|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
maierhh
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 26.06.2018
IP: Logged
|
Mindestsätze noch anwendbar?
Eine Frage an die Experten:
- wir vergeben als WEG derzeit laufend Bauaufträge über 1.5 Millionen,
unter Einsatz eines Architekten für
die Phase 8, nach HOAI so jeweils für 35.000 €.
Frage:
- Da es schon wieder ein neues Urteil von LG München gibt, vom 24.9.2019,
dass die Mindestsätze nicht mehr anwendbar sind:
Wie muss denn jetzt ein Architekt seine Kosten berechnen?
So wie jeder Handwerker nach Stunden
und Stundensatz je Einzelaufgabe?
Oder hat sich einfach nichts geändert?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
mfg Maier
|
10.12.2019 at 13:51 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Mindestsätze noch anwendbar?
Guten Tag,
vereinbaren können Sie die HOAI weiterhin wie bisher.
Das Urteil des EuGH bezog sich nur auf die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze. Das bedeutet, dass bei Vereinbarungen unterhalb der Mindestsätze nun nicht mehr planerseits auf Einhaltung der Mindestsätze (also Mehrhonorar) geklagt werden kann (sowie bauherrenseits nicht mehr auf Reduzierung auf die Höchstsätze, falls mehr vereinbart war) und dass man von vornherein auch Aufträge unterhalb der Mindestsätze vergeben kann.
Die deutschen Land- und Oberlandesgerichte sind sich derzeit uneins, ob Mindestsätze als solche noch zu gelten haben oder nicht, dabei geht es um die Rechtsfrage, ob das EuGH-Urteil Bindungswirkung für den einzelnen Bürger zeigt oder nur die Bundesrepublik verpflichtet, diesen Mißstand in der HOAI zu beseitigen und bis dahin gilt sie weiter. Das wird vrsl. nächstes Jahr der BGH entscheiden.
Was natürlich auch geht - und bei auskömmlichen Stundensätzen eine faire Lösung sein kann - ist, dass ein Objektüberwacher auf Zeithonorarbasis vergütet wird. Wenn - bei nicht so guten ausführenden Firmen - mehr Bauüberwachung erforderlich ist, macht er eben mehr und bekommt das auch vergütet, das kommt der Bauqualität zugute. Das ging bislang auch, nur entfällt eben nun am Ende der Vergleich mit den Mindest- und Höchstsatzhonoraren zum Abgleich mit den HOAI-Regeln.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
10.12.2019 at 16:10 Uhr |
|
|
maierhh
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 26.06.2018
IP: Logged
|
Re: Mindestsätze noch anwendbar?
Besten Dank Herr Doell,
so sehe ich das auch.
Schaut man sich den § 7 der HOAI an,
ich denke der passt dazu,
dann ist das möglich.
Wir könnten also z. B. vereinbaren,
bei einer Bauzeit von 4 Monaten
und einem Volumen von 1,5 Mill. €:
- 30 Stunden Kontrolle der Rechnungen
- 50 Stunden feststellen von Mängeln
(=12 Stunden je Monat auf der Baustelle)
- 20 Stunden Gewerke-Koordinierung.
So wäre das besser kalkulierbar und prüfbar.
Statt 38.000 brutto zahlen wir 10.000 € brutto (100 € pro Stunde) und wissen genau, wofür.
Die Abnahme selbst -und die Teilabnahmen- sollte ein Sachverständiger vornehmen
für z. B. 6.000 €.
mfg Maier
|
10.12.2019 at 17:09 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Mindestsätze noch anwendbar?
Guten Tag Herr Maier,
das können Sie schon vereinbaren, aber erwarten Sie dann bitte nicht, die Leistungen der Lph. 8 nach Anlage 10.1 HOAI zu erhalten.
Zum einen gibt es dort die Unterpunkte a) bis p) und nicht nur 3.
Sie müssen in einem solchen Vertrag also genau regeln, welche Leistungen der Lph. 8 der Objektüberwacher erbringen soll und welche nicht. Frage: wer erbringt die dann? Der AG? Oder sollen die gar nicht erbracht werden? Dann fehlt aber ein ganzes Stück Qualitätssicherung!
Zum anderen scheint mir der Ansatz 12 h/ Monat sehr gering zu sein, es sei denn, auf Ihrer Baustelle passiert praktisch nichts oder nur sehr wenig.
Das Thema mit der Abnahme scheinen Sie nicht ganz verstanden zu haben: abnehmen tut immer der Auftraggeber und kein Objektüberwacher oder Sachverständiger. Deshalb lautet Lph. 8k) ja auch "Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter. Feststellen von Mängeln, Abnahmeempfehlungen für den Auftraggeber". Wenn Sie dem Objektüberwacher nicht zutrauen, Mängel festzustellen, wie denken Sie dann, dass die Leistung Lph. 8a) "Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik" qualifiziert bearbeitet werden kann?
Wenn Sie zur Sicherheit einen Sachverständigen für Gebäudeschäden zum Abnahmetermin mitnehmen möchten, bedenken Sie bitte, dass der nur sehen kann, was gerade zu sehen ist. Was bereits verdeckt ist, erkennt er nicht (mehr). Diese Kenntnisse hat nur Ihr Objektüberwacher.
Ihr Hinweis auf § 7 allein ist nicht verständlich. Welchen Absatz meinten Sie? § 7 Abs. 1 ist evtl. - wie oben ausgeführt - für Vertragsparteien nicht mehr bindend, Abs. 3 und 4 gelten wohl nicht mehr nur in Ausnahmefällen, ob Abs. 5 noch gilt ist fraglich, solange der BGH dazu nichts Grundsätzliches entscheiden hat.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
11.12.2019 at 09:04 Uhr |
|
|
maierhh
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 26.06.2018
IP: Logged
|
Re: Mindestsätze noch anwendbar?
Vielen Dank Herr Doell,
jetzt bin ich schon besser informiert.
Ich bezog mich auf HOAI § 7 Abs.1,
auf den Kerntext dort, der lautet,
man kann eine (eigene!) Vereinbarung treffen,
wobei in meinem Umfeld das unbekannt scheint,
denn da wird immer nur pauschal
auf die Phase 8 verwiesen,
ohne dass der Versuch gemacht wird,
eigene Texte / Vereinbarungen
zum Vertragsteil zum machen.
Insoweit ist das geklärt,
besten Dank.
mfg Maier
|
11.12.2019 at 15:58 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Mindestsätze noch anwendbar?
Guten Tag,
nach § 7 Abs. 1 kann ein beliebig ausgerechnetes oder bestimmtes Honorar vereinbart werden, wenn es denn bei einer honorartechnischen Überprüfung unter Ansatz der richtigen Honorarzone und der erbrachten Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen ein Honorar zwischen Mindest- und Höchstsatz ergibt. Das kann ein Pauschalhonorar sein, ein Zeithonorar, eine Gebäudeplanung nach m² Wohnfläche oder eine Dachsanierung nach m² Dachfläche, eine Bahnstrecke nach km, eine Heizungsanlage nach kW oder was immer man möchte; der Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt. So jedenfalls der Inhalt des § 7 Abs. 1, wobei die Mindest- und Höchstsatzhonorare wie gesagt evtl. nicht mehr gelten (d.h. dann gibt es eine völlig freie Honorarvereinbarungsmöglichkeit auch da, wo bislang die HOAI zwingend anzuwenden war).
Bei Verträgen muss man aber streng zwischen Leistung und Honorar unterscheiden. Insofern ist der Hinweis auf Lph. 8 im Zusammenhang mit Honorar nicht verständlich. Oder geht es hier um eigene vertraglich formulierte Leistungen?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
12.12.2019 at 14:12 Uhr |
|
|
maierhh
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 26.06.2018
IP: Logged
|
Re: Mindestsätze noch anwendbar?
Hallo Herrt Doell,
ja, um die geht es,
die sollten genauer formuliert werden
und mit der Anzahl Stunden versehen,
die da zu erbringen sind
und nachzuweisen sind.
Bei einem lediglich pauschalen Verweis auf Phase 8 ist das nicht möglich,
schon gar nicht ist dann erkennbar,
wer die Abnahme / Teilabnahme macht,
wann und wie.
mfg Maier
|
13.12.2019 at 13:12 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Mindestsätze noch anwendbar?
Ok, wenn Sie die genau zu erbringenden Leistungen aus Lph. 8 in einem Vertrag als Leistungsinhalt definieren und gleichzeitig festschreiben, wer die nicht vergebenen Leistungen erbringt, geht das.
Natürlich gehören zu solch einer Regelung auch Vereinbarungen,wer konkret (Personen) beim AG für die nicht vergebenen Leistungen zuständig ist und wie die Verzögerungen vergütet werden, wenn der AG seinem Job nicht nachkommt...
Problematisch scheint aber die Vorgabe von Stunden dafür zu sein. Was schuldet der AN? Nur die beauftragte Anzahl Stunden und dann nichts mehr? Mittendrin aufhören? Oder soll er die beauftragten Leistungen zu Ende bringen, egal wieviel Stunden das kostet?
Wenn Sie ein Pauschalhonorar wünschen, empfehle ich dann eher eine Teilleistungsbewertung und eine Honorarberechnung auf Tabellenhonorarbasis. Das scheint fairer.
[Edited by fdoell on 17.12.2019 at 12:01 Uhr]
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
15.12.2019 at 15:19 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|