickt, wovon Phase 1 bis 3 jetzt fällig ist. Er berechnet von 100 Prozent immer nur 66,5 Prozent.
7. Der Planer hat auch III Mitt Par. 39/40 gewählt
8. Nebenkosten 4 Prozent
9. anrechenbare Baukosten netto 505.000 Euro


Wie gesagt, wir gehen davon aus, dass die anrechenbaren Kosten aber nur bei 440.000 Euro liegen.

[Edited by HH1971 on 27.02.2019 at 19:08 Uhr]

27.02.2019 at 19:05 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Architekt nach 1. Kostenschätzung?
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