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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Einzelbeauftragung LP 8
Beitrag von Nachricht
LP8TGA
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.03.2014
IP: Logged
icon Einzelbeauftragung LP 8

Guten Tag liebe Mitlesende,
Wenn ich als Ingenieurbüro durch den Auftraggeber nur für die Objektüberwachung der TGA beauftragt werde, die vorherigen Leistungsphasen durch ein anderes Büro erbracht werden, kann es sein, dasss ich da tatsächlich neben der eigentlichen Phase 8 auch die Phasen 1 und 2 in Ansatz bringen darf?
Oder verstehe ich hier §9(3) falsch?

Und wenn das korrekt ist, habe ich dann begründeten Anspruch auf die Prozentsätze für 1 und 2 gegenüber einem Auftraggeber, der selbst die Phasen 1-8 (9) beauftragt bekommen hat und mich als Nachunternehmer für die Phase 8 beauftragt?

14.08.2020 at 15:06 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Einzelbeauftragung LP 8

Im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 der HOAI 2009, bei der ein zusätzlichen Honorar bis zu 5 v.H. bei isolierter Beauftragung der Lph. 8 der TA auch ohne besondere Vereinbarung für den höheren Aufwand bei isolierter Beauftragung der Objektüberwachung (gegenüber dem Idealbild der Beauftragung von Lph. 1-9, das den sonstigen HOAI-Regelungen zugrunde liegt) abgerechnet werden konnte, verlangt § 9 Abs. 3 HOAI 2013 eine explizite Vereinbarung zwischen den Parteien zur Vergütung dieses Mehraufwands infolge isolierter Bearbeitung der Lph. 8.

Die Anwendung der genannten Vergütungsregeln ist unverständlicherweise nur für Gebäude und die Technische Ausrüstung erwähnt, obwohl derartiger Mehraufwand auch in anderen Leistungsbildern vorkommt. Dort bleibt dann nur die Möglichkeit der schriftlichen Vereinbarung einer Erhöhung des Honorarsatzes bei Auftragserteilung nach § 7 Abs. 1.

Neben der höheren Vergütung für die isolierte Bearbeitung der Lph. 8 nach § 9 Abs. 3 kann man übrigens auch weiterhin einen zusätzlichen Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand nach § 8 Abs. 3 vereinbaren. Beide Reglungen betreffen nämlich unterschiedliche Sachverhalte.

Die Regelung nach § 9 Abs. 3 ist eine kann-Regelung bzgl. der Vereinbarung, d.h. Sie können weder einfach mehr abrechnen (wie nach § 9 HOAI 2009) noch muss der Vertragspartner zustimmen. Einen Anspruch haben Sie also nur, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung zustande kommt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.08.2020 at 09:36 Uhr
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