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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Pauschalhonorar - Schlußrechnung unter Druck trotz offener Mängel - Prüfbarkeit Voraussetzung?
Beitrag von Nachricht
wbgc22
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 23.03.2005
IP: Logged
icon Pauschalhonorar - Schlußrechnung unter Druck trotz offener Mängel - Prüfbarkeit Voraussetzung?

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE SCHLUSSRECHNUNG BEI PAUSCHALHONORAR?

Wenn im Architektenvertrag ein Pauschalhonorar festgelegt ist:

1. Ist dann die Prüffähigkeit der Schlußrechnung trotzdem noch Voraussetzung, um diese stellen zu können?

Ich habe nämlich noch keine Kostenzusammenstellung erhalten, lediglich von vielen Gewerken eine geprüfte Schlußrechnung, wobei bei einigen Gewerken ich noch eine Minderung wg. Mängel mit den Handwerksfirmen aushandelte und somit sich der Endbetrag änderte. - Von mehreren Gewerken hat der Architekt keine Rechnung, da er sich nicht einmal um die Angeboteinholung gekümmert hat, sondern ich das selber machen mußte.

2. Es ist doch richtig, daß die Beseitigung von Mängeln, die beim Einzug (Abnahme) gemeldet wurden, erst erfolgt sein muß, wenn Lph 1-9 beauftragt sind, bevor die Schlußrechnung überhaupt gestellt werden darf?

WANN ZULÄSSIGER ZEITPUNKT FÜR DIE SCHLUSSRECHNUNG?

Der Bau (eine DHH) wurde vor ca. einem Jahr bezogen. Beim Einzug festgestellte Mängel sind aber noch nicht alle abgestellt, der Architekt hat dabei wenig oder gar nicht mitgewirkt. (Es wurde eine Endabnahme mit dem Architekten durchgeführt - dessen Protokoll er sich aber weigert zu unterschreiben!):

3. Wann darf der Architekt die Schlußrechnung stellen, wenn Lph 1-9 beauftragt sind: erst nach Ablauf von Lph 9, d.h. in einigen Jahren oder bereits nach Lph 8 (die aber aufgrund der noch offenen Mängel noch nicht abgeschlossen ist!)?

Falls der Architekt mit Einschreiben und Anwaltsandrohung seine Schlußrechnung einfordern will (oder evtl. demnächst "nur" eine Abschlagzahlung bis inkl. Lph 8 ) und für deren Begleichung nur zwei Tage Frist setzt:

WELCHE HANDLUNGSFRIST BEI RECHNUNGSSTELLUNG?

4. Wie schnell muß ich als Bauherr reagieren bzw. welche Handlungs- und Bearbeitungsfrist muß mir gewährt werden?

Soweit erstmal meine Fragen. - Vielen Dank für jede Antwort, gerne auch nur auf einzelne der Fragen (wenn's dann schneller geht)!

23.03.2005 at 11:08 Uhr
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
icon Re: Pauschalhonorar - Schlußrechnung unter Druck trotz offener Mängel - Prüfbarkeit Voraussetzung?

Hallo Bauherr!

1. PRÜFFÄHIGKEIT

Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich entschieden, dass bei einer Pauschalhonorarvereinbarung die Rechnung prüfbar ist, wenn sie über das Pauschalhonorar lautet. Um die Leistungsphasen 1 bis 8 abzurechnen, reicht es auch, wenn der Architekt 97 % des Pauschalhonorars berechnet.

Damit ist allerdings noch nicht klar, ob die Rechnung korrekt ist. Möglicherweise ist die Pauschalhonorarvereinbarung auch unwirksam; dies ist zumindest dann der Fall, wenn sie nicht schriftlich oder erst nach Auftragserteilung erfolgt ist. Dann können Sie eine Honorarberechnung gemäß § 10 HOAI einfordern - dann wird das Gesamthonorar erfahrungsgemäß allerdings höher ausfallen.

2. MÄNGELBESEITIGUNG

Es ist richtig, dass der Architekt in Leistungsphase 9 die vorbehaltenen Mängel beseitigen lassen muss. Dies hintert ihna ber nicht, die bereits erbrachten Leistungen abzurechnen; dann zwar als Abschlagsrechnung (statt Schlussrechnung), aber bezahlen müssen Sie ihn dennoch.

3. ZEITPUNKT DER SCHLUSSRECHNUNG

Die Schlussrechnung kann der Architekt grundsätzlich erst geltend machen, wenn er ALLE Arbeiten abgeschlossen hat, d. h. bei Leistungsphase 9 erst nach Behebung aller Mängel.

4. HANDLUNGSFRIST

Wenn Ihnen eine Rechnung vorliegt, sollten Sie diese umgehend prüfen und ggf. einen unstrittigen Anteil bezahlen. Im übrigen können Sie Ihrem Architekten mitteilen, aus welchen Gründen Sie die Rechnung nicht verstehen und um Erläuterung bitten. Eine für Sie nicht prüfbare Rechnung wird nicht fällig (allerdings darf man sich bei der Prüfung auch nicht bewusst "dumm anstellen"). Eine Frist von zwei Tagen dürfte absolut unzureichend sein. Üblich sind eher zwei Wochen. Ggf. können Sie auch eine Zwischennachricht erteilen, dass die Rechnung zur Zeit geprüft wird und Sie kurzfristig auf die Angelegenheit zurück kommen.




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Miky

24.03.2005 at 14:54 Uhr
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