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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honoraranspruch
Beitrag von Nachricht
tin112
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 28.07.2005
IP: Logged
icon Honoraranspruch

Ergibt sich durch Mängelbeseitigungsmaßnahmen eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten und damit des Honoraranspruchs? Die Mängel wurden von der ausführenden Baufirma verursacht und von einer anderen Firma behoben.

28.07.2005 at 08:56 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honoraranspruch

Gehen wir mal davon aus, dass Sie diese "Ersatzvornahme" (so heisst juristisch die Erbringung einer Leistung durch einen Dritten, wenn der eigentliche die Leistung erbringen Sollende dies nach schriflticher Aufforderung und Fristsetzung nicht tut) vorher juristisch entsprechend geklärt haben.

Rein honorartechnisch ist die Antwort auf Ihre Frage davon abhängig, welche Kostenermittlungsart der Honorarberechnung in Leistungsphase 8 zugrunde liegt.

Bei einer Abrechnung nach Kostenfeststellung (d.h. die Zusammenstellung aller Unternehmerrechnungen, das ist der Regelfall nach § 10) erhöht sich das Planerhonorar für Lph. 8, wenn die Gesamtkosten durch die Ersatzvornahme höher werden.

Zusätzlich wird dem Planer i.d.R. ein Mehraufwand entstehen, wenn er sich um die Beschaffung der Ersatzfirma kümmern musste. Hier sind anteilig Leistungen der Lph. 5-7 notwendig, die i.d.R. nach Kostenanschlag abgerechnet werden. Der Planer bekommt also für die Lph. 5-7 UND 8 entsprechendes Honorar aus der Summe der Unternehmerrechnungen abgeleitet.

Bei einer Abrechnung nach Kostenberechnung (das gibt es im Teil II HOAI nicht, aber in anderen Teilen, z.B. Teil VII) wäre das anders zu sehen - diese Abrechnung kommt einer Pauschalierung des Honorars für Lph. 5-8 auf Basis der Kostenberechnung gleich.

Auch hier könnte jedoch ein Mehrhonorar wegen nochmaliger Leistungen der Lph. 5-7 NACH Erbringung der "pauschal" abgerechneten Leistungen anfallen, das entsprechend vergütet werden muss, z.B. nach Zeitaufwand.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.08.2005 at 22:16 Uhr
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