fdoell
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Re: AG ändert nach Beauftragung Einheitspreisvertrag in Pauschalvertrag
Guten Tag,
einseitig geht das sicher nicht, aber wenn AG und AN einen solchen Vertrag miteinander schließen, dürfen die das grundsätzlich wohl. Darin müsste auch geregelt sein, wie der Baustand für Abschlagszahlungen jeweils bestimmt wird. Ob das zuständige Verwaltungsrecht das auch zulässt, steht auf einem anderen Blatt. Das ist aber nicht direkt Ihr Bier als Objektüberwacher.
Für Ihre Leistungen ist damit zu prüfen, ob z.B. die Aufmaß- und Massenprüfung komplett aus dem Vertrag herausfallen soll oder ob Sie immer noch eine Abschätzung des ungefähren Bausolls schulden, um Abschlagsrechnungen freizugeben, die nicht überzahlt sind.
Sprechen Sie mit dem AG und vereinbaren Sie schriftlich, welche Leistungen sich für Sie ändern und welche Sie auch nicht im Rahmen Ihrer Vereinbarung übernehmen bzw. dass eine nachträgliche Rekonstruktion von Aufmaßmassen von Ihnen nicht geleistet wird. Klären Sie, was der AG und Sie wollen und was nicht und halten Sie das als Zusatzvertrag fest! Denken sie daran, in Erfahrung zu bringen, ob es sich um einen Detailpauschalvertrag oder einen Globalpauschalvertrag handelt (beim Detailpauschalvertrag übernimmt der AN das Mengenrisiko, aber geänderte Leistungen sind unter Beachtung des Mehr- und Minderaufwands trotzdem geändert zu vergüten, beim Globalpauschalvertrag übernimmt der AN auch das Leistungsrisiko, d.h. schuldet ein Ergebnis gleich welche Aufwendungen dafür erforderlich sind). Bei einem Detailpauschalvertrag müssen Sie auch regeln, wie eine Nachtragsprüfung vergütet wird und wie weit sie geht (irgendwann kann es da nämlich ziemlich juristisch werden), bei einem Globalpauschalvertrag entfällt eine solche Leistung ggf. für Sie.
Sie können den öffentlichen AG auch bereits jetzt im Rahmen Ihrer Hinweispflichten auf das mögliche Probleme stoßen und ihn bitten, verbindlich die Akzeptanz der Pauschalvergütungsvereinbarung bestätigen zu lassen, so dass solche "Nacharbeiten" garantiert nicht auf Sie zukommen.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen,. kontaktieren Sie zuvor einen Baufachanwalt Ihres Vertrauens und besprechen Sie die Auswirkungen auf Ihren Objektüberwachungsvertrag hinsichtlich Rechten, Pflichten und Vergütung.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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