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nbg*
Level: Gast
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten und Pauschlanachlass
Ein von der Baufirma pauschal gewährter Nachlass ist bei den anrechenbaren Kosten für die
Honorarfestlegung zu berücksichtigen.
Die Frage ist nun, ob in dem Falle, wenn nicht alle Leistungspositionen zu den anrechenbaren
Kosten zu zählen sind, die Pauschale dennoch vollständig von den anrechenbaren Kosten
abzuziehen ist oder ob dann eine quasi prozentuale Auteilung des Nachlasses auf anrechenbare
und nicht anrechenbare Ksoten vorzunehmen ist, um eine gerechtere Honorierung zu erzielen.
Wer hat diesbezüglich schon Erfahrungen gesammelt bzw. kennt eine Lösung?
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15.02.2002 at 16:09 Uhr |
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anonymus
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
IP: Logged
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Pauschalnachlass
Die Frage ist völlig unverständlich. Die Gewährung eines pauschalen Nachlasses ist entweder eine "übliche Vergünstigung" im Sinne von § 10 Abs.3 Ziff. 2 HOAI oder nicht. Sollte der Nachlass unüblich sein, sind bei den anrechenbaren Kosten die ortsüblichen Preise zu berücksichtigen.
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15.02.2002 at 16:10 Uhr |
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nbg*
Level: Gast
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
IP: Logged
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Pauschalnachlass
M. E. ist die Frage gar nicht so unverständlich. Geht es doch nicht darum, ob die Vergünstigung üblich oder unüblich ist und deswegen entsprechend der zitierten Regelung in der HOAI zu verfahren ist, sondern um den Punkt, wie eine übliche, pauschal gewährte Vergünstigung - also ohne Bezug auf eine oder mehrere Positionen - berücksichtigt wird bzw. werden kann.
Sind beispielsweise bei der Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung bestimmte, in Relation zum Gesamtauftragsumfang nicht gerade unerhebliche Positionen nicht anrechenbar, so würde, falls es sich um eine übliche Vergünstigung handelt, diese ebenfalls voll - da pauschal - in Ansatz kommen und dadurch die anrechenbaren Kosten nochmals reduzieren. Meine Frage zielte deshalb dahin, ob - zu Gunsten des Planers - in solchen Fällen eine - quasi prozentuale - Aufschlüsselung des Pauschalnachlasses auf alle Einzelpositionen möglich ist, um dann nur noch den auf die Anrechenbaren Kosten bezogenen Anteil des Nachlasses in Ansatz zu bringen.
Die naheliegende Auffassung, daß ein pauschaler NAchlaß eben pauschal und gerade nicht prozentual gewährt wird, ist m. E. hier zwar problemlos vertretbar-- dann wäre die Frage auch schon beantwortet - ,doch kann dies im Einzelfall eine recht ungünstige - vom Gesetzgeber vermutlich in Kauf genommene - Lösung ergeben.
Die obige Frage im Forum zu diskutieren ist m. E. dennoch berechtigt.
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15.02.2002 at 16:10 Uhr |
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