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M.T.
Level: Gast
IP: Logged
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"Planungsauftrag" ? Rechtl. Bewertung
Guten Tag, liebe Foren - User.
Ich habe hier einen Vertrag vorliegen, den ich rechtlich leider nicht einordnen kann.
Insbesondere, ob die Pauschalpreisklausel von 6.000,- DM wirksam ist.
Ich zitiere im folgenden den Vertragstext:
"Planungsauftrag zur Vorbereitung eines Werkvertrages.
Hiermit erteilen wir - Auftraggeber -
(es folgen die Namen)
der Firma xy - Immobilien den Auftrag zur Erstellung des Bauantrages für unser Bauvorhaben:
(es folgen die Flurdaten)
Nach Vorlage der Bauantragsunterlagen weren wir unverzüglich einen Werkvertrag mit der Firma xy-Immobilien zum Bau des vorgenannten Hauses abschließen.
Die Baukosten beinhalten die Architekturkosten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Kommt es nicht zum Abschluß eines rechtsgültigen Werkvertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten der Architektenleistung zu bezahlen. Grundlage hierfür ist die gültige HOAI, mindestens aber ein Pauschalpreis von DM 6000,- zzgl. gesetzlicher MwSt.
Ort, Jahr 2000"
Zu einem Werkvertrag kam es nicht, da die Auftraggeber das Haus durch einen preisgünstigeren Anbieter errichten ließen.
Die xy-Immobilen hat übrigens im Vorfeld den Grundstückskauf vermakelt.
Fraglich ist, ob die xy - Immobilien trotzdem den vereinbarten Pauschalbetrag fordern kann, und falls ja, auch in der vertraglich vereinbarten Höhe von DM 6.000 ,-.
Vielen Dank im voraus für Ihre Bewertungen.
Gruß
M.T.
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20.10.2004 at 14:21 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: "Planungsauftrag" ? Rechtl. Bewertung
Wenn Sie die Bauantragsunterlagen erstellt haben, haben Sie auch Honoraranspruch auf der Grundlage der HOAI. Berechnen Sie Ihr Honorar (welches wohl höher ausfallen dürfte) und machen Sie es geltend. Liegt es unter 6.000,- DM, stellen Sie eine Rechnung über die Pauschalsumme.
Da es sich hier um DM-Beträge handelt, dürfte der Vertrag schon etwas älter sein. Sie müssen also wohl damit rechnen, dass der Rechnungsempfänger versucht, Verjährung geltend zu machen. Hierzu ein Gerichtsurteil:
"Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen." (BGH, Urt. v. 19.06.1986 – VII ZR 221/85 = Bau R 1986, 596 = ZfBR 1986, 232 = S-F-H § 8 HOAI Nr. 4).
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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22.10.2004 at 07:38 Uhr |
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X.Y.
Level: Gast
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: "Planungsauftrag" ? Rechtl. Bewertung
Hey M.T.,
Vielleichst solltest du dich erst einmal selbst mit dem Fall, Lehrbüchern und Urteilssammlungen auseinandersetzen, bevor du Internetforen und fremde Hilfe in Anspruch nimmst.
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28.10.2004 at 12:58 Uhr |
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Ebel
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 12.04.2003
IP: Logged
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Re: "Planungsauftrag" ? Rechtl. Bewertung
Ich glaube nicht, daß M.T. der Architekt ist, sondern entweder selbst der AG oder ein Bekannter des AG ist.
Ob die Höhe der Forderung berechtigt ist, kann so nicht beurteilt werden. Wenn allerdings die Bauunterlagen komplett sind und!! dem AG ausgehändigt worden sind, dürfte das Honorar sehr niedrig sein.
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30.10.2004 at 11:33 Uhr |
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