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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Architektenkosten Wärmedämmung
Beitrag von Nachricht
Pat2904
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 04.02.2019
IP: Logged
icon Architektenkosten Wärmedämmung

Liebes Forum,

beauftragt sind Lph 1-4 für einen Dachgeschossausbau eines Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung von zwei Balkonanlagen. Zusätzlich soll das ungedämmte Haus durch ein Wärmedämmverbundsystem energetisch saniert werden. Wie ist hier mit der energetischen Sanierung im Bezug auf die anrechenbaren Kosten umzugehen? Für den Dachgeschossausbau sowie die Balkonanlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich und zählen voll zu den anrechenbaren Kosten. Das WDVS ist theoretisch ohne Baugenehmigung ausführbar (Keine Änderung der Abstandsflächen). Ohne vorherige Vereinbarung mit den Bauherren sehe ich es als unangemessen, die Kosten für das WDVS voll anzurechnen, da die Kosten stark steigen, der Planungsaufwand dafür gering ist. Das WDVS wird aber in die Pläne übernommen und entsprechende Abklärungen zur Ausführung vorgenommen. Erste Frage, kann man überhaupt ohne vorherige Vereinbarung Leistungen für die theoretisch kein Ingenieur erforderlich ist, in die anrechenbaren Kosten aufnehmen? Zweite Frage, was wäre eine angemessene Vorgehensweise? Ich fände es richtig den Aufwand beispielsweise über Stundensätze extra abzurechnen.
Vielen Dank.

18.02.2020 at 09:51 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenkosten Wärmedämmung

Guten Tag,

die HOAI sieht als preisrechtliche Verordnung nur ein Objekt "Gebäude" mit allen dort anfallenden Arbeiten als Basis für anrechenbare Kosten, siehe § 33 Abs. 1 HOAI.

Auch die Kosten für den Innenausbau oder die technische Ausrüstung betreffen meist keine speziell der Genehmigungspflicht unterliegenden Bauteile und trotzdem zählen ihre Kosten nach § 6 HOAI zu den anrechenbaren Kosten aller Leistungshasen, also auch der Lph. 4 Genehmigungsplanung.

Das ist bei den Prozentanteilen für Lph. 4 (3% des Gesamthonorars) bereits berücksichtigt.

Wenn Sie trotzdem noch das Gefühl haben, der Planer bekäme für Lph. 4 zu viel Geld, kann man ja mit anderen Honorarparametern legal "spielen": mit dem Umbauzuschlag nach § 6 HOAI und der Höhe der Nebenkosten nach § 14 HOAI. Man kann sich auch nach dem Entwurf mit dem Planer einigen, welche Kosten man beim Dachausbau und beim WDVS als Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI ansieht und welche nicht.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.02.2020 at 17:21 Uhr
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Pat2904
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 04.02.2019
IP: Logged
icon Re: Architektenkosten Wärmedämmung

Guten Abend Herr Doell

vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Ich selbst bin Planer und war mir unsicher wie in diesem Fall das Honorar zu ermitteln ist. Ich denke die HOAI bietet, wie Sie auch angemerkt haben, verschiedene Möglichkeiten hier eine für beide Seiten angemessene Lösung zu finden.

23.02.2020 at 21:01 Uhr
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