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Mr.james
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.05.2005
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Architektenrechnung
Hallo,
wir haben einen Architektenvertrag abgeschlossen nach HOAI. Die 1. Architektenrechnung für Leistungsstufen 1-4 lässt einige Fragen offen insbes. bezügl. "Besondere Leistungen" und "Nebenkosten". Im Vertrag sind als zusätzliche Leistungen vereinbart der Nachweis z. Wärmeschutzverordnung und das Entwässerungsgesuch. Lt.Vertrag soll der Nachweis z. Wärmesch. abgerechnet werden nach Stundennachweis, tatäschlich wurde ein Pauschalbetrag abgerechnet ohne weitere Angabe. Das Entwässerungsges. sollte abgerechnet werden nach §§ 73,74 HOAI, tatsächlich wurde abgerechnet per Pauschalbetrag ohne weitere Angabe. Außerdem wurde die Bauvoranfrage als "Besondere Leristung" abgerechnet, obwohl dies so vertraglich nicht vereinbart wurde. Nebenkosten 7 % vom Architektenhonorar. Ist das akzeptabel ? Kopien nach Nachweis, ca 900 St. zu hoch oder akzeptabel ? Wären dankbar für Kommentare.
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05.05.2005 at 22:06 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
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Re: Architektenrechnung
quote: Mr.james wrote:
Hallo,
wir haben einen Architektenvertrag abgeschlossen nach HOAI. Die 1. Architektenrechnung für Leistungsstufen 1-4 lässt einige Fragen offen insbes. bezügl. "Besondere Leistungen" und "Nebenkosten". Im Vertrag sind als zusätzliche Leistungen vereinbart der Nachweis z. Wärmeschutzverordnung und das Entwässerungsgesuch. Lt.Vertrag soll der Nachweis z. Wärmesch. abgerechnet werden nach Stundennachweis, tatäschlich wurde ein Pauschalbetrag abgerechnet ohne weitere Angabe. Das Entwässerungsges. sollte abgerechnet werden nach §§ 73,74 HOAI, tatsächlich wurde abgerechnet per Pauschalbetrag ohne weitere Angabe. Außerdem wurde die Bauvoranfrage als "Besondere Leristung" abgerechnet, obwohl dies so vertraglich nicht vereinbart wurde. Nebenkosten 7 % vom Architektenhonorar. Ist das akzeptabel ? Kopien nach Nachweis, ca 900 St. zu hoch oder akzeptabel ? Wären dankbar für Kommentare.
Antwort:
Ein Honorar muß stets so abgerechnet werden, wie vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung oder ist sie unwirksam, kann nach den Vorschriften der HOAI abgerechnet werden. Für die Berechnung eines Pauschalbetrages ist immer einer Vereinbarung notwendig, ist also eine Abrechnung mit einer Pauschale nicht vereinbart, kommt ein Pauschalbetrag auch nicht in Betracht (aber vorsicht: vielleicht ist die Pauschale ja günstiger?).
Die Bauvoranfrage ist eine Besondere Leistung im Zusammenhang mit der Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI. Der Architekt kann dafür ein Honorar verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 HOAI vorliegen: es muß schriftlich vereinbart sein, DASS diese Leistung zu erbringen ist und WIE sie vergütet werden soll (wobei der BerechnungsMODUS - Zeitaufwand oder HOAI - genügt). Fehlt eine entspr. Vereinbarung, besteht kein Honoraranspruch.
Nebenkosten können pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz nur berechnet werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist, § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI. Andernfalls muß auf Nachweis abgerechnet werden (was höher sein kann als die Pauschale). Als Pauschale sind 5% üblich, bis zu 7% akzeptabel. Eine Kombination aus 7% Pauschale UND Kopien auf Nachweis ist rechtswidrig.
Dr. Althoff, Dresden
www.csc-recht.de
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06.05.2005 at 15:12 Uhr |
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Mr.james
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.05.2005
IP: Logged
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Re: Architektenrechnung
Danke für die Tipps. Was die Unrechtmäßigkeit der Nebenkosten- UND Kopienabrechnung betrifft, auf welchen § können wir uns hier berufen?
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07.05.2005 at 13:53 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
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Re: Architektenrechnung
§ 7 Abs. 3 Satz 1: "...können pauschal ODER nach Einzelnachweis abgerechnet werden."
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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08.05.2005 at 16:27 Uhr |
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