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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Denkmalschutz
Beitrag von Nachricht
MoinMoin
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 06.04.2014
IP: Logged
icon Denkmalschutz

Hallo Forum,
ich habe folgende Frage bei deren Beantwortung mir vielleicht jemand helfen kann;

Unsere Aufgabenstellung ist die Sanierung und Modernisierung einer unter Denkmalschutz stehenden, kleinen Schlossanlage für einen privaten Investor im süddeutschen Raum.
Dieser möchte, was man verstehen kann ( er ist nebenberuflich Schwabe ;-), größtmögliche Kostensicherheit, unter anderem auch dadurch, dass die Denkmalschützerine ihm ein Bestätigungsschreiben verfassen soll, in dem sämtliche bisher einzeln über mehrere Monate abgestimmten Umsetzungen und Forderungen separat schriftlich und in extra anzufertigenden Plänen bis zur letzten Fuge dokumentiert und freigegeben werden, letztlich unter dem Motto: „Und mehr kommt dann auch nicht“ . Selbst ein aus den teilweise noch zu erstellenden Farbanalysen zu erarbeitendes Farbkonzept über alle Häuser hinweg soll vorab erarbeitet und dann freigegeben werden, da der Denkmalschutz sich selbst nicht in der Lage sieht, anhand der vorliegenden Daten seine Vorgaben und Vorstellungen zu definieren.
Da es sich um einen größeren Komplex mit mehreren Gebäuden handelt, wäre hierfür sicher wenigstens ein Aufwand von 2-3 Wochen anzusetzen.
Der Denkmalschutz kann dies nun nicht kurzfristig leisten – Bauherrenzeit drängt – und erwartet von uns nun die Erstellung umfangreichster, dann freizugebender Unterlagen, in denen die Vorgehensweise mit quasi jeder Fußleiste und Schieferpfanne erfasst und freigegeben werden soll (Das würde – s.o. - eine mindestens 2- wöchige Arbeit werden).
Nun sind wir uns im Büro uneins, ob diese Arbeiten per Honorar über den vereinbarten Umbauzuschlag quasi schon abgegolten sind oder ob wir diese separat in Rechnung stellen können, da sie für unsere originär zu leistenden Arbeiten – in dieser separierten Form – gar nicht erforderlich wären.
Oder mit anderen Worten: Selbstverständlich haben wir alle bisherigen Absprachen mit dem Denkmalamt erfasst und Vorgehensweisen bei der Sanierung besprochen und wir werden natürlich auch ein Farbkonzept entwickeln - letztlich benötigen wir selbst aber keine nachträgliche, aufwendige Zusammenfassung in separaten Plänen und Texten, die nur für die Sammelfreigabe grundsätzlich bereits freigegebener Dinge erstellt werden, da wie alle abgestimmten Daten in unsere Planung eingearbeitet oder einzeln dokumentiert haben – nur eben nicht in der Form, wie sie nun gewüscht wird – und dann noch mit Gültigkeit für alle Zeit....
Weiß jemand Rat oder hat einen Tipp, wie wir im Vorwege –freundlich und richtigerweise- erklären können, dass das nicht einfach so nebenbei gemacht werden kann – oder müssen wir das als Grundleistung erbringen? Denkmalschutzspezifische Aussagen sind sooo schwer zu finden in den HOAI- Kommentaren Vielen, vielen Dank für ein paar hoffentlich aufklärende und helfende Zeilen!


[Edited by MoinMoin on 04.07.2019 at 22:04 Uhr]

04.07.2019 at 22:03 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Denkmalschutz

Die Entwurfsplanung adressiert den Auftraggeber und die Genehmigungsbehörden, enthält aber nicht alle Details.

Die Details der Ausführung, die in der Ausführungsplanung dargestellt werden, adressieren die Handwerker und enthalten viele Angaben, die für den Bauherrn und die Behörden nicht direkt relevant sind, sondern "nur" für eine richtige Bauausführung sorgen sollen.

Die Abstimmungsergebnisse mit den Behörden sind nach Ihren Angaben alle in den Plänen enthalten. Einen Erläuterungsbericht (Objektbeschreibung) nach Lph. 3c Anlage 10.1 HOAI gibt es vermutlich auch. Wenn ein Farbkonzept genehmigungsrechtlich relevant ist, gehört auch dies zur Entwurfsplanung (unabhängig davon, ob dazu ggf. Besondere Leistungen wie Erkundungen vorhandener Farben usw. erforderlich sind).

Darüber hinaus haben Sie Ausführungspläne zu erstellen oder bereits erstellt, in denen die Details alle aufgeführt sind.

Wenn Sie HOAI-Grundleistungen schulden, haben Sie damit Ihre Schuldigkeit getan.

Argument gegenüber dem Bauherrn: Was spräche dagegen, all diese Pläne für den beabsichtigten Zweck heranzuziehen?

Wenn eine Verwendung der so erarbeiteten Entwurfs- und Ausführungsplanung für den gedachten Zweck des Bauherrn nicht ausreicht, ist die Erarbeitung darüber hinausgehender Unterlagen (wie auch z.B. eine 3D-Visualisierung oder ein Modell) keine Grundleistung mehr. Das ist zunächst einmal völlig unabhängig von der Honorierung (einschließlich der Zuschläge für das Bauen im Bestand) zu sehen und betrifft allein die Betrachtung der von Ihnen geschuldeten Leistungen. Schulden tun Sie nur, was in Ihrem Vertrag steht.

Wenn der Bauherr über die bisherigen Vertragsleistungen hinausgehende Leistungen möchte, müssen Sie eine vertragliche Vereinbarung über die zusätzlichen Leistungen abschließen, in der die Leistung und die Honorierung festgelegt ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.07.2019 at 07:53 Uhr
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MoinMoin
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 06.04.2014
IP: Logged
icon Re: Denkmalschutz

Oh, Hallo,
das ging ja flott mt der Beantwortung .- hatte ich nicht so schnell damit gerechnet - DANKE!!!

Also wenn ich es richtig verstehe:
Wenn die erforderlichen Informationen bsi einschiesslich LP3 so zusammengetragen sind, dass wir sie im Rahmen der weiteren Planung nutzen können sei es verstreut in Protokollen, , Plänen, Beschreibungen, die sämtlich dem Bauherren zugänglich und als Anlage zum Bauantrag geeignet sind, wäre eine von Bauherren gewünschte, zum Zwecke einer Vorab- Generalabsolution des Denkmalschutzers zu erstellende Sammelliste mit zusätzlichen, alle besprochenen inhalte separat zusammen fassenden Unterlagen (,hrseitige Liste, explizit separate Pläne )eine Besondere Leistung, Richtig?

Noc h einmal vielen DanK für die prompte Antwort!!

16.07.2019 at 22:14 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Denkmalschutz

Eine vollständige Entwurfsplanung zeigt sämtliche notwendigen Arbeiten in Grundrissen, Ansichten und Schnitten. Auch eine Objektbeschreibung und eine Zusammenfassung, Erläuterung und Dokumentation der Ergebnisse (einschließlich der Darstellung aller Abstimmungsergebnisse) gehört zur Entwurfsplanung (vgl. Grundleistungsbeschreibungen in Lph. 3 der Gebäudeplanung nach Anlage 10.1 HOAI). Eine Ausführungsplanung zeigt darüber hinaus Details der Ausführung (die aber evtl. vor Erteilung der Genehmigung noch nicht abgerufen ist).

Es geht nicht nur darum, dass Sie die Unterlagen weiter nutzen können, sondern dass die Genehmigungsbehörden sehen, was der Bauherr alles vorhat. Eine geordnete Zusammenfassung im gegliederten und beschrifteten Ordner gehört also schon zu Ihren Aufgaben, wenn Sie die Grundleistungen der Lph. 3 in Auftrag haben.

Nur der darüber hinausgehende Mehraufwand ist als Besondere Leistungen zu klassifizieren.

Eine Sammelliste mit allen Maßnahmen könnte durchaus schon in der Entwurfsplanung als Zusammenfassen der Ergebnisse gesehen werden. Wie würden Sie das denn sonst erläutern und zusammenfassen, wenn nicht in einer Liste?

Bei separaten Plänen muss man auch fragen, was denn darin zusätzlich darzustellen ist und nicht schon im Rahmen der Entwurfsplanung darzustellen ist. Möglicherweise kann man das in wenigen Stunden durch Layertechnik und farbiges Anlegen erledigen, das braucht sicher keine 2 Wochen.

Oder mal anders ausgedrückt: legen Sie dem AG und der Behörde Ihre vollständigen zusammengefassten Entwurfsunterlagen und ggf. vorgezogene Ausführungsunterlagen vor und fragen Sie dann, was noch erforderlich ist. Darüber machen Sie dann ein Angebot und lassen sich die Zusatzleistung beauftragen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.07.2019 at 12:16 Uhr
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