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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung
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M. Zweifel
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icon Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Guten Tag,
ich habe unlängst die Schlussrechnung meines Architekten für alle Leistungsphasen erhalten. Hierbei verstehe ich einige Dinge nicht, obwohl ich bereits vieles gelesen habe:

1. Ist es rechtens § 15/5 bis 15/9 nach Kostenfeststellung zu berechnen?
2. Der Bau ist gerade fertig, ich soll aber auch für §15/9 bereits zahlen? Geht das?
3. Bei der Kostenschätzung nach DIN276 rechnet mein Architekt KGR 200 und KGR600 zu den anrechenbaren Kosten? Kann das richtig sein?

Als Architektenvertrag ist der Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude von 1994 unterschrieben, in dem es heißt "Abweichend von § 10 Abs. 2 HOAI werden der Honorarermittlung für die Leistungsphasen 5, 6, 7, 8 und 9 (Nichtzutreffendes ist zu streichen) die voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung/Kostenanschlag (Nichtzutreffendes ist zu streichen) zugrunde gelegt. § 4 a HOAI ist anzuwenden."

Vielen Dank für Hilfe
M.

01.04.2020 at 19:21 Uhr
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fdoell
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Oje, wie alt ist das Projekt denn? Die HOAI 1996/2002 gilt schon seit 2009 nicht mehr und seit 2013 haben wir dann die bis dato aktuelle HOAI-Fassung.

Ohne hier einen Crashkurs abhalten zu wollen:


zu 1. Ist es rechtens § 15/5 bis 15/9 nach Kostenfeststellung zu berechnen?

Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HOAI 1996/2002 ist die Basis der Honorierung der Lph. 5 bis 7 der Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt die Kostenberechnung und für Lph. 8 und 9 die Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt der Kostenanschlag.

Allerdings ist die HOAI 1996/2002 nach § 56 HOAI 2009 seit dem 12.8.2009 außer Kraft gesetzt und es gilt die HOAI 2009. Diese trat am 17.7.2013 gemäß § 56 HOAI 2013 außer Kraft und seitdem gilt die HOAI 2013.

Bei der Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung ist zunächst der Vertrag zu beachten. Nach Ihren Ausführungen soll Lph. 8+9 evtl. nicht nach der Kostenfeststellung abgerechnet werden, es scheint aber auch nicht eindeutig zu sein, ob die Kostenberechnung oder der Kostenanschlag heranzuziehen ist (da das Nichtzutreffende offensichtlich nicht gestrichen ist, wie im Formularvordruck vorgesehen). Der Wille der Parteien bei Vertragsabschluss ist dann evtl. nicht eindeutig erkennbar, so dass gar keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen ist. Dann gilt die übliche Vergütung. Ob als solche die Anwendung der HOAI-Grundregeln anzusetzen ist, ist fraglich.

Vielleicht schreiben Sie mal, wie Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung voneinander abweichen und warum (das müsste Ihnen der Planer im Rahmen seiner Kostenkontrolle mitteilen), ferner warum diese Art der Abrechnung für Sie ein Problem wäre.

Prüfmaßstab der Rechtmäßigkeit einer Honorarvereinbarung oder Abrechnung ist aber letztlich juristisch wohl die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige HOAI-Fassung mit den dort beschriebenen Regeln (d.h. in der HOAI 2009 und 2013 ist die Kostenberechnung die Basis der Ermittlung anrechenbarer Kosten für alle Leistungsphasen).


zu 2. Der Bau ist gerade fertig, ich soll aber auch für §15/9 bereits zahlen? Geht das?

Für Lph. 9 ist sicher noch nicht zu zahlen, wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht vorüber ist. Lph. 8 ist dann zu vergüten, wenn alle vereinbarten Leistungen vollständig und im Wesentlichen mängelfrei erbracht wurden.


zu 3. Bei der Kostenschätzung nach DIN276 rechnet mein Architekt KGR 200 und KGR 600 zu den anrechenbaren Kosten? Kann das richtig sein?

Aus KG 200 sind Kosten des Herrichtens und der nichtöffentlichen Erschließung anrechenbar, wenn der Auftragnehmer sie plant oder ihre Ausführung überwacht (die genauen Regeln variieren etwas je nach anzuwendender HOAI-Fassung).

KG 600 (Ausstattung und Kunstwerke) sind nur insoweit anrechenbar, als der Auftragnehmer Geräte und Kunstwerke plant oder bei der Beschaffung mitwirkt (auch hier gibt es Varianten je nach HOAI-Fassung).

Aber wieso überhaupt eine Kostenschätzung? Gibt es denn keine Kostenberechnung (wie nach HOAI 2009 und 2013 erforderlich bzw. nach HOAI 1996/2002 dann anzusetzen, wenn noch kein Kostenanschlag existiert, was aber bei einem fertigen Bau natürlich längst vorliegen müsste, denn der Kostenschlag ist die Summe der Unternehmerangebote) bzw. die Kostenfeststellung, nach der Ihr Planer gem. Frage 1 abrechnen will?

[Edited by fdoell on 02.04.2020 at 07:41 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

02.04.2020 at 07:15 Uhr
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M. Zweifel
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Guten Tag,
erst einmal vielen herzlichen Dank für die Antwort.
Ich ergänze und trage noch einige Dinge zusammen, die mich verwundern.

Als Laie habe ich mir nichts dabei gedacht, einen "Einheits-Architektenvertrag für Gebäude" zu unterschreiben. Über etwaige Rechtsänderungen und HOAIS wusste ich hier nichts.

1. Alle Abschlagszahlungen hatten die Anrechnugsgrundlage "Kostenschätzung/-berechnung vom 18.7.2017", also inklusive der Abschläge auf Leistungsphase 8. Baubeginn war der April 2018. In der Schlussrechnung wird nun die Kostenschätzung vom 30.3.2018 als Grundlage für die Leistungsphasen 1-4 genommen. Die Differenz liegt bei 50.000 Euro brutto.
Mein Architekt verwendet Kostenschätzung und -Berechnung synonym.

2. Daneben werden für KGR 200 30.000 Euro und für KGR 31.870,00 Euro geschätzt und als anrechenbar deklariert. Die Zahlen beziehen sich auf die oben genannte Kostenschätzung vom 30.3.18 (Ich hatte angefragt, ob das Geld wirklich reiche, dann hat er die HGR 300 um 50.000 Euro brutto erhöht.)

3. Mein Architekt veranschlagt Leistungsphase 15/5 mit 25%, 15/6 mit 10%, 15/7 mit 4%, 15/8 mit 31% und 15/9 mit 3%, was nicht mit der neuesten HOAI übereinstimmt. Im Architekten-Vertrag sind keine abweichenden Zahlen vereinbart.

4. Kostenschätzung-/Berechnung/festgestellte Kosten
Die Kostenschätzung Nr. 1: lag bei 1.3 Millionen
Die Kostenschätzung Nr. 2 lag bei 1.35 Millionen, was auf anrechenbare Kosten von angeblich 971.000 Euro hinauslief (KGR 200, 300, 400, 500 und 600).
Die festgestellten Kosten sollen nun aber 1.081 Millionen sein, was für mich die Kosten deutlich erhöht.

Was soll ich tun?

Herzliche Grüße
M.

02.04.2020 at 07:46 Uhr
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M. Zweifel
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Zusatz:
Es gab eine handschriftliche Kostenschätzung.
Es gabe eine Kostenberechnung nach DIN276 (Grundlage der Abschlagszahlungen des Architekten), es gab hiervon eine Berichtigung, die ich aber erst als Beilage und Grundlage der Schlussrechung gesehen habe.
Einen Kostenanschlag habe ich nie gesehen.
Die feststellbaren Kosten lagen der Schlussrechnung bei.

02.04.2020 at 12:21 Uhr
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fdoell
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Guten Tag,

wenn die Kostenermittlung vom 18.7.2017 mit 1,3 Mio € brutto (für welche Kostengruppen? Baunebenkosten sind nicht anrechenbar, gehören aber in vollständige Kostenermittlungen) auswies und im April 2018 mit dem Bauen begonnen wurde, waren da möglicherwiese am 30.3.2018 bereits alle Unternehmerangebote geprüft und vergabefertig aufgelistet? Wenn, welchen Betrag wiesen die denn in der Summe aus? Gemäß den Grundleistungen der HOAI 1996/2002 schuldete der AN einen Kostenanschlag, also eine Zusammenstellung der zur Vergabe vorgesehenen Kosten und einen Vergleich mit der Kostenberechnung, also eine (schriftliche) Aussage zu Abweichungen gegenüber der Kostenberechnung. Mit dieser Zahl sollten Sie die tatsächlichen Baukosten vergleichen und sich Abweichungen erklären lassen.

Wenn die 50.000 € nur auf die Summe aufgeschlagen wurden, damit "das Geld ausreicht", ist das keine Erhöhung der Kostenberechnungssumme, sondern der "kaufmännische" Vorschlag des Planers, dass der Bauherr für eventuelle Zusatzleistungen noch etwas Geld mehr bereitlegen solle. Sofern den 50.000 € keine konkreten Planungsänderungen gegenüberstehen, sind sie nicht anrechenbar.

Bei den KGr 200 und 600 ist es ok, die zu schätzen, wenn denn solche Leistungen zu erbringen waren und der Bauherr die darauf entfallenen Kosten wissen musste. Anrechenbar sind diese Kosten jedoch nur, wenn der Planer da auch etwas geplant hat bzw. bei der Ausstattung und Kunstwerken an der Beschaffung mitgewirkt hat.

Die Prozentzahlen für Lph. 5 bis 9 entsprechen denen für Gebäude in § 15 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (können Sie nachlesen; der Link ist links auf der Startseite dieses Forums).

Anrechenbare Kosten sind nicht "angeblich" in der Rechnung aufzuführen, sondern nachprüfbar. Sie müssen das also nicht glauben, der Planer muss es Ihnen auf Grundlage der ihnen vorliegenden Kostenermittlungen und der zutreffenden HOAI-Paragraphen vorrechnen.

Was zu tun ist? Prüfen Sie die Rechnung. Was Ihnen nicht einleuchtet, lassen Sie sich erklären. Bei Bedarf holen Sie sich Unterstützung, z.B. durch einen HOAI-Sachverständigen. Eine Liste finden Sie unter http://svv.ihk.de/, wenn Sie im Suchfeld für das Sachgebiet zunächst "Honorare" eingeben und dann unten "Architektenleistungen (Honorare)" ankreuzen und "Suche verfeinern" auswählen. Dann erhalten Sie derzeit 51 öffentlich bestellte Sachverständige, von denen Sie sich jemand für Architektenhonorare aussuchen und kontaktieren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

02.04.2020 at 12:42 Uhr
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M. Zweifel
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Herzlichen Dank erst einmal!

03.04.2020 at 12:23 Uhr
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M. Zweifel
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Guten Tag,
eine Ungereimtheit ist mir jetzt erst richtig aufgefallen:

Ich habe weder eine Kostenberechnung noch einen Kostenanschlag erhalten. Hat das rechtliche Konsequenzen?

Die Kostenschätzung wurde in Rechnungen, die ich während der Bauphase von meinem Architekten bekommen habe, plötzlich mit einem Schräger /-berechnung versehen, also: "Kostenschätzung-/berechnung". Die Summe blieb gleich.
Wie ist das einzuschätzen?

Und eine letzte Sache noch:
Ich habe oben erwähnt, dass es zwei Kostenschätzungen gab. Auf allen Rechnungen während der Bauphase wurde auf die erste als Berechnungsgrundlage der Forderungsbeträge für die einzelnen Leistungsphasen verwiesen, erst in der Schlussrechnung tauchte die zweite Kostenschätzung auf.
Wie ist das zu sehen?

Herzliche Grüße und vielen Dank im voraus für Ihre Zeit

Nachtrag: Mein Architekt hat die Kosten der technischen Anlagen auf 385.000 Euro, bei einem Gesamtvolumen von 1,3 Mio, geschätzt. Ist das nicht viel, viel zu hoch gewesen?
Ich habe ein großes Mehrfamilienhaus gebaut, und hatte vorher überhaupt keine Vorstellung davon, was was kostet.

[Edited by M. Zweifel on 05.04.2020 at 16:23 Uhr]

03.04.2020 at 18:48 Uhr
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fdoell
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Wenn Sie weder Kostenberechnung noch Kostenanschlag erhalten haben, diese jedoch beauftragt waren, und das Bauvorhaben jetzt so weit vorangeschritten ist, dass Sie daran auch kein Interesse mehr haben (z.B. weil es fertig gebaut ist und die Schlussrechnungen vorliegen), können Sie die Prozente für die Leistungsphasen 3 bzw. 7 um die nicht erbrachten Teilleistungen kürzen. Nähere Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen man eine Rechnung kürzen kann, finden Sie in diesem Forum, wenn Sie in der Suchfunktion mal den Begriff Leistungsstörung eingeben.

Wenn ein Planer eine Kostenschätzung plötzlich ohne inhaltliche Änderungen als Kostenberechnung bezeichnet, möchte er den Auftraggeber möglicherweise übers Ohr ziehen. Die Inhalte einer KS und einer KB sind bzgl. ihrer Detaillierung ziemlich verschieden. Eine KS kann man bei Neubauten möglicherweise mit Kostenkennwerten à la BKI (Baukostenindex) machen, muss sie allerdings auf die örtlichen Gegebenheiten anpassen. Eine KB erfordert Massen einzelner Bauelemente und Einheitspreise dazu, z.B. untergliedert in den Kostengruppen 310, 320 usw. siehe https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1148&page=0#4224.

Relevant für die Honorarberechnung ist diejenige Kostenermittlung, die zu dem Zeitpunkt vorlag, wo die nach HOAI maßgebliche Kostenermittlung hätte erbacht werden sollen. Heißt: wenn Lph. 3 Entwurfsplanung in Auftrag war, müsste an deren Ende eine Kostenberechnung erstellt werden, die nach § 6 HOAI für die Honorarberechnung maßgeblich ist. Wird keine Kostenberechnung erstellt, so gilt die Kostenermittlung, die zu diesem Zeitpunkt vorlag, also z.B. die Zahlen aus dem Bauantrag oder die Kostenschätzung. Später erstellte Kostenermittlungen sind nicht für die Honorarberechnung relevant, wenn ihnen keine Planungsänderung zugrunde liegt. Das ist ausdrücklicher Wunsch des Verordnungsgebers, der diese Regelung ab der HOAI 2009 eingeführt hat.

Ob die Kosten für die Technische Ausrüstung zutreffen oder nicht, kann man nur anhand der Planung beurteilen. Zudem kommt es auf die Begründung / Herkunft der Kosten an. Woher stammen denn die Zahlen / welche Quelle ist denn angesetzt?

Eine Kostenberechnung für die Technische Ausrüstung erhält man übrigens nur, wenn man Fachplaner dafür beauftragt, die zeitlich parallel zum Gebäudeplaner je eine Entwurfsplanung für ihre technischen Anlagen erarbeiten, so dass dieser die Leistungen der Fachplaner koordinieren und integrieren kann. Gibt es solche Fachplanungen nicht zu diesem Zeitpunkt, kann der Gebäudeplaner gar nicht alle Grundleistungen erbringen. Darüber müsste er den Auftraggeber in Lph. 1 aber korrekt beraten. Können Sie alles in der HOAI nachlesen, in Anlage 10.1 zur HOAI (Link zur HOAI 2013 auf der linken Seite dieses Forums).

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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06.04.2020 at 08:42 Uhr
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M. Zweifel
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Guten Tag,

1. mein Architekt hat mir nun eine Kostenberechnung zukommen lassen, also nach Zustellung der Schlussrechnung, obwohl Leistungsphase 9 gerade erst begonnen hat.

Dieses Dokument ist betitelt "Kosten-Berechnung/-Anschlag/-Feststellung nach DIN 276
und berechnet die Kosten folgendermaßen:
Wohngebäude 3190 m³ x 342 = 1.090.980,00 Euro, daraufin werden die Gewerke prozentual ausgerechnet: Bsp.: 00 Baust.-Einrichtung 0,5%; 01 Verbau 1,00%, 02 Erdarbeiten 3%, usw.
Das sind die drei linken Spalten einer Excel-Tabelle, direkt daneben findet sich der Kostenanschlag. In der Spalte von 00, 01, 02, etc. findet sich der Betrag des Kostenanschlags.

Als Gesamtkosten (Kgr. 3) DIN 276 € = 1.160.980,00
637.400,00 nach K.-Schätzung

So steht das hier, ich schreibe nur ab. Es findet keine Differenzierung statt. Alles ist zusammen, sei es KGR 200, 400 und 600.

Soweit ich das verstehe, ist das keine rechtmäßige Kostenberechnung, wenn ich Ihren obigen Ausführungen folge. Gehe ich da richtig?
Und ist eine solche Zusammenstellung für mich als Laien überhaupt prüfbar? Kann von mir erwartet werden, dass ich selbständig die KGRs zuordne?

2. In meiner Kostenschätzung hat mein Architekt die Kosten für technische Anlagen auf 385.000,00 geschätzt, was deutlich über 25% der Gesamtkosten ist. Ist er daran rechtlich gebunden? Eine Kostenberechnung hat er mir ja nicht geliefert? Kann er nun nur 25% vollständig und den Rest nur hälftig auf sein Honorar anrechnen? Gekostet hat es 155.000,00 Euro insgesamt.
Eine Berechnung der fachlichen Zuständigen lag erst viel später vor, als der Bauantrag längst eingereicht war.

Herzliche Grüße und nochmals vielen Dank für Ihre Zeit




[Edited by M. Zweifel on 18.04.2020 at 16:45 Uhr]

18.04.2020 at 15:47 Uhr
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fdoell
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icon Re: Abrechnung §15/5-9 nach Kostenfeststellung

Wesentlich für die Frage, was für eine Art Kostenermittlung oder -gegenüberstellung Sie da vor sich liegen haben, ist nicht die Überschrift, sondern der Inhalt.

Sie beschreiben einen Ansatz m³ umbauter Raum x €-Betrag je m³ umbauter Raum = €-Betrag. Das ist eine einfache Kostenschätzung mit einem einzigen Kostenkennwert. Selbst der müsste eigentlich belegt und begründet werden ("Kostenbericht"), um vollständig zu sein.

So etwas können Sie - wenn die Gebäudegröße einmal feststeht - auch selbst überprüfen, und zwar bereits wesentlich differenzierter, z.B. mit so genannten Baukostenrechnern, die es online teilweise sogar kostenlos gibt, z.B. von OEHMS.

Daneben stehen nach Ihren Angaben Werte des Kostenanschlags. Der hätte eigentlich nach Vorlage aller Unternehmerangebote als deren Zusammenstellung erscheinen müssen und nicht erst nach Bauende. Was jetzt dort erscheinen müsste, ist die Kostenfeststellung, also die Zusammenstellung der Kosten aus geprüften Schlussrechnungen.

Was fehlt, ist sowohl die Kostenberechnung als auch der Kostenvoranschlag, also die Zusammenstellung der Kosten aus vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen (sofern dies als Grundleistung in Lph. 6 nach der HOAI 2013 beauftragt wurde).

Woher die Kostensteigerung von der Schätzung bis zum Kostenanschlag mit fast dem doppelten Betrag kommt und wie das mit den tatsächlichen Baukosten zusammenhängt, müssten Sie aufgrund Ihres Projektwissens ja eigentlich wissen. Je nachdem, wann welche grundsätzlichen Änderungen in das Projekt einflossen, kann dies ganz unterschiedliche Honorarauswirkungen haben. Das übersteigt aber schon fast die Möglichkeiten eines solchen Forums wie hier mit allgemeinen Antworten zu allgemeinen Fragen und bedarf möglicherweise einer (hier nicht mehr leistbaren) individuellen Projektbetrachtung und Rechnungsprüfung.

Damit die Rechnung prüffähig ist, muss der Planer sie so aufbereiten, dass die Honorarermittlungsparameter anhand der Kostenermittlung und weiterer Grundlagen (z.B. Vertrag) nachvollziehbar sind. Eine nicht weiter aufgeschlüsselte Kostensumme, in der Kosten der KG 200 und 400 enthalten sein können (und aus der hoffentlich hervorgeht, ob sie ohne oder mit MWSt. gilt) ist keine Basis für die Ermittlung anrechenbarer Kosten.

Zu den Kosten der technischen Ausrüstung: warum wurden denn die Kostenermittlungen der Fachplaner erst später erstellt und wie hoch waren sie? Woher kam die Schätzung des Architekten (ebenfalls aus den Prozentangaben der Gesamtkosten?) und warum war es bei Ihnen so viel günstiger?


Tipp für alle Leser:

Der Rechnungsaufsteller ist für die Prüfbarkeit und Richtigkeit seiner Rechnung verantwortlich. Das betrifft sämtliche Honorarparameter, also die Ermittlung der anrechenbaren Kosten, die Honorarzonen und Honorarsätze, Zuschläge beim Bauen im Bestand und die Nebenkostenvergütung, ferner den Leistungsnachweis vom pauschal vergüteten Leistungen und eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung mit Datum und Dauer (z.B. auf 0,25 h genau) sowie Mitarbeiter bei Leistungen, die im Zeitnachweis vergütet werden.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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