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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarechnung Architekt
Beitrag von Nachricht
Bauender
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.05.2019
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icon Honorarechnung Architekt

Hallo an das Forum...

Ich wende mich mit einer rein fiktiven Fragestellung an euch, die mich grade sehr beschäftigt:

Gegeben sei ein Bauherr, der seinem Architekten der Wahl den klaren Auftrag gibt eine zweiteilige Aufgabe mit einer Kostenobergrenze X, inkl. Nebenkosten und MwSt. zu erledigen. Es sei zuerst nur die LP 1-4 beauftragt worden. Während der LP 1-3 stellt sich nun heraus, dass der Architekt nicht in der Lage sei, diese Obergrenze zu halten. Die Obergrenze sei aber bei Abstrichen auf die Qualität durchaus zu halten. Es komme nun zu einem Zerwürfnis und der Architekt stellt die Schlussrechnung. Als Grundlage hierfür nehme er seine -zu hohe- Kostenberechnung in Anlehnung an die DIN 276, in Missachtung dessen, dass die Aufgabenstellung eine ganz andere gewesen sei.

Die Frage ist nun: Was in diesem Falle die anrechenbaren Kosten seien und wie sich das Honorar berechnet.

Meiner -möglicherweise irrigen- Meinung nach ist als Basis die Kostenobergrenze des Bauherren zu Grunde zu legen. Abzüglich der Mehrwertsteuer, abzüglich der Nebenkosten.

Wenn dies so sei, wie berechnet sich nun das Honorar des Architekten, dass ja einen Teil der Nebenkosten bildet.

Vielen Dank.

14.05.2019 at 12:50 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
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icon Re: Honorarechnung Architekt

Lieber Bauender,
die Entscheidung sollte schon in der Leistungsphase 2 getroffen werden:

HOAI, LP 2: Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen.

Wenn diese Kostenschätzung mit dem Budget abgeglichen wird, kann man bereits feststellen, ob das Projekt damit erreichbar ist. Erst wenn die Kostenschätzung in den Rahmen passt, steigt man nach der Vorplanung in die Entwurfsplanung ein. Zwischen Vorplanung und Entwurfsplanung sollte also nur ein Unterschied bestehen, der unvorhersehbar ist, bzw. durch Zusatzforderungen seitens des Bauherrn mindestens anzunehmen ist, dass die Kostenschätzung nicht mehr gehalten werden kann.

Letztlich ist das Zauberwort „genehmigte Kostenberechnung“. Wenn die Kostenberechnung zu hoch ist, deren Höhe nicht finanziert werden kann, dann muss die Bauaufgabe angepasst werden. Ziel ist es, das Budget in etwa wieder zu halten, welches in der Vorplanung/Kostenschätzung prognostiziert wurde.

Letztlich wird nach der Kostenschätzung abgerechnet, solange die Kostenberechnung nicht genehmigt wird. Es steht nicht ganz so klar formuliert in der HOAI: »Das Honorar für Grundleistungen... auf Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf Grundlage der Kostenschätzung ...

Ich verstehe das so, dass eine Kostenberechnung dann noch nicht vorliegt, wenn sie nicht genehmigt wurde, wenn sie also nicht akzeptabel ist. Bis dahin liegt die Planungsaufgabe in den Händen des fachkundigen Planers, sein Risiko. Sie kann formell genehmigt werden oder durch Fortfahren in der Planung und Unterschrift unter die Pläne zum Bauantrag.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

14.05.2019 at 16:26 Uhr
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Bauender
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.05.2019
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icon Re: Honorarechnung Architekt

Die "Kostenberechnung in Anlehnung an die DIN 276" sei vom Bauherren nie abgesegnet worden, worauf sich der Architekt zwar immer mehr angenähert habe, das Ziel "Obergrenze X" aber nie erreichte. Als der Bauherr darüber seinen Unmut zum Ausdruck brachte, habe der Architekt die Flinte ins Korn geworfen. Was gälte nun als Berechnungsgrundlage: Die vom Bauherren gesetzte Obergrenze, oder die "Berechnung"?

14.05.2019 at 16:49 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorarechnung Architekt

siehe oben, m.E. gilt: Solange kein Einvernehmen über die Kostenberechnung hergestellt werden kann, gibt es nur die (wohl akzeptierte) Schätzung aus der Vorplanung.

Die Kostenobergrenze kann es nicht sein. Denn bei unterschrittener Kostenobergrenze müsste die auch mit gelten? Wo sollte stehen, dass die Schätzung gilt und bei Überschreitung der Schätzung/Kostenberechnung die Obergrenze? Die Kostenobergrenze taucht diesbezüglich im Preisrecht nicht auf

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

14.05.2019 at 16:58 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Honorarechnung Architekt

Die Frage ist wohl zunächst, ob eine Baukostenobergrenze wirksam vereinbart wurde. Dann ist eine Planung, welche diese Beschaffenheit nicht einhält, mangelhaft.

In diesem Fall würde, denn der Planer auf Grundlage seiner Kostenberechnung abrechnet, dem Bauherrn ein Schadensersatz in der Höhe zustehen, wie das so berechnete Honorar dasjenige Honorar übersteigt, das bei Ansatz der Baukostenobergrenze berechnet würde (BGH 6.12.2016 - VII ZR 185/13). Die anrechenbaren Kosten dürfen dann nicht höher angesetzt werden, als sich dies aus der Baukostenobergrenze ergibt. Setzt de Planer die höheren Kosten aus seiner Kostenberechnung an, verhält er sich treuwidrig i.S.d. § 242 BGB, wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen will, obwohl er verpflichtet ist, das Erlangte als Schadensersatz sofort wieder herauszugeben.

Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung der Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung. Wird eine spätere Abänderung der unstrittig vereinbarten Baukostenobergrenze behauptet, trägt diejenige Partei hierfür die Beweislast, für die sich die Abänderung als günstig erweisen würde.

Dazu kommt noch der Aspekt, auf den Herr Tietje bereits hingewiesen hat: War eine Vorplanung mit Kostenschätzung geschuldet, macht sich der Planer ggf. auch dann bzgl. des Honorars für Leistungen der Lph. 3 (zumindest mit dem bei einer Kündigung über das Kündigungshonorar hinausgehenden Honoraranteil) schadensersatzpflichtig, wenn ein Vergleich der Kostenschätzung mit der Baukostenobergrenze bereits in der Vorplanung die Unmöglichkeit des angedachten Vorhabens aufgezeigt hätte, so dass der Bauherr die Planung nach der Vorplanung hätte stoppen und bzgl. der weiteren bereits beauftragten Leistungen eine Kündigung aussprechen können.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.05.2019 at 07:28 Uhr
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Bauender
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.05.2019
IP: Logged
icon Re: Honorarechnung Architekt

Vielen Dank, Herr Doell.

Und wie wäre bei so einer wie von Ihnen geschilderten Konstellation das Honorar/Schadenersatz zu berechnen?. Die anrechenbaren Kosten wären ja die Bauobergrenze - MwSt- Honorar. Gäbe es da eine leicht nachvollziehbare Formel?

Eine weitere Frage könnte lauten, wie die zwar beauftragte, aber nicht ausgeführte LP 4 zu werten ist. Stünde dem Architekten das Honorar dafür zu? Oder ließe sich gegenrechnen, was sich an "Aufwendungen ersparen ließe?". Arbeitszeit könnte ja auch eine Aufwendung sein, die "gespart" worden sein könnte.

Vielen Dank.

15.05.2019 at 19:43 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarechnung Architekt

Wenn Lph. 3 bereits ausgeführt wurde und ein Honorar auf Basis der Kostenberechnung in Rechnung gestellt wurde und die Baukosten nach Kostenberechnung höher sind als die vertraglich vereinbarte Baukostenobergrenze, gibt es 2 Möglichkeiten:

a) Die Rechnung wurde gestellt, aber noch nicht bezahlt. Dann wird die Rechnung geprüft, d.h. mit den anrechenbaren Kosten aus der vereinbarten Baukostenobergrenze das richtige Honorar berechnet und dieses ausgezahlt.

b) Die Rechnung wurde bereits bezahlt. Dann muss der überzahlte Betrag rückgefordert werden. Dazu wird das "richtige " Honorar berechnet und die Differenz zum bezahlten Betrag rückgefordert.

Wenn ein Schadensersatz für die Vergütung der Lph. 3 eingefordert wird, kann man das nicht mehr allgemein hier ausrechnen, sondern muss den Einzelfall betrachten.

Wenn eine Lph. 4 beauftragt wurde, aber nicht mehr erbracht werden soll, ist dieser Teilauftrag zu kündigen. Dann erhält der Planer hierfür das vereinbarte Honorar abzgl. der ersparten Aufwendungen. Konnte der Planer nicht an diesem Projekt arbeiten, muss man sich anschauen, ob er stattdessen an anderen Projekten arbeiten konnte. Das klären Sie (mit anwaltlicher Unterstützung) am besten direkt mit dem Planer.

Analoges gilt für eine Schadensersatzforderung bzgl. Leistungen in Lph. 3, wenn diese überflüssigerweise erbracht wurde.

Noch ein Hinweis zu Ihrem Gedankengang " Die anrechenbaren Kosten wären ja die Bauobergrenze - MwSt- Honorar." Ob diese Formel zutrifft, hängt vom genauen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung ab. Häufig werden unter Baukosten bei einer solchen Vereinbarung nur die Kosten der Baukonstruktion und der Technischen Ausrüstung angesehen, es kann aber auch sein, dass Kosten des Herrichtens und der Erschließung sowie Kosten der Außenanlagen auch dazu gezählt werden.

Änderung / Ergänzung 17.05.2019:

Das LG Karlsruhe hat am 10.08.2018 - 10 O 569/16 entschieden:

1. Eine Baukostenobergrenze stellt nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn der Architektenvertrag eine verbindliche Grenze für die Kosten enthält, deren Einhaltung im Verantwortungsbereich des Architekten liegt.

2. Wird eine Kostengruppe (hier: Kostengruppe 400 - Technische Anlagen) nicht mit in die vereinbarte Kostenobergrenze einbezogen, lässt sich die einzuhaltende Kostenobergrenze nicht bestimmen, so dass die Vereinbarung inhaltslos ist.

Das bedeutet, dass bei einer Baukostenvereinbarung mit dem Planer genau vereinbart sein muss, welche Kostengruppen von der Obergrenze umfasst sind und wie dabei mit Kostengruppen umgegangen werden soll, für die der Planer keine eigene Objekt- oder Fachplanung erstellt (z.B. Technische Ausrüstung oder Außenanlagen).

Damit stellt sich im vorliegenden Fall die ernsthafte Frage, ob hier bzgl. einer Baukostenobergrenze wirksam eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.


Tipp für alle Leser:

Wenn Sie einmal eine Baukostenobergrenze in einem Planungsvertrag wirksam vereinbaren möchten, holen Sie sich dazu anwaltliche Unterstützung!

Neben der genauen Definition, was in der Obergrenze enthalten ist und zu welchem Zeitpunkt der Vergleich "ermittelte Kosten" mit der "Obergrenze" stattfinden soll (z.B. nach der Kostenschätzung oder nach der Kostenberechnung, nach dem Kostenvoranschlag = bepreiste Leistungsverzeichnisse des Planers oder nach dem Kostenanschlag = vorliegende Angebote für alle Gewerke) sind auch die Vertragsinhalte im Einzelnen etwas, das man als Nichtjurist besser einem Fachmenschen überträgt (der dafür ausgebildet ist, Überblick und Erfahrung hat und für seine Tätigkeit auch haftet).

Kurz: wer viel Geld sparen will, muss manchmal wenig Geld richtig investieren, damit das große Vorhaben auch gelingt.


[Edited by fdoell on 17.05.2019 at 08:29 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.05.2019 at 07:47 Uhr
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