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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Archäologische Maßnahmen
Beitrag von Nachricht
Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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icon Archäologische Maßnahmen

Werte Forumsteilnehmer,

zählt die Koordinierung von archäologischen Maßnahmen sowie die deswegen notwendige Terminplanänderung aufgrund von Funden während einer Baumaßnahme zu den Grundleistungen des Architekten oder ist diese zusätzlich zu honorieren (Ausgrabungen waren nicht Teil der anrechenbaren Kosten)?

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Mitglied

10.04.2020 at 11:35 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Archäologische Maßnahmen

§ 3 Abs. 2 HOAI definiert Grundleistungen als solche, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Dazu gehören archäologische Ausgrabungen bekanntlich nicht.

Ob und ggf. wie diese Besonderen Leistungen zu honorieren sind, richtet sich allerdings allein nach dem geschlossenen Vertrag. Sofern dieser keinerlei Regelungen dazu enthält, dürfte die übliche Vergütung zu entrichten sein.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.04.2020 at 17:01 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
icon Re: Archäologische Maßnahmen

Ich verstehe, dass archäologische Ausgrabungen nicht zu den Grundleistungen gehören. Dafür haben wir eine extra Firma.

Aber ist auch die Koordinierung dieser Firma und die notwendige Änderung des Bauablaufplanung wegen der Grabungen zusätzlich zu vergüten?

Dann würden wir diese natürlich nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen für zusätzliche Leistungen honorieren.

11.04.2020 at 05:23 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Archäologische Maßnahmen

Lph. 8c der Gebäudeplanung bspw. beinhaltet "Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten". Die "Firma", welche die archäologischen Grabungen überwacht, gehört aber nicht zu dieser Gruppe, da die archäologische Grabung im Regelfall nicht zum Objekt gehört. Oder war hier eine solche Grabung von vornherein Gegenstand der Objektplanung (also schon in der Bedarfsplanung des Auftraggebers)?

Auch das "Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse" (Lph. 8d der Gebäudeplanung) bezieht sich natürlich nur auf das zu planende Objekt.

Der nachträgliche Einbezug einer archäologischen Grabung n die Leistungen des Objektplaners ändert also die zu erbringenden Leistungen, vertraglich liegt eine Änderungsanordnung des Auftraggebers vor.

Um es einmal anders herzuleiten: Archäologische Planungen gehören nach DIN 276-1:2008 zur KG 219 Herrichten, Sonstiges. Nach DIN 276:2018 gibt es hierfür eine eigene Kostengruppe 216 Kulturhistorische Funde. Die Untersuchungen und Planungen dazu gehören nach DIN 276-1:2008 zur den KG 721 Untersuchungen und vielleicht 749 Gutachten und Beratung, Sonstiges (explizit kommen die Begriffe dort nicht vor). In der DIN 276:2018 sind es die KG 721 Untersuchungen und 748 Altlasten, Kampfmittel, kulturhistorische Funde.

Die eigentlichen Grabungen gehören also systematisch zum "Herrichten", also der Vorbereitung des Baufeldes für den Neubau.

Nach § 33 Abs. 3 HOAI gehören die Kosten für das Herrichten nicht zu den anrechenbaren Kosten der Gebäudeplanung, "soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht." All das trifft wohl hier auf den Gebäudeplaner nicht zu, wenn ein separater Fachplaner ("Firma") die Planung und Überwachung der archäologischen Ausgabungen übernimmt.

Würde die Planung dagegen die Grabungen vertraglich umfassen (vorausgesetzt, der Planer wäre fachlich zur Planung und Überwachung befähigt), könnten die Grabungskosten auch zu den anrechenbaren Kosten gehören; sämtliche Kosten und Termin- bzw. Ablaufplanungen würden dann natürlich von Anfang an auch zur Planung gehören.

Bei dieser erst im Laufe der Bauausführung notwendig gewordenen Grabung soll aber der Planer offensichtlich keine der in § 33 Abs. 3 genannten Tätigkeiten ausführen, so dass die Vergütung auch nicht über anrechenbaren Kosten vorgesehen ist.

§ 10 Abs. 2 HOAI liefert die honorartechnische Grundlage für den Fall, dass Grundleistungen wiederholt werden müssen, ohne dass sich anrechenbaren Kosten ändern. Die Berechnungsmethode für das Honorar, welche die Wiederholungs- bzw. hier Änderungsleistungen vergütet, ist nicht vorgegeben. Eine Honorierung auf Stundenbasis ist dabei sicherlich eine gerechte Lösung (sofern die Stundensätze auskömmlich sind).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.04.2020 at 09:01 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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icon Re: Archäologische Maßnahmen

Klare Worte. Vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen. Dann werden wir nun zusätzliche Stunden für die Koordinierung und Terminplanänderung
vereinbaren.

Bleiben Sie gesund.

14.04.2020 at 04:53 Uhr
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