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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Koordinierungsaufwand KG 600
Beitrag von Nachricht
aldo
Level: Gast
IP: Logged
icon Koordinierungsaufwand KG 600

Wir haben den Auftrag für die LPH. 5-9 für die Planung einer Beherbergungsstätte. KG 600 ist eigentlich nicht anrechenbar, da der Bauherr dies selbst besorgen wollte und bisher dadurch auch keine Auswirkungen auf unsere Planung festzustellen war.
Der AG hat nun für die Bearbeitung der KG 610 sowie für die Beratung für Qualitäten und Oberflächen sowie zur Lichtplanung einen weiteren Planer engagiert.
Die Frage jetzt: damit sind die Kosten für die Kostengruppe 600 bis zu welchem Prozentsatz anrechenbar? da wir diesen Planer und dessen Planungen ja integrieren und koordinieren müssen und die Planungen auch Auswirkungen auf unsere Planung haben. sind da 30% der Kosten angemessen?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort

[Edited by aldo on 25.03.2020 at 09:00 Uhr]

25.03.2020 at 08:57 Uhr
Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Koordinierungsaufwand KG 600

Hallo,

zunächst zur Sicherheit die Frage: sind Sie im Leistungsbild Gebäude beauftragt oder handelt es sich um ein anderes Leistungsbild?

Ich gehe mal von der Gebäudeplanung aus. Sie haben Lph. 5-9 in Auftrag, also hat ein anderer Planer bereits Lph. 1-4 erbracht. Korrekt?

Nun kommen 3 Fachplaner ins Spiel:

Fachplaner 1 bearbeitet KG 610, also Allgemeine und Besondere Ausstattung. Er kümmert sich also um bewegliches Material, das in den geplanten Räumen verwendet wird. Solange sich dadurch nichts an Ihrer Gebäudeplanung ändert, nehmen Sie die Planung einfach zur Kenntnis. Grundsätzliche Raumänderungen nehmen Sie in Lph. 5-9 nicht mehr vor, so dass da wohl auch nicht viel zu koordinieren ist. In dem Moment, wo sich aufgrund der Ausstattungsplanung etwas an der Gebäudeplanung ändert (z.B. verschobene Wände oder mehr), gehen Sie honorartechnisch in Lph. 1-3 (im Extremfall sogar 4, falls die Änderung genehmigt werden muss) zurück und müssen ggf. bereits erbrachte Leistungen der Lph. 5 ff. als vergebliche Leistungen verwerfen, für die Sie eine honorartechnische Kompensation erhalten müssen, so dass § 10 HOAI greift und Sie Ihre Änderungen vergütet bekommen.

Fachplaner 2 berät den Bauherrn zu Qualitäten und Oberflächen. Merkwürdig. Sind denn die nicht grundsätzlich im Entwurf geklärt (sind ja kostenrelevant) und im Detail Teil Ihrer Leistungen? Was führt den AG dazu, einen weiteren Planer mit Ihren Leistungen zu beauftragen und diesen ggf. zusätzlich zu honorieren? Oder gibt es eine Schlechtleistung und Ersatzvornahme durch einen Dritten, der zu Ihren Lasten geht? Dann wäre der Fachplaner eher als Teil Ihres Teams zu sehen, der Sie unterstützt und Ihnen Arbeit abnimmt. Diese Funktion müssten Sie mal erläutern.

Fachplaner 3 macht eine Lichtplanung. Diese ist grundsätzlich Teil der Technischen Ausrüstung Starkstromanlagen und die Kosten der Beleuchtungseinrichtungen nach § 33 Abs. 2 bei Ihnen anrechenbar. Damit ist auch die Koordination und Integration abgegolten. Sofern sich durch Planungsänderungen der Starkstromanlagen (und um die handelt es sich bei einer Lichtplanung, die die bisherigen Planungskonzepte verändert) elektrische Anschlüsse ändern, betrifft das zunächst den Fachplaner Starkstromanlagen. Verändern die geänderten Elektroinstallationen oder Leuchteinrichtungen jedoch auch die Gebäudeplanung, ist das wieder ein Fall für § 10, falls nachträglich Leistungen der Lph. 1-4 und bereits vergeblich erbrachte Leistungen der weiteren Lph. honoriert werden müssen.

Sofern sich also an der Gebäudeplanung nichts durch die 3 genannten Fachplanungen ändert, gibt es ein Honorar nach der HOAI für die Lichtplanung, sofern die vom Lichtplaner geplanten Anlagen bislang nicht in den Kosten der KG 445 enthalten waren (hier müsste die Kostenberechnung entsprechend angepasst werden, auch als Basis Ihrer Honorierung).

Für die Fachplanung Ausstattung gibt es kein Geld für Sie, solange Sie sie nicht selbst planen, bei der Beschaffung mitwirken oder den Einbau überwachen (§ 33 Abs. 3 HOAI) und auch keine Änderungen der Gebäudeplanung daraus folgen. Viel Integration und Koordination sollte da auch nicht nötig sein - Sie geben dem Fachplaner die Ausführungspläne und der plant was immer er plant auf dieser Basis. Was hätten Sie noch damit zu tun?

Beim Berater für Qualitäten und Oberflächen ist die Frage, wo Sie bislang im Planungsgeschehen stecken (in welcher Lph.) und wieviel Ihrer bisherigen Planung dadurch geändert oder entbehrlich wird, ferner wie die Doppelbeauftragung begründet wird und wie verbindlich die Vorgaben sind. Ist das nur ein fachkundiger Berater, der sozusagen anstelle des Bauherren entsprechende Bauherrenwünsche äußert, müssen Sie prüfen, inwieweit die Berücksichtigung dieser Wünsche über Ihre Grundleistungen hinausgeht und Besondere Leistungen oder wiederholte Grundleistungen bei Ihnen erforderlich werden.

Da wo jetzt noch Fragen bei Ihnen offen sind, sollten Sie deutlich detailliertere Angaben machen, wer da was plant und wie sich das auf Ihre Planung auswirkt, um das beurteilen zu können.

[Edited by fdoell on 27.03.2020 at 06:30 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.03.2020 at 14:57 Uhr
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