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HGG*
Level: Gast
IP: Logged
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Honorarforderung nach Kündigung
Liebe Kollegen, ich hoffe auf Eure Hilfe und Erfahrung.
Ein privater Bauherr kam mit nicht zu realisierenden Plänen zu mir und wollte einen Bauantrag eingereicht haben. (Nur mündlicher Auftrag) Nach vielen Diskussionen überzeugte ich den Bauherren davon, dass dieses Bauvorhaben baurechtlich nicht gehemigungsfähig ist und eine Planung durchgeführt werden müsse. Nach meinen Entwürfen und einigen Veränderungen kam der Bauherr dann nach Wochen wieder mit einer nicht genehmigungsfähigen Skizze (von ihm erstellt) und sagte, ich solle die Planung so einreichen oder solle es lassen. Ich reichte Sie nicht ein und der Bauherr kündigte mir den mündlichen Vertrag. Ich stellte ihm folglich nur meinen Arbeitsaufwand in Rechnung, nicht die zustehende Gesamtforderung, doch der Bauherr erkannte die Rechnung nicht an und erklärte sich bereit, lediglich DM 500,00 zu bezahlen, da er ja die ganze Arbeit gemacht habe und er nur für meine Auslagen aufkommen wollte. Wer hat Erfahrung mit solchen Dingen? Soll ich den Bauherren vor Gericht ziehen, wie sind die Erfolgsaussichten? Ich bin inzwischen so ärgerlich, dass ich das ganze Honorar am liebsten einfordern würde...
Gruß aus Hessen, HGG
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15.02.2002 at 17:44 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Honorarforderung nach Kündigung
Da der Architekt dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung schuldet, können Sie Ihnen Honoraranspruch auf die von Ihnen erbrachte Leistung wohl rechtlich durchsetzen. Mir ist jedoch nicht ganz klar, bis zu welcher Leistungsphase (2, 3, 4?) Ihre Planung erbracht wurde.
Sollte kein schriftlicher Vertrag vorliegen, ist es Ihnen jedoch nicht möglich, für mehr als die erbrachte Leistung Honorar zu fordern.
[Edited by Christian Wolz on 26.07.2002 at 11:43 GMT]
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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26.07.2002 at 10:41 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Honorarforderung nach Kündigung
Hallo Kollege,
um überhaupt ein Honorar fordern zu können, müssen Sie ein Vertragsverhältnis nachweisen. Zwar ist ein nur mündlicher Vertragsschluß möglich. Jedoch wird Ihr Gegner in einem Streitverfahren behaupten, daß kein Vertrag zustande gekommen sei. Vorstellbar ist, daß er Ihre bisherige Arbeit als (honorarfreie) Akquise Ihrerseits verstanden hat (oder vorgibt, sie so verstanden zu haben).
Nach Ihrer Beschreibung mündete Ihre bisherige Arbeit auch nicht in einer genehmigungsfähigen Planung, da nicht Ihre sondern die Ergebnisse der Gegenseite eingereicht werden sollten.
Sicher haben Sie Teile der Leistungsphasen 1 und 2 erbracht. ABER: Sie können kaum nachweisen, daß Ihre Arbeit gegen Honorar erwartet wurde und Sie müßten die brauchbaren Ergebnisse belegen, die Sie letztlich bezahlt haben wollen.
Sollte es um ein geringes Honorar gehen, lohnt sich der Ärger und der Zeitaufwand nicht. Geht es um ein hohes Honorar, ist das Kostenrisiko, bei Gericht zu unterliegen, zu groß. Lassen Sie es besser bleiben und nehmen Sie die Erfahrung als Lehre für die Zukunft.
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Miky
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27.07.2002 at 10:06 Uhr |
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