|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
Schneepunkt1
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 01.03.2019
IP: Logged
|
Vorbemerkungen LV
Hallo,
wir sind mit der LP 6 beauftragt und sollen die Vorbemerkungen für die LVś erstellen.
Gehört das zum Leistungsbild?
Wenn ja, sind diese vom AG zu prüfen und freizugeben?
____________________________
Schneep
|
01.03.2019 at 08:40 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Vorbemerkungen LV
Guten Tag,
einmal posten reicht, ich habe deshalb die beiden Dubletten gelöscht.
Also, ich weiß ja nicht, welches Leistungsbild bei Ihnen zu bearbeiten ist (das nächste Mal einfach schreiben, worum es überhaupt geht). Aber wenn ich mal Gebäude ansetze, finden Sie die Grundleistungen (der Lph. 6 und aller andere Lph. auch) in [url=mailto:https://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage10]Anlage 10 zur HOAI[/url].
Vorschlag zur Fortbildung: lesen Sie mal selbst dort in Lph. 6 nach, was alles zu leisten ist und denn melden Sie sich nochmal und teilen mit, ob damit für Sie alles geklärt ist oder welche Fragen noch offen sind.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
02.03.2019 at 22:02 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Vorbemerkungen LV
Hallo Schneepunkt1,
darf ich fragen, ob es sich um eine VOB-Ausschreibung handelt? Dann wären dort in der Regel ausführliche Angaben zu der Baustelle und zum Gewerk zu machen. Die erforderlichen Angaben kann man in DIN 18299 allgemein und dann in den Folgenormen DIN 18300 ff für die einzelnen Gewerke nachlesen. Das Ganze nennt sich dann VOB/C. Man muss es sicherlich nicht auf die Spitze treiben, aber zum Einen muss ein Bieter sich ein möglichst gutes Bild von seiner zu kalkulierenden Leistung und dessen Begleitumstände machen können und zum Anderen können/sollten dort Besonderheitenin der Abwicklung und Abrechnung festgelegt sein, sofern vorhanden. Es wäre für einen Bieter schon interessant, wenn:
- z.B. beim Rohbau eine Überlandleitung direkt über der Baustelle verläuft
- mit Grundwasser zu rechnen ist
- die Baustelle nur mit 7,5 to-Fahrzeugen angefahren werden kann
- die Schule vormittags keine lärmintensiven Arbeiten zulässt
- kein Platz für eine Baustelleneinrichtung gestellt werden kann
- sich der Bieter um Strom und Wasser selbst kümmern muss
- es spezielle Abrchnungsregeln geben sollte (z.B. Verbau nach sichtbarer Fläche)
-.........
Ob das am Ende eine Seite oder zwanzig Seiten sind, dürfte von den speziellen Gegebenheiten abhängen. Öffentliche AG erschlagen schon Einiges über Besondere Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen und Bewerbungsbedingungen. Da müssen dann in den Vorbemerkungen tatsächlich nur noch Regelungen zum jeweiligen Leistungsgegenstand stehen.
Da die Vorbemerkungen auch dazu dienen, Verständnisprobleme bei der späteren Durchführung der Maßnahme zu vermeiden, sollte eine möglichst genaue Beschreibung im Vorfeld der Maßnahme im Interesse eines jeden Planers liegen. Von daher finde ich die Frage an sich schon sehr ungewöhnlich.
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 03.03.2019 at 21:15 Uhr]
|
03.03.2019 at 21:14 Uhr |
|
|
kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
|
Re: Vorbemerkungen LV
Die Vorbemerkung selbst verfassen zu dürfen ist quasi der Notnagel eines jeden Planers und Ausschreibenden. Zur Not kann man bei mangelhafter oder ungenügend genauer Beschreibung der Leistung in den Positionen immer noch sagen: "Hast du die Vorbemerkung nicht gelesen?!"
|
07.03.2019 at 07:53 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|