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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI 2009 vs. HOAI 2013
Beitrag von Nachricht
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon HOAI 2009 vs. HOAI 2013

Guten Tag,
in einem Bauvertrag, der zu einer Zeit abgeschlossen wurde, als die HOAI 2009 galt, wurden verschiedene Leistungsphasen optional ausgeschrieben, konkret Lph. 5 bis 9 Ingenieurbauwerke. Jetzt, im Jahr 2019, sollen diese Leistungsphasen beauftragt werden. Der Bauherr wünscht, die Prozente der Teilleistungen nach der alten HOAI 2009 beizubehalten und das Honorar dann an Hand der Honorartabelle aus der neuen HOAI 2013 zu ermitteln. Wir wissen nun nicht, was wir davon halten sollen und ob so eine Vermischung überhaupt zulässig ist. Hat da jemand Erfahrung mit?

07.03.2019 at 14:29 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: HOAI 2009 vs. HOAI 2013

Heißt Bauvertrag und Ausschreibung, dass der Auftraggeber einen Unternehmer beauftragt hat und im Unterauftrag nun eine Planer HOAI-Leistungen erbringen soll?

Aber unabhängig von der Beantwortung dieser Frage gilt das Folgende auch bei einem Planungsvertrag zwischen Auftraggeber und Planer:

Die Fragestellung entspricht der eines so genannten Stufenvertrags, bei dem z.B. während der Gültigkeit der HOAI 2009 die Lph. 1-4 beauftragt wurden und für die Lph. 5-9 bereits Honorarkonditionen vereinbart wurden, jedoch der Auftrag von einem gesonderten Auftragsschreiben abhängt.

Wenn nun zum Zeitpunkt der Gültigkeit der HOAI 2013 die Leistungen der Lph. 5-9 abgerufen werden, muss man - da sich die Grundleistungen (GL) mittlerweile geändert haben - zunächst einmal fragen, ob denn der AG die GL der HOAI 2009 oder jene der HOAI 2013 wünscht.

Wünscht er die GL der HOAI 2013, so ist hierfür das Tabellenhonorar der HOAI 2013 anzusetzen.

Wünscht er dagegen die GL der HOAI 2009, so sind wegen des Beauftragungszeitpunktes und der Gültigkeit der HOAI 2013 die Tabellen der HOAI 2013 anzusetzen, allerdings sind die daraus ermittelten Honorare um den geänderten Leistungsinhalt zu bereinigen.

Hierzu gibt es die [url=mailto:https://www.ibr-online.de/Rechner/index.php?calc=FBS]FBS-Tabellen[/url]. Ein Anwendungsbeispiel finden Sie [url=mailto:https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2412&page=0#9332]hier[/url].

Nicht korrekt scheint der Ansatz, dass die "Prozente der Teilleistungen nach der alten HOAI 2009" beibehalten werden sollen. Die gelten nur bei Anwendung der Tabellen der HOAI 2009. Wenn die Tabellen der HOAI 2013 zur Anwendung kommen oder die der FBS-Tabellen, dann sind auch die Prozente der HOAI 2013 bzw. die darauf bezogenen Prozentabzüge bei Anwendung der FBS-Tabellen anzuwenden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.03.2019 at 08:56 Uhr
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