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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Bindungswirkung der Bestimmungen der HOAI
Beitrag von Nachricht
Franz H.
Level: Gast
IP: Logged
icon Bindungswirkung der Bestimmungen der HOAI

Ich habe für meine verstorbenen Vater (Architekt) einen Prozeß gegen eine Baugesellschaft (BG) weiterzuführen, bin aber nicht vom Fach.
Meine Frage an die Fachleute:
1) Sind Architekt und BG an die HOAI gebunden oder kann das Honorar frei –abseits der Bestimmungen der HOAI- vereinbart werden? Dies scheint mündlich geschehen zu sein. Schriftliche Vereinbarungen liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall habe ich eine Honorarrechnung von einem gutachtenden Architekten nachträglich simulieren lassen. Er kommt auf knapp 1,2 Mio Honorar, vereinbart wurden 650 TDM.
2) Wenn Bindung an HOAI-Regelungen verbindlich sein sollten Ist dann nicht der BG vorzuwerfen, dass auch sie wissentlich gegen die Bestimmungen der HOAI verstoßen hat.
Danke sehr für jeden Beitrag.

15.02.2002 at 17:51 Uhr
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Peter Gautschi
Level: Gast
IP: Logged
icon Re: Bindungswirkung der Bestimmungen der HOAI

Na hervorragend. Denn wenn nichts schriftlich vereinbart wurde, so gilt meines Wissens automatisch der Mindestsatz der HOAI.

Gruß Peter Gautschi / www.oberbauleitung.de

--
"Man darf den Sand nie in den Kopf stecken" (Lothar Mathäus, Ex-Fußballprofi)

15.02.2002 at 17:51 Uhr
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anonymus
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
IP: Logged
icon Re: Bindungswirkung der Bestimmungen der HOAI

Himmel, Gautschi, ich glaub'. jetzt hast DU Sand im Kopf!
Du kennst doch die Praxis, Was ist also in dem Fall? AG macht Gegenklage wegen Mängeln oder schlicht Konkurs. Das war's dann mit dem Honorar zum Mindestsatz.

15.02.2002 at 17:51 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Bindungswirkung der Bestimmungen der HOAI

zu 1.)
Grundsätzlich ist eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nicht zulässig.
Eine freie Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist nur bei Baukosten unter 50.000 DM möglich.

zu 2.)
Das Problem liegt hier, wie in obigem Beitrag angesprochen, in der leider verbreiteten Praxis, entgegen den Bestimmungen der HOAI solche Kampfpreisvereinbarungen zu treffen. Im Rechtsstreit kann es daher durchaus vorkommen, dass ein nicht sachkundiger Richter zugunsten des BG entscheidet. Hier ist es für Sie wichtig, dass sowohl Ihr Anwalt als auch der Richter sich in der HOAI etwas auskennen.


____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

29.07.2002 at 06:42 Uhr
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
icon Re: Bindungswirkung der Bestimmungen der HOAI

Guten Tag Herr H!

Die anrecchenbaren Kosten - Ihr Architekt nennt Ihnen diese Summe - werden hoffentlich unter 50 Mio. DM liegen; andernfalls gilt die von Ihnen erwähnte Abrede auch unterhalb der Mindestsätze der HOAI.

Ansonsten geht man regelmäßig davon aus, daß Abreden unterhalb der Mindestsätze unwirksam sind und die Mindestsätze - in IHrem Fall wohl 1,2 Mio. DM - gelten.

ABER: Es gibt Ausnahmen. Wenn Ihr Vater und die Baugesellschaft wissentlich eine Vereinbarung unterhalb der Mindestsätze getroffen haben, kann es sein, daß sich Ihr Vater - oder eben Sie - daran halten muß, da anderes Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen kann - hier kommt es sehr darauf an, wie das erkennende Gericht gerade d´rauf ist.

Soweit gar kein schriftlicher Vertrag vorliegt, können Sie immer behaupten, daß der Mindestsatz gemäß HOAI abzurechnen ist - alles andere verstößt gegen geltendes Recht. Wenn sich die Baugesellschaft auf eine geringere Honorarvereinbarung beruft, wird sie diese beweisen müssen. Ob die dann wegen Treu und Glauben (ausnahmsweise) gilt, entscheidet das Gericht. Versuchen Sie heraus zu bekommen, ob die Baugesellschaft irgendwelche Aktenvermerke, Zeugen oder ähnliches "aus dem Hut zaubern kann", um die mündliche Vereinbarung mit Ihrem Vater zu beweisen - wenn nicht: versuchen Sie eine Honorarklage!

Ganz hervorragende Hilfe bieten übrigens folgende Stellen an:

HOAI-Spezial, Dipl.-Ing. Rainer Eich, ö.b.u.v. SV, www.hoai-spezial.de

RA Kapellmann und Partner, Herr RA Dr. Jung, Berlin, www.kapellmann.de





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Miky

02.08.2002 at 16:35 Uhr
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