Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?
Beitrag von Nachricht
Honorarkraft
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 06.06.2019
IP: Logged
icon Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?

Da es mir darum geht, welchen Umsatzsteuersatz ich im konkreten Fall in Rechnung stellen muss, habe ich das Thema hier eingestellt, wobei ich hier natürlich keine Beratung zur Umsatzsteuer erwarte.

Ich bin bei einem Projekt nur mit den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt. Den Bauantrag habe ich im Mai fertiggestellt, die Genehmigung wird aber erst in den kommenden Wochen erteilt (so sie denn erteilt wird, das sollte aber nur noch "Formsache" sein).
Sollte das Bauamt jetzt noch Ergänzungen oder Anpassungen der Unterlagen fordern, die ich dann vornehmen würde, wäre meine Leistung natürlich erst nach dem 01.07. vollständig erbracht.

Was ist aber, wenn der Bauantrag so „durchgeht“? Hätte ich dann meine Leistung vollständig vor dem 01.07. erbracht? Oder doch erst mit Erteilung der Baugenehmigung, da ich ja eine genehmigungsfähige Planung schulde? Muss ich deswegen sogar die Genehmigung prüfen, obwohl das im Leistungsbild nicht aufgeführt ist?

Viele Grüße von der Honorarkraft

14.07.2020 at 12:33 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?

Ob Sie Ergänzungen und Anpassungen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen vornehmen müssen (Lph. 4c), wissen Sie erst, wenn sich die Genehmigungsbehörde dazu geäußert hat. Auch können Sie Lph. 4c) natürlich erst dann in Rechnung stellen, wenn sie erbracht wurde.

Die Frage, die sich hier stellt, ist wohl: wenn Lph. 4c) beauftragt, aber nicht erforderlich ist und deshalb auch nicht erbracht wird - wie wird dann generell mit dem Vertrag umgegangen (unterstellt, die beauftragten Leistungen enden mit Lph. 4 endgültig)?

Eine Ansicht ist, dass hier die Grundsätze des Leistungsstörungsrechts greifen (Sie können die beauftragte Leistung nicht erbringen) und deshalb der AG Sie entweder zur Erbringung auffordern muss (was hier keinen Sinn macht) oder Ihnen diese Leistung teilkündigen muss (was kaum einer macht) oder mit Ihnen eine Vereinbarung trifft, wie mit Leistung und Honorar umzugehen ist. Das kann auch bedeuten, dass die Leistung entfällt und trotzdem voll vergütet wird.

Eine andere Ansicht benennt diese Mangelbeseitigungsleistung als systemwidrig im Sinne der HOAI (da bereits in Lph. 3 genehmigungsfähige Unterlagen zu erstellen waren) und fordert, dass, wenn sie nicht benötigt wird oder von vornherein nicht beauftragt wird, kein Honorarabzug bei Lph. 4 vorzunehmen ist.

Diese Fragen betreffen aber vor allem die Höhe des Honorars. Relevant ist hier jedoch, wann die Leistungen der Lph. 4 abgeschlossen sind. Das könnte mit der Abnahme der Planungsleistungen zusammenfallen, die ja auch nach § 15 Abs. 1 HOAI Voraussetzung für die Fälligkeit einer Schlussrechnung ist. Die Beantragung einer Abnahme kann logischerweise aber erst erfolgen, wenn klar ist, ob noch etwas an den Genehmigungsunterlagen nachzubessern ist oder nicht.

Die Prüfung, ob noch etwas an den Unterlagen nachzuarbeiten ist oder nicht, erfolgt auf jeden Fall erst nach Vorliegen entsprechender Bescheide oder Forderungen der Genehmigungsbehörde. Diese Prüfung gehört m.E. zu den vom Planer zu erbringenden Grundleistungen. Denn die Grundleistungen der HOAI enden eben nicht wie bei einer sonstigen Werkleistung (z.B. mit der Lieferung eines individuell gefertigten Tisches) , sondern als "sonstige Leistung" dann, wenn sie vollendet oder beendet ist.

Das war sie in Ihrem Fall im Mai noch nicht. Von daher kann Ihre Leistung auch im Mai noch nicht abgeschlossen gewesen sein.

Der Umsatzsteuersatz richtet sich daher nach dem Zeitpunkt, wann die Leistung tatsächlich vollendet oder beendet ist.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.07.2020 at 07:05 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
Honorarkraft
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 06.06.2019
IP: Logged
icon Re: Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Im Hinblick auf die Umsatzsteuer, die ich in Rechnung stellen muss, ist für mich damit fast Klarheit geschaffen, wenn ich Sie richtig verstehe. Aber eine Frage noch dazu: Ich verstehe Sie so, dass nicht nur die Prüfung von eventuellen Nachforderungen durch die Behörde, sondern auch die Prüfung der Baugenehmigung zu den Grundleistungen der Lph. 4 gehört. Wie kann ich das aber im Zweifelsfall dem Finanzamt gegenüber belegen, wo es doch im Leistungsbild in der HOAI nicht als Grundleistung aufgeführt ist? Man kann natürlich argumentieren, dass ich eine genehmigungsfähige Planung schulde und deswegen vor meiner Schlussrechnungsstellung prüfen muss, ob eine Genehmigung erteilt wurde. Aber so betrachtet ist das ja keine Leistung, die ich für den Bauherrn erbringe, sondern in eigenem wirtschaftlichen Interesse. Meines Erachtens ist da in der HOAI im Leistungsbild eine wichtige Leistung unerwähnt …

Neu aufgeworfen wird für mich mit Ihrer Antwort die Frage, ob ich grundsätzlich die Lph. 4 voll abrechnen kann, wenn die Behörde keine Ergänzung oder Anpassung der Unterlagen fordert. Meine Sicht dazu war bisher immer so: Die Behörde braucht letztlich einen bestimmten Umfang an Unterlagen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob ich diese Unterlagen gleich vollständig einreiche oder ob ich „nachliefern“ muss, eventuell sogar nur, weil ich einen Fehler gemacht habe. Eigentlich ist also 4c doch in 4a enthalten und müsste gar nicht explizit erwähnt werden? Wobei unterschiedliche Begriffe verwendet werden: In 4a „Vorlagen und Nachweise“, in 4c „Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen“, es ist aber wohl dasselbe gemeint?

15.07.2020 at 18:59 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?

Nun, um zu prüfen, ob Sie Unterlagen überarbeitet vorlegen müssen oder nicht, müssen Sie erst mal die Rückmeldung der Behörde abwarten. und dann entscheiden Sie, ob Sie fertig sind oder nicht. Diese Leistung ist nicht explizit in der HOAI erwähnt, ergibt sich aber implizit aus den Grundleistungsbeschreibungen. Was meint denn wohl das Finanzamt, wie Sie darauf kommen könnten (und wann), ob Sie in 4c noch etwas erbringen müssen oder nicht?

Die Vergütung der Lph. 4c wird wie gesagt von verschiedenen Kommentatoren unterschiedlich gesehen. FBS halten diese - wie andere Grundleistungen auch - für "unechte" Grundleistungen, weil sie im Grunde genommen Nachbesserungen darstellen, die bei ordentlicher vorheriger Leistungserbringung gar nicht anfallen sollten, aber auch nicht zu Punktabzug führen sollten. Einige Teilleistungsbewertungen sagen daher zu der Vergütung in Lph. 4c, dass diese bereits in anderen Grundleistungen enthalten ist - mit der Folge, dass nichts abzuziehen ist, wenn sie nicht anfällt (halt ein Rechenkniff).

Das Nacharbeiten von Planungsunterlagen muss sich nicht nur auf Lph. 4 beziehen, da werden ja i.d.R. kaum noch Pläne gezeichnet (außer vielleicht einem Katasterplan). Das kann auch die Entwurfspläne betreffen, wenn z.B. Brandschutzmaßnahmen im Rahmen einer Tektur zu Änderungen führen usw.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.07.2020 at 16:35 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
Honorarkraft
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 06.06.2019
IP: Logged
icon Re: Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?

Erst mal wieder Vielen Dank für Ihre Antwort! (Noch kurz direkt dazu: In der Leistungsphase 4 fertige ich schon spezielle Pläne für den Bauantrag an, da dort Beschriftungen, Eintragungen und farbige Markierungen erforderlich sind, die in den Entwurfsplänen noch nicht enthalten sind, dazu z.B. die Felder für Unterschriften; umgekehrt enthalten die Entwurfspläne oft Dinge wie z.B. spezielle Möblierungen, die in den Baueingabeplänen stören.)

Mein eigentliches Problem ist jetzt aber noch etwas komplizierter geworden: Ende Mai hatte ich vom Bauamt die Auskunft bekommen, dass wir mit 6 Wochen bis zur Genehmigung rechnen müssten. Daher habe ich seit etwa einer Woche versucht, den Sachbearbeiter zu erreichen, um nach dem Bearbeitungsstand zu fragen. Heute habe ich ihn endlich erreicht und erfahren, dass die Baugenehmigung bereits am 25.06. erteilt wurde (also vor der Änderung des USt.-Satzes ab 01.07.)!

In einem parallelen Fall, den ich bisher der Einfachheit halber nicht erwähnt hatte, wurde die Genehmigung am 07.07. erteilt. In beiden Fällen haben mich die Bauherren bislang nicht über die Genehmigungen informiert.

Muss/kann ich jetzt bei den Bauherren die Baugenehmigung anfordern, um sie zu prüfen? Ich könnte ja auch aus der Information über die erteilte Genehmigung schließen, dass meine Leistungen vollständig erbracht sind, zumindest zur Zufriedenheit der Bauherren, da diese sich nicht bei mir gemeldet haben. Diese Frage ist nicht nur im Hinblick auf die aktuelle Umsatzsteuerproblematik interessant, sondern grundsätzlich: Ich würde die Baugenehmigung natürlich prüfen, wenn die Bauherren sie mir zukommen lassen, ohne das extra zu berechnen. Da diese Leistung aber nicht in der HOAI erwähnt ist, frage ich mich, ob sie Voraussetzung für den Abschluss der Lph. 4 ist. Bei Projekten, die ich über die Lph. 4 hinaus ausführe, prüfe ich die Baugenehmigung sowieso immer, da ich ja für meine weitere Planung wissen muss, ob irgendwelche Auflagen zu beachten sind, ich hatte mir aber noch nie Gedanken gemacht, zu welcher Leistungsphase das gehört.

Im Hinblick auf den Abschluss meiner Leistungen und damit den anzuwendenden Umsatzsteuersatz könnte ich natürlich allein wegen des Telefonats mit dem Sachbearbeiter den heutigen Tag als Stichtag für beide Projekte betrachten, aber irgendwie kommt mir das zu einfach vor ... oder denke ich zu kompliziert?




[Edited by Honorarkraft on 23.07.2020 at 14:08 Uhr]

[Edited by Honorarkraft on 23.07.2020 at 14:10 Uhr]

23.07.2020 at 14:07 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?

Guten Tag,

quote:
Muss/kann ich jetzt bei den Bauherren die Baugenehmigung anfordern, um sie zu prüfen?

Wenn Sie die ganze Lph. 4 in Auftrag haben, sollten Sie wissen, ob noch etwas nachzuarbeiten ist oder nicht.

Denn erst wenn ihre Leistungen beendet sind, können Sie die Abnahme beantragen, die ja Voraussetzung für die Fälligkeit Ihrer Schlussrechnung ist (§ 15 Abs. 1 HOAI). Dazu müssen Sie also wissen, ob sie beendet ist oder nicht. Insofern gehört die Durchsicht der Baugenehmigung m.E. zur Bearbeitung der Lph. 4.

Ich würde in Ihrem Fall einen Brief etwa folgenden Inhalts formulieren:

"Lieber Bauherr, nach meiner Kenntnis wurde die Baugenehmigung für das Bauvorhaben ___ am ___ erteilt und Ihnen bereits zugestellt. Da Sie mich mit der vollständigen Leistungserbringung der Lph. 4 nach Anlage 10.1 HOAI 2013 beauftragt haben, möchte ich gerne prüfen, ob in Lph. 4 noch Leistungen meinerseits zu erbringen sind. Ich ersuche Sie daher um Überlassung einer Kopie des Genehmigungsbescheids zur Durchsicht.

Sollten Sie meine Leistungen aus dem Vertrag bereits als erbracht ansehen, beantrage ich hiermit die schriftliche Abnahme meiner Leistungen nach § 640 Abs. 1 BGB aus dem Vertrag vom ___ und die Mitteilung, ob aus Ihrer Sicht noch Leistungen zu erbringen sind oder nicht. Hinweis: Sie sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, die Abnahme zu erklären, wenn die Leistung weitgehend mängelfrei erbracht wurde."

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
29.07.2020 at 06:08 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
Honorarkraft
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 06.06.2019
IP: Logged
icon Re: Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?

Hallo Herr Doell,

nochmal Vielen Dank fürs Antworten!

Ich habe die Anforderung der Baugenehmigung und die Beantragung der Abnahme in zwei Etappen gemacht, aber ansonsten im Wesentlichen wie von Ihnen vorgeschlagen. Ergänzt habe ich bezüglich der Abnahme noch eine Frist und den Hinweis, dass die Leistungen auch als abgenommen gelten, wenn nicht innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird (bei Privatpersonen ist dieser Hinweis in Textform erforderlich, damit das dann auch so ist). Damit erübrigt sich ein Nachhaken, wenn der Bauherr die Abnahme nicht erklärt.

Mein Ausgangsproblem bzgl. des Mehrwertsteuersatzes hat sich insofern erübrigt, als der Statiker von mir gerade noch eine Unterschrift für nachzureichende Bauunterlagen gebraucht hat, aber trotzdem war dieser Thread, auch für künftige Projekte, hilfreich!

14.08.2020 at 11:50 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Wann ist Lph. 4 vollständig erbracht?
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no