fdoell
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Re: Fragen
Obwohl Ihre Fragen sprachlich nicht immer eindeutig verständlich sind, hier der Versuch von Antworten auf die vermuteten Fragen:
zu 1.
Der Kostenanschlag ist die Summe der zur Vergabe vorgesehenen Unternehmerangebote. Wenn solche nicht vorliegen, gibt es keinen Kostenanschlag.
Gelegentlich wird auch ein LV-Blankett vom Planer mit Einheitspreisen ausgefüllt und dies als Kostenanschlag bezeichnet. Da dürfte aber bei unveränderter Planung eigentlich in der Summe nichts anderes als in der Kostenberechnung drinstehen, nur dass die Leistungen positionsweise aufgesplittet sind und nicht mehr so zusammenfassend wie in der Kostenberechnung.
zu 2.
Eine nochmalige Berechnung ist - wenn darunter die zweifache Berechnung ein und derselben Leistungsphase zu verstehen ist - nur bei mehrfachen Planungsleistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zulässig; zu den Details siehe § 20 HOAI.
Eine Neuberechnung aufgrund geänderter Kostenermittlungsgrundlage ist im Rahmen des Vorhandenseins neuerer und genauerer Berechnungsgrundlagen für die anrechenbaren Kosten möglich. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden im Teil II HOAI (für Gebäude) die Leistungsphasen 1-4 nach der Kostenberechnung, die Leistungsphasen 5-7 nach dem Kostenanschlag und die Leistungsphasen 5-9 nach der Kostenfeststellung abgerechnet. (§ 10.2 HOAI). Sofern diese Kostenermittlungen noch nicht vorliegen, kann jeweils die davorliegende zur Anwendung kommen.
Wenn also Ihr Architekt Kostenanschläge vorweist, kann Lph. 5-7 nach diesen abgerechnet werden, bis dahin nach Kostenberechnung. Da Sie aber vermutlich in Lph. 6 abgebrochen haben, dürften keine Kostenanschläge vorliegen.
zu 3.
eine Kostengrenze, i.d.R. die Grenze der gewollten Finanzierung des Bauherrn, ist standardmäßig nicht Vertragsbestandteil (da kein Planer eine Garantie auf diese Kosten geben kann -"ein Preis ist etwas, das sich am Markt bildet" ), allenfalls ein in den Vertrag aufgenommener Wunsch, der dann ggf. in der Planung mit Abstand zu unterschreiten ist, um auch bei evtl. höheren Baupreisen als berechnet noch in dem Budget zu bleiben.
Davon zu trennen ist die Summe der anrechenbaren Kosten, die zur Honorarermittlung heranzuziehen ist. Im Teil II HOAI ist für Gebäude die Grundlage der Honorarermittlung eindeutig genannt; an diese ist der Planer auch gebunden. In Teil VII dagegen (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) können gem. § 52.2 die Vertragsparteien auch bei Vertragsabschluss vereinbaren, dass Lph. 1-4 nach der Kostenschätzung oder Lph. 6-9 nach der Kostenberechnung abgerechnet wird.
zu 4.
Sofern die HOAI gilt (und die gilt im Regelfall immer), siehe oben zu 2. und 3., d.h. wenn ein Kostenanschlag vorliegt, Abrechnung der Lph. 5-7 nach diesem, sonst nach Kostenberechnung. Für Lph. 1-4 glt Abrechnung nach Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach Kostenschätzung (vgl. § 10.2) Es wäre allerdings schwer verständlich, dass Leistungen der Lph. 5 und 6 erbracht wurden und abgerechnet wurden, obwohl keine Kostenberechnung vorliegt, d.h. dass die Lph. 3 noch nicht fertig oder vollständig bearbeitet wurde.; dann müsste dort evtl. ein Abzug wegen fehlender wesentlicher Grundleistungen gemacht werden.
Es ist allerdings auch möglich, dass ein ausgefülltes LV mit Einheitspreisen des Planers als (evtl. nachträglich erstellte) Kostenberechnung anzusehen ist (halt etwas genauer als normalerweise nötig) und dies zur Honorarberechnung Lph. 1-7 dient; dann wäre nur der Begriff "Kostenanschlag" hierfür falsch.
Für weitere Fragen müssten Sie schon sprachlich eindeutige Fragen und genaue Formulierungen aus dem Vertrag oder Schriftverkehr zitieren, sonst weiss man nicht genau, was jemand denn eigentlich ausgesagt oder vereinbart hat und kann auch keine dazu passende Antwort geben. Auf die Details kommt es halt an s
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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