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PeterS
Level: Gast
IP: Logged
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Grundlage Architektenhonarar
Hallo,
ich habe eine Frage was die Grundlagen der Schlussrechnung des Architekten sind.
Wir haben einen Architektenvertrag für die Leistungsphasen 1-8, es lief von Anfang an unrund.
Es gab u.a. nur eine Zeichnung zu Planungsbeginn, Messfehler, Änderungen, Fehler in der Zeichnung wurden nicht (auch nicht auf Nachfrage) korrigiert, nachdem Mängel in der Bauüberwachung aufgedeckt wurden und wir seine Rechnung nicht mehr gezahlt haben, hat er sich geweigert weiter tätig zu sein.
-Darf er nachträglich die Baukostenschätzung um Kosten ergänzen die er vorher offensichtlich vergessen hatte? (Die offensichtlich vergessenen Kosten führen dazu das wir das Projekt nicht beauftragt hätten)
-Darf er nachträglich die Kosten für Zusatzarbeiten /aus Nachtragsangeboten ansetzen? das heißt er würde sich ja damit nachträglich sein Honorar aufbessern...
-Was ist mit den Gewerken/Arbeiten die ausgeführt wurden, nachdem er sich geweigert hat unsere Baustelle weiter zu betreuen? Darf er die mit und in voller Höhe ansetzen?
-Was kann ich tun wenn er bei der Rechnungsprüfung Verrechnungen zwischen Gewerken nicht vorgenommen wurden?
Vielen Dank vorab für Ihre Antworten.
Peter
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05.03.2019 at 20:27 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Grundlage Architektenhonarar
Tipp für alle Leser;
Wenn Sie einen Auftrag über die Grundleistungen der Lph. 1-8 (z.B. der Gebäudeplanung) erteilen, machen Sie sich bitte schlau, welche Leistungen damit beauftragt sind und fordern Sie diese auch vom Planer ein! Diese Grundleistungen können Sie in den Anlagen zur HOAI beschrieben finden (Anlage 10 für Gebäudeplanungen), siehe der Link links in diesem Web auf die HOAI 2013 oder auf das PDF-Dokument auf der Startseite.
- zu nachträglichen Änderungen siehe die Beantwortung des Threads [url=mailto:https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=3175]hier[/url].
- siehe vorige Antwort. Wenn es sich bei den Nachtragsangeboten um Leistungen handelt, die im Prinzip bereits bei der Entwurfsplanung vorgesehen waren, geht es nur um eine Detaillierung, die mit dem Honorar für Lph. 5-8 abgegolten ist. Nur bei einer nicht vom Planer zu vertretenden Änderung kann es zu einem Zusatzhonorar nach § 10 HOAI kommen.
- Eine Leistungsverweigerung für eine übernommene Planungsleistung kennt das BGB seitens des Planers nur, wenn Gründe vorliegen, die auch zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags führen könnten, also wenn z.B. trotz Mahnung und ohne Grund vereinbarte Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber nicht bezahlt werden.
- Für beauftragte, aber nicht erbrachte Grundleistungen gibt es die Grundsätze des Leistungsstörungsrechts nach BGB. Die Leistungserbringung muss unter Fristsetzung und Folgenandrohung angemahnt werden; verstreicht diese Frist, können die Konsequenzen in Kraft treten. Kontaktieren sie hierzu bitte einen Baufachanwalt.
- "Verrechnungen zwischen Gewerken " ist inhaltlich nicht verständlich. Um was geht es hierbei?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.03.2019 at 22:07 Uhr |
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