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Gabi Necker
Level: Gast
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten bei vorhandener Bausubstanz
Ich habe ein Haus ca 130 qm (ca. Bj 1950), seit 10 Jahren leerstehend. Es muß von Elektrik über Sanitär, Fenster etc. alles neu gemacht werden. Alles noch keinen Fall für einen Architekten, bzw. Baugenehmigung. Da ich aber um ca. einen Meter aufstocken und eine Dachgaube einbauen will, brauche ich zur Baugenehmigungserteilung einen Architkten. Ich habe das komplette Aufmaß, alle Zeichnungen (Ist und Soll) sowie Detailangaben füe eine Holzbalkenzwischendecke selber gemacht.
Nach Übergabe an den Architekten mußte ich trotz mehrmaliger Anrufe und Briefe 8 Monate warten bis ich Kostenschätzung hatte.
Er wußte, daß ich alles möglichst günstig (durch sehr viele Eigenleistungen) machen wollte, hat aber trotzdem alles bei seiner Kostenschätzung (Nettogesamtkosten 214.900 DM) hinzugerechnet, von der Entrümpelung des Gebäudes bis hin zum Einbau der Telefonanlage. Ich wollte nur Unterstützung bei den Baugenehmigungen.
Bei Vergleichen mit anderen Architektenhonoraren in erster Linie Neubauten mußte ich feststellen, daß mein Architekt unheimlich hoch liegt (13.500 DM netto).
Ist das zu hoch?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Gabi Necker
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15.02.2002 at 17:34 Uhr |
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anonymus
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
IP: Logged
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was war schriftlich vereinbart
zu erst ist bindend was schriftlich vereinbart war,
eine etwaige erhöhung des honorars, muß vorher schriftlich vereinbart werden
( § 24 HOAI ) und liegt bei ca 20-33%
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15.02.2002 at 17:34 Uhr |
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Matthias Hilka
Level: Administrator

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
IP: Logged
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RAnrechenbare Kosten
Hier geht es meines Erachtens in erster Linie um die Frage, welche anrechenbaren Kosten zugrundegelegt werden dürfen. Diese Frage kann ohne nähere Detailinformationen so nicht beantwortet werden. Meines Erachtens kann die Frage von § 10 Abs. 3 HOAI beantwortet werden, der die ortsüblichen Preise als anrechenbar bestimmt, wenn der Auftraggeber selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt.
§ 24 HOAI hingegen betrifft den Umbauzuschlag und besagt, daß dann, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart gilt. Ob ein Umbauzuschlag und in welcher Höhe hier abgerechnet wurde, kann dem Beitrag von Frau Necker nicht entnommen werden.
Matthias Hilka
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15.02.2002 at 17:35 Uhr |
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