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Tina123
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 16.04.2019
IP: Logged
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Kosten für nachträgliche Genehmigung / Nutzungsänderung
Liebe Forum-Teilnehmer,
wir müssen eine Nutzungsänderung bzw. nachträgliche Genehmigung bzgl. einer Dachgeschosswohnung stellen. Wie sich herausstellte, hat mein Großvater diese nie genehmigen lassen. Die nachträgliche Genehmigung wird vom Bauamt im vereinfachten Verfahren gehandhabt. Es sind keine Baumaßnahmen notwendig.
Nun liegt uns ein Angebot eines Architekten über 13.800 EUR vor. Nach HOAI Leistungsphasen 1-4, basierend auf einer Kostenschätzung von 180.000 EUR inkl. Bausubstanz. Mit Verweis auf die Kostenschätzung liegt auch ein Angebot eines Statikers über 4.000 EUR vor. Zusätzlich das Angebot eines Brandschutzsachverständigen über 3.500 EUR vor.
Mit Kosten in dieser Höhe haben wir nicht gerechnet. Ist das realistisch? Bei den Angebotserstellern handelt es sich im Freunde eines Miteigentümers.
Lieben Dank für eure Hilfe
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16.04.2019 at 09:22 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kosten für nachträgliche Genehmigung / Nutzungsänderung
Guten Tag,
der Architekt scheint die Aufgabe nicht verstanden zu haben oder verstehen zu wollen. Wenn der Umbau bereits erledigt ist, braucht es
- eine Bestandsaufnahme (zum zeichnen der notwendigen Grundrisse, Schnitte und Ansichten) (Besondere Leistung in Lph. 1, meist nach Stunden oder pauschal abgerechnet)
- das planerische Durchdenken und Prüfen des bereits Gebauten hinsichtlich baurechtlicher Vorschriften und ihrer Genehmigungsfähigkeit, ggf. Abstimmungen mit der Genehmigungsbehörde zu notwendigen Ausnahmegenehmigungen oder Umbauten (das sind Teilleistungen der Lph. 1-3, die man entweder nach genauer Bewertung über HOAI-Tabellen oder nach Zeitaufwand / pauschal berechnen kann)
- Letztlich dann die Erstellung der Genehmigungsanträge usw. als Grundleistungen der Lph. 4.
Gehen Sie doch mal zusammen mit dem Planer die Grundleistungen für Gebäudeplanungen in Anlage 10.1 zur HOAI gemeinsam durch und besprechen Sie, welche Leistungen Sie davon benötigen. Und weisen Sie den Planer auf § 8 HOAI hin: was nicht benötigt wird und nicht erbracht werden muss, wird auch nicht vergütet.
Beim Tragwerksplaner fragen Sie auch mal nach, was er denn für Leistungen erbringen will. Denn das Dach war doch wohl bei einem reinen Ausbau längst bei der Ersterstellung des Hauses gerechnet - was also muss hier noch gemacht werden?
Gleiches gilt für den Brandschutz-SV. Welche Leistungen sind lt. Auskunft der Baubehörden genau erforderlich, welche bietet er an und wie sind die kalkuliert?
Und nicht zuletzt aus vielfältiger Beratungserfahrung die Erkenntnis: mit Freunden macht man keine Geschäfte. Holen Sie zumindest mal 1-2 Angebot je Leistungspaket auch von Dritten ein, zum Vergleich.
Tipp für alle Leser:
Man kann es nicht oft genug betonen: erst spricht man über Leistung, dann über Honorar. Und: wer Planungsaufträge nach der HOAI vergeben will, hole sich ein Exemplar derselben und lese sie mal durch! Notwendige Antworten auf Verständnisfragen gibt's dann in Buchform oder z.B. in diesem Forum.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.04.2019 at 07:30 Uhr |
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