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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Darf ich bei einem HOAI Angebot Listungsphasn reduzieren
Beitrag von Nachricht
knx-tech
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 10.12.2014
IP: Logged
icon Darf ich bei einem HOAI Angebot Listungsphasn reduzieren

Hallo Kollegen
Hatte bei den letzten 4 Angeboten das Problem das ich immer nur 2 ter war
Habe nun Analysiert warum
Der Mitbewerber hat anscheinend die einzelnen Leistungsphasenprozentsätze reduziert.
Ich habe bei der Kommune explizite nachgefragt ob das volle Leistungsbild anzubieten ist.
Der Mitbewerber liegt immer so bei ca 76-80% wenn man die LPH % zusammen zählt.
Ist es rechtens einzelne Leistungen niedriger zu bewerten z.b. Bauleitung nur mit 10% anstatt mit 15% weil man vom Objekt nur 5 km weg ist

Wenn das nicht rechtens ist was kann ich dagegen tun

Mit freundlichen Grüßen
Stefan

08.05.2019 at 19:21 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Darf ich bei einem HOAI Angebot Listungsphasn reduzieren

Legal können Sie - falls nur ganze Lph. angefragt sind - an folgenden Honorar-"schrauben" drehen:

1. bei Honorarzonen im Grenzbereich die niedrigere wählen
2. Den Honorarmindestsatz anbieten
3. Auf Nebenkostenerstattung verzichten
4. Besondere Leistungen incl. Beratungsleistungen für beliebig wenig Geld (bis 0€) anbieten

Dazu kommt, falls möglicherweise nicht alle Leistungen einer Leistungsphase erforderlich sind - unter Beachtung des § 8 Abs. 2 HOAI - die verbliebenen Leistungen zu bewerten. Dies wird nie einer gewissen Subjektivität entbehren, d.h. da wird man jemandem keinen Strick draus drehen können, wenn er entfallende Leistungen etwas höher und zu erbringende etwas niedriger als Mitbewerber bewertet.

Wenn Sie von "Bauleitung mit 15%" reden, geht es möglicherweise um die Bauoberleitung von Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen. In diesen Leistungsbildern gilt zwar für Lph. 8, dass ohne Leistungsminderung ggf. keine Honorarminderung zulässig ist, allerdings steckt erhebliches Honorarminderungspotential in der Bewertung der Honorierung für die Örtliche Bauüberwachung, die ja seit 2009 nicht mehr fest verordnet, sondern als Besondere Leistung frei vereinbar ist.

Ansonsten ist auf die Antwort Ihrer weiteren Frage [url=https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=3193]hier[/url] zu verweisen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.05.2019 at 08:27 Uhr
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