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hascs
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 26.06.2005
IP: Logged
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Zeithonorar obwohl dies nicht vereinbar war??
Hallo! Wir sanieren derzeit unser Altstadthaus überwiegend in Eigenleistung. Hierbei soll auch die Gebäudefront unterhalb des Balkons mit einem Fensterelement (Kostenvoranschlag 1200 €) geschlossen werden. Da in unserer Stadt derzeit div. Maßnahmen i. Rahmen der Städtebauförderung gefördert werden, wurde auch unser Haus von dem Architekten der Stadt begutachtet. Er hat die Baumaßnahme befürwortet und sogar ein paar Gestaltungsvorschläge (neuer Farbanstrich, neue Aufteilung eines Schaufenster, der o.g. Anbau usw) mit Zeichnungen gemacht. Seine Leistungen hat er mit der Stadt abgerechnet. Für die erforderliche Baugenehmigung habe ich meinen Nachbarn - Inhaber eines Planugnsbüros - gebeten, die erforderliche Zeichnung für die Bauvorlage zu machen. Ich habe ihm die alten Baupläne, die Vorschläge des Architekten und weitere Grundrissskizzen übergeben. Über das Honorar haben wir nicht gesprochen. Nach ein paar Tagen hat er die Zeichnungen und die notwendigen Formulare für die Baugenehmigung bei mir abgegeben.Für seine Aufwendungen hat er mir eine 1. Rechnung mit 43 h (Gesamt: 2000 € ) und eine 2. Rechnung über 700 € (Nachbarschaftspreis) mit dem Vermerk bitte noch weitere 500 € bar also "schwarz" zu zahlen, präsentiert.
Meine Fragen:
1. Gilt hier prinzipiell die HOAI?
2. Kann hier nach Aufwand (Stunden) abgerechnet werden, obwohl dies nicht vereinbart war.
3. Kann ich verlangen, dass grundsätzlich nur die Leistungsphase 4 abgerechnet wird (Auftrag lautetete: Zeichnungen für die Baugenehmigung zu fertigen).
Vielen Dank für Eure Hilfestellung
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26.06.2005 at 21:03 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Zeithonorar obwohl dies nicht vereinbar war??
1. Ich würde sagen: JA!
2. Bei anrechenbaren Kosten unter 25.565,- Euro sieht die HOAI in der Tat eine Vergütung nach Zeitaufwand vor, jedoch sollte vorrangig das Honorar im Vorfeld als Pauschalhonorar vereinbart werden (§ 6 HOAI). Hier dürfen dann jedoch maximal die Mindestsätze für o. a. anrechenbare Kosten berechnet werden. Das wären für Leistungsphasen 1-4 netto 807,57 Euro zzgl. Nebenkosten.
3. Nein, denn die Leistungsphase 4 beinhaltet das Vervollständigen und Zusammenstellen der in Leistungsphasen 2 und 3 erarbeiteten Unterlagen und Zeichnungen, nicht das Erstellen der Zeichnungen an sich. Auch Leistungsphase 1 wird (zumindest teilweise) zu vergüten sein.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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30.06.2005 at 06:33 Uhr |
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