Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Nachtragsprüfung - zusätzliche Vergütung zur öBüw
Beitrag von Nachricht
mole
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.03.2019
IP: Logged
icon Nachtragsprüfung - zusätzliche Vergütung zur öBüw

Hallo Forum,

das Ingenieurbüro wurde für die Sanierung eines Ingenieurbauwerks beauftragt. Das heißt, die Kragplatte (Fuß- und Radweg) einer Ufermauer war marode und wurde soweit abgebrochen bis die Ufermauer die erforderliche Betongüte hatte um darauf die neue Kragplatte wieder zu errichten. Das Büro wurde mit den Leistungsbildern Ingenieurbauwerk und Tragwerkplanung beauftragt. Grundlage sind die AVB und ZVB der jeweiligen Leistungsbilder. Außerdem wurde die örtliche Bauüberwachung gemäß ZVB Ing Ziffer 8.10 beauftragt.
Seitens der ausführenden Firma gab es mehrere Nachträge.
Das Büro möchte nun zusätzlich zur örtlichen Bauüberwachung die Bearbeitung der Nachträge auf Basis von Stundensätzen vergütet bekommen. Begründet wird dies wie folgt:

Im Zuge der örtlichen Bauüberwachung sind die eingereichten Nachträge dem Grunde nach zu prüfen. Die eigentliche Prüfung der Nachträge zur Ermittlung der Höhe der Vergütung ist als besondere Leistung gesondert in Rechnung zu stellen (vgl. HOAI, Ausgabe 2013, Anlage 12, LPH .

Zudem werden zusätzliche Aufwendungen vom Büro in Rechnung gestellt mit der Begründung:

Nach erfolgter Abnahme der Bauleistung wurden die bereits geprüften Nachträge (nur durch das Büro geprüft) zur Vervollständigung der Schlussrechnung beim Bauherrn eingereicht. Es folgte eine umfangreiche Diskussion mit dem Bauherren über den Anspruch und die Höhe der Vergütung. In zahlreichen Gesprächen wurde versucht, einen Konsens über die Bewertung der Nachtragspositionen zu finden. Dieser zeitliche Aufwand ist vertraglich nicht geschuldet und muss als besondere zusätzliche Leistung vergütet werden. Abrechnung gemäß Stundenaufstellung.

1. Frage: Ist die Vergütung zusätzlich zur örtliche Bauüberwachung, gerechtfertigt?

Zusätzlich sei angemerkt, dass ein großer Teil der „Nachtragsbearbeitung“ aus zwei „Nachträgen“ reslustiert.
Zum einen hat die Firma einen Mehraufwand wegen erhöhter Betongüte beim Abbruch gefordert, da abgedrückte Bohrkerne teilweise hohe Betongüten (aber auch geringe) ergaben. Das Büro sieht diese Forderung als gerechtfertigt an. Der Bauherr hat die Betongüten der Bohrkerne gemäß der DIN EN 13791 und der DIN EN 1990 bewertet – Betongüten, welche die ausgeschriebenen Betongüten übersteigen konnten nicht nachgewiesen werden.
Zum anderen wegen verlängerter Vorhaltung der Baustelleneinrichtung. Das Büro sieht diese Forderung als gerechtfertigt an. Der Bauherr hat die Bautagebücher der Firma geprüft. Es ergab sich, dass die Firma nur mit der Hälfte der geplanten Besetzung gearbeitet hat, was natürlich eine Verlängerung der Bauzeit nach sich zieht. Diese Verlängerung möchte die Firma vergütet bekommen.

Das Büro hat die Forderungen der Firma lange Zeit verteidigt, bzw sieht diese nach wie vor, zum Teil in geringerem Umfang, als gerechtfertigt an, trotz der Prüfergebnisse des Bauherren.
Daraus ergaben sich die oben genannten umfangreichen Diskussionen, welche das Büro nun vergütet haben möchte.

2. Frage: Falls der in Frage 1 angeführte Aufwand gerechtfertigt ist, bleibt dieser durch die eben genannten Umstände noch erhalten?




[Edited by mole on 13.03.2019 at 12:41 Uhr]

13.03.2019 at 12:40 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Nachtragsprüfung - zusätzliche Vergütung zur öBüw

Die Prüfung der Berechtigung von Nachträgen dem Grunde nach beginnt eigentlich bereits bei der Anmeldung von Behinderung, die ja nach VOB meist Grundvoraussetzung für Nachträge ist. Eine schwierige juristische Prüfung ist da sicher nicht geschuldet, aber wenn der Bauherr selbst leicht feststellt, dass eine Nachtragsberechtigung im Grunde nicht gegeben ist, sollte das ein beauftragtes Ingenieurbüro m.E. auch feststellen. Sofern es da unterschiedliche Ansichten gibt, sollte man die im Rahmen der beauftragten ÖBÜ untereinander ausräumen und nur wenn die Notwendigkeit eines Nachtrages dem Grunde nach bejaht ist das Unternehmen zur Abgabe eines solchen der Höhe nach auffordern.

Wenn die Prüfung dem Grunde nach ergibt, dass eine Nachtragsberechtigung nicht besteht, braucht es auch keine Prüfung der Höhe nach. Wenn das Ingenieurbüro aus Unwissenheit oder falscher Einschätzung der Anspruchsgrundlagen über die Prüfung dem Grunde nach bereits hinausgeprescht ist, besteht evtl. kein Anspruch auf Vergütung dieser unnötigen Leistungen.

Das sind aber vertragsrechtliche Fragen, für die dies hier das falsche Forum ist. ich empfehle dazu ggf. einen Baufachanwalt einzuschalten.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.03.2019 at 08:30 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
mole
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.03.2019
IP: Logged
icon Re: Nachtragsprüfung - zusätzliche Vergütung zur öBüw

Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Danke.

15.03.2019 at 09:27 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Nachtragsprüfung - zusätzliche Vergütung zur öBüw
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no