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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : § 47 Grundleistungen
Beitrag von Nachricht
Hof
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Beiträge: 19
Registriert seit: 03.02.2017
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icon § 47 Grundleistungen

Guten Tag,

es handelt sich um eine Anfrage bezüglich der Honorarermittlung zum § 47 Lph4.

Geplant ist der Umbau einer Verkehrsfläche.

Die Lph4 war ursprünglich nicht erforderlich und wurde zwischen AG und Planer nicht vereinbart/beauftragt. Es wurde im weiteren Verlauf doch erforderlich einen Grunderwerbsplan mit dazugehörigen Leistungen wie Ortsterminen, Prüfung von Vermessungsdaten ... etc. zu erstellen und einen Kanalanschluss für eine Oberflächenentwässerung bei den Stadtwerden zu beantragen.

Der Planer rechnet diese Leistungen nun als "Besondere Leistungenen" nach Zeitaufwand ab. Ist dies HOAI-konform?

Müssten die nachträglich erforderlich gewordenen Grundeistungen der LPh 4 nicht nach den %-Punkten der HOAI abgerechnet werden?

Einen Ingenieurvertrag gibt es nicht, lediglich eine Vereinbarung, dass eventuell notwendige besondere Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden.


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no

11.03.2019 at 10:51 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: § 47 Grundleistungen

Wenn eine Zeithonorarvergütung nur für Besondere Leistungen vereinbart wurde und hier Grundleistungen erbracht wurden, kann man natürlich eine Vergütung auf Basis von Teilleistungsbewertungen verlangen. Die Frage ist nur, welchen Autor zieht man heran und wie bewertet man einzelne Leistungen, wenn der Autor Bewertungsspannen vorgeschlagen hat?

- Grunderwerbspläne und Grunderwerbsverzeichnisse sind Grundleistungen nach Lph. 4b, da kann man Tabellenwerte heranziehen.

- Wofür man da Ortstermine brauchte, erschließt sich mir nicht. Was wurde denn da gemacht? Eine Ortsbesichtigung gab es doch schon in Lph. 1.

- Welche Vermessungsdaten mussten denn von wem auf was hin geprüft werden? Normalerweise stellt doch der Aufsteller dieser Daten sicher, das sie richtig sind. Das könnte evtl. eine besondere Leistung sein, je nach dem was da gemacht wurde.

- Verkehrsanlagen beinhalten maximal Straßenabläufe, das sind nämlich die Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen (§ 46 Abs. 1): wenn das Wasser von der Fahrbahn weg ist, kann die Straße benutzt werden. Ableitkanäle sind ohnehin eigenständige Ingenieurbauwerke. Für die muss also noch eine Genehmigung beantragt werden, aber das ist doch eigentlich Standard. Wird halt neben Lph. 1-3 auch noch Lph. 4 berechnet.



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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.03.2019 at 23:00 Uhr
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Hof
Level: Member
Beiträge: 19
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icon Re: § 47 Grundleistungen

Vielen Dank Herr Doell!

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no

12.03.2019 at 05:51 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
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icon Re: Re: § 47 Grundleistungen

quote:

- Verkehrsanlagen beinhalten maximal Straßenabläufe, das sind nämlich die Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen (§ 46 Abs. 1): wenn das Wasser von der Fahrbahn weg ist, kann die Straße benutzt werden. Ableitkanäle sind ohnehin eigenständige Ingenieurbauwerke.


Sehr interessant. Ich ging davon aus, dass eine "einfache Ableitung" vom Straßenablauf auf kürzestem Wege bis zum Kanal noch zu der Verkehrsanlage zählt.
12.03.2019 at 06:31 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: § 47 Grundleistungen

Richtig, bei den Anschlussleitungen handelt es sich noch um Teile der Verkehrsanlage , da sie bei Verkehrsflächen mit Bordsteinen der unmittelbaren Ableitung des Oberflächenwassers von der Verkehrsfläche dienen und damit die Funktion derselben erfüllen (gem. Urteil KG v. 11.02.2003 - 15 U 366/01).

Die Zweckbestimmung von Verkehrsanlagen endet jedoch bei der Funktion der sicheren Verkehrsführung auf fester Fläche oder Schiene, ohne dass die Fahrzeuge durch Hochwasser fahren. Was außerhalb der Verkehrsfläche mit dem Abwasser passiert, erfüllt andere Zwecke – die Verkehrsanlage funktioniert gleich, ob das Abwasser nun in Gräben oder Leitungen weggeführt, gepumpt, rückgehalten, von absetzbaren Stoffen befreit, versickert oder in einen Vorfluter eingeleitet wird.

Sammelleitungen und Regenwasserversickerungen nennt die amtliche Begründung nämlich ebenfalls als »Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen«, da sie »nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, aufgeführt« seien, »vergleiche Anlage 12, Nummer 12.2«. Das trifft jedoch so nicht zu.

Die Objekte in Gruppe 2 der Anlage 12.2 sind überschrieben mit "Gruppe 2 Bauwerke u. Anlagen d. Abwasserentsorgung mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)".

Zum einen sind Leitungen und Leitungsnetze für Abwasser explizit in dieser Objektliste enthalten, so dass Sammelleitungen für Abwasser von Verkehrsflächen eindeutig als Ingenieurbauwerke anzusehen sind.

Zum anderen werden Regenwasserversickerungsanlagen ausdrücklich in der Überschrift erwähnt, um klarzustellen, dass es keine Freianlagen sind. Die Überschrift mit ihrer Kommasetzung trennt sie sprachlich von den davor genannten Ausnahmen ab. In der Objektliste sind sie dann wörtlich nicht aufgeführt, was jedoch lediglich bedeutet, dass dafür keine Standard-Honorarzone festgelegt ist; diese muss also immer erst bestimmt werden. Sie können aber ersatzweise – je nach ihrer baulichen Ausformung – unter den Begriffen kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen, Schlammabsetzanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen gefunden werden. Etwas anderes kommt auch inhaltlich kaum in Frage, wenn man z.B. die Versickerungsanlagen an Gebäuden oder Ingenieurbauwerken betrachtet, die wohl kaum als Ausstattung einer Verkehrsanlage gesehen werden können. Versickerungsanlagen sind daher ebenfalls als Ingenieurbauwerke und damit nicht als Ausstattung von Verkehrsanlagen zu sehen.



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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.03.2019 at 16:27 Uhr
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Hof
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Beiträge: 19
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icon Re: § 47 Grundleistungen

Wie werden die Honorare für Straßenablaufleitungen berechnet?

Wenn in einer Verkehrsanlage ca. alle 75m eine Ablaufleitung liegt, wird das Honorar für jede einzelne Leitung als 1 Objekt nach den a. K. nach § 44 unterhalb der Tafelwerte berechnet?

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no

12.03.2019 at 16:56 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: § 47 Grundleistungen

Kommt drauf an. Wo fließen die denn hin?

Wenn die Kriterien des § 11 Abs. 2 HOAI erfüllt sind, werden die Kosten zusammengefasst.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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14.03.2019 at 08:15 Uhr
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