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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Leistungen für Technische Anlagen als Architekt
Beitrag von Nachricht
Honorarkraft
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 06.06.2019
IP: Logged
icon Leistungen für Technische Anlagen als Architekt

Ich habe als Architekt gerade einen Auftrag für einen Umbau in einer Kindertagesstätte, der zum größten Teil die Erneuerung des Sanitärraums betrifft, sodass ein großer Teil der Baukosten auf die technische Ausrüstung entfällt.

Hierzu steht zunächst einmal in der HOAI: „Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.“

Bis hier ist schon mal meine grundsätzliche Frage: Wo genau verläuft eigentlich die Grenze zwischen "Technischen Anlagen" und sonstigen Kosten – was ist z.B. mit den Sanitärobjekten, was ist mit der Trockenbau-Beplankung von „GIS-Wänden“ oder auch schon deren Konstruktion, …?

Dazu kommt bei diesem Auftrag eine weitere Besonderheit: Da es bei der Projektgröße unverhältnismäßig wäre, einen Fachingenieur zu beauftragen, übernimmt (mit Zustimmung der bezuschussenden Kreisverwaltung) ein Sanitärfachmann in der Verwaltung des Bauherrn einen Teil der Fachingenieurleistungen: Er erstellt auf der Grundlage meiner detaillierten Planung für den Sanitärraum eine funktionale Leistungsbeschreibung für die Installationen, mit Kostenberechnung, anhand derer ich Angebote einhole, auswerte etc. (freihändige Vergabe), auch die Objektüberwachung übernehme ich, wobei ich im Bedarfsfall den Sanitärfachmann auch noch bei auftauchenden Fragen/Problemen hinzuziehen könnte, das wird aber voraussichtlich kaum nötig sein.

Insofern stimmt schon mal nicht vollständig die Prämisse „… Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht …“. Aber wie lässt sich meine Leistung bei diesem „Konstrukt“ angemessen bzw. korrekt abrechnen?

06.06.2019 at 16:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Leistungen für Technische Anlagen als Architekt

Guten Tag,

eine gute Auslegungshilfe für den Inhalt von Anlagengruppen technischer Anlagen bietet die DIN 276:1 von 2008. Alles was da unter KG 400 erfasst ist, gehört zu den technischen Anlagen. Dort finden Sie u.a. Sanitärobjekte in KG 412.

Trockenbauwände und deren Konstruktion dagegen gehören zur Baukonstruktion der KG 300. Schauen Sie mal in die Einzelgruppen der KG 340 Innenwände, wo Ihre Leichtbauwände alles einzuordnen sind.

Die Formulierung in § 33 Abs. 2 ist korrekterweise so zu verstehen, dass die Kosten der Technischen Anlagen AUCH dann anrechenbar sind, wenn der AN sie nicht plant bzw. überwacht.

Die Leistungen der Gebäudeplanung können Sie alle erbringen, gleich ob Sie die TA selbst planen oder ein Dritter. Da können Sie also alle zu erbringenden Grundleistungen in den Vertrag aufnehmen und bewerten.

Die teilweise durch einen Dritten erbrachten Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung erfassen Sie am besten von vornherein in einem Vertrag, bei dem bei allen Grundleistungen ein Kreuzchen entweder bei "macht der AN" oder bei "macht der AG" steht. Dann brauchen Sie noch eine so genannte Teilleistungstabelle, anhand der näherungsweise die durch Sie zu erbringenden Leistungen der Technischen Ausrüstungsplanung bewertet werden. Z.B. [url=https://shop.wolterskluwer-online.de/privates-baurecht-werkvertragsrecht/08253275/]im Anhang dieses Werks[/url]. Damit können Sie die durch Sie zu erbringenden Leistungen der Technischen Ausrüstung bewerten und erhalten auch nur dafür ein Honorar, in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1 bzw. 2.

Dann müssen Sie nur noch drauf drängen, dass der Dritte die Planungsleistungen auch ordnungsgemäß und termingerecht so erbringt, wie Sie es zur Integration in Ihre Leistungen vereinbart haben.

Tipp für alle Leser

Wenn nicht alle Leistungen aus einem Leistungsbild an einen Auftragnehmer vergeben werden sollen, sondern diese teilweise durch einen Dritten erbracht werden sollen, ist es zur Klarstellung der vorgesehenen Abwicklung unabdingbar, die jeweiligen Leistungen in einem Vertrag detailliert aufzuführen und auch zu regeln, welche Zuständigkeiten, Termine usw. gelten und was passieren soll, wenn mal nicht eingehalten wird, was vereinbart wurde!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.06.2019 at 20:46 Uhr
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Honorarkraft
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 06.06.2019
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icon Re: Leistungen für Technische Anlagen als Architekt

Vielen Dank für die gründliche Antwort! An die weitere Untergliederung der DIN 276 hatte ich für die Trennlinie zwischen den Kostengruppen gar nicht gedacht, aber das ist ja so logisch …

Zur Honorarermittlung ist mir aber noch nicht klar, wie das genau gehen soll: Ich verstehe Sie so, dass ich auch als Architekt die Leistungen, die ich für die technische Ausrüstung erbringe, nach §§ 55/56 abrechnen kann. Ich muss also 2 Honorarermittlungen aufstellen, eine für das Gebäude/Innenräume nach § 34 und 35 und eine für Technische Ausrüstung nach § 55 und 56.

Fließen die anrechenbaren Kosten für die technische Ausrüstung dann in beide Ermittlungen mit ein, für das Gebäude mit der im ersten Posting zitierten Staffelung gemäß § 33 (2)? So würde es ja jeweils ermittelt, wenn ein Fachplaner die Technische Ausrüstung vollständig übernimmt. Oder ist es hier anders, weil die unterschiedlichen Leistungen (teilweise) in einer Hand liegen? Gehen die Kosten für die Technische Ausrüstung dann gar nicht oder nur teilweise in meine Ermittlung für das Gebäude ein?

10.06.2019 at 13:18 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Leistungen für Technische Anlagen als Architekt

Wie gesagt, die Kosten für die technische Ausrüstung sind im Leistungsbild Gebäudeplanung AUCH DANN nach § 33 Abs. 2 anrechenbar, wenn er die technischen Anlagen NICHT SELBST plant oder überwacht., d.h. sie sind IMMER (AUCH) anrechenbar, WENN er die technischen Anlagen plant oder überwacht.

Ob der Gebäudeplaner also die technischen Anlagen selbst plant oder nicht, spielt im Leistungsbild Gebäudeplanung keine Rolle -die Leistungen bleiben hier gleich und damit auch das Honorar.

Tipp für alle Planer

Wenn Ihnen solche Basics nicht vertraut sind und Sie nach HOAI abrechnen wollen / müssen, sollten Sie schleunigst eine HOAI-Grundlagenschulung machen. Denn vermutlich sind Ihnen dann auch andere, etwas kompliziertere Sachverhalte nicht geläufig, bei denen es noch um viel mehr Geld geht - wohlgemerkt: Ihr Geld!


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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.06.2019 at 16:11 Uhr
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Honorarkraft
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 06.06.2019
IP: Logged
icon Re: Leistungen für Technische Anlagen als Architekt

Vielen Dank für die schnelle Antwort am Feiertag! Sinngemäß hatte ich bei einem früheren Projekt schon einmal so abgerechnet, nach den ersten Äußerungen meines aktuellen Bauherren (der viele Architektenverträge schließt und sagte, ein Fachingenieurvertrag könne mit mir als Architekt nicht geschlossen werden und mich deswegen auf § 33 Abs. 2 "reduzieren" wollte) habe ich dann aber an meinem damaligen Vorgehen gezweifelt und hier vorsichtig nachgefragt. Offensichtlich übervorsichtig ;-)

10.06.2019 at 19:48 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Leistungen für Technische Anlagen als Architekt

Natürlich kann man mit einem Architekten einen Vertrag über die Planung technischer Ausrüstung abschliessen! Die Frage ist eher, ob der Architekt das auch tatsächlich planen kann (ich könnte es nicht) oder sich einen Subplaner dazu holt. Wenn der Auftraggeber Bedenken hat, ob ein Planer einen solchen Auftrag fachgerecht erledigen kann, sollte er besser einen Fachmann beauftragen, dem er das zutraut. Was sollte dagegen sprechen?

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.06.2019 at 21:48 Uhr
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