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Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.08.2003
IP: Logged
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Honorar für TGA-Planung in Außenanlagen u. nichtöffentl. Erschließung
Hallo zusammen,
Bei der Planung der Anlagengruppe 1 GWA und Anlagengruppe 2 WBR kommt es immer wiedermal dazu, daß Abwasser- und Versorgungsanlage in Aussenanlagen oder auch nichtöffentliche Erschließungsanlagen zu planen sind. Hierzu kann die Honorierung frei vereinbart werden.
Meine Frage hierzu:
Wo liegt die Schnittstelle für die Aussenanlagen, bzw. nichtöffentliche Erschließung?
Außerhalb des Gebäudes; gilt hier die Außenwand oder auch der Boden, also alles was im Erdreich passiert?
Gehören die Entwässerungsanlagen unterhalb des Gebäudes, innerhalb des Erdreiches nun zu GWA oder sind das Aussenanlagen, und damit frei vereinbar?
Danke für Eure Beiträge
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28.07.2005 at 09:10 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für TGA-Planung in Außenanlagen u. nichtöffentl. Erschließung
Das Honorar nach Teil IX wird nach § 68 für Anlagen VON Gebäuden bzw. VON Ingenieurbauwerken berechnet und nicht "IN" Gebäuden bzw. Ingenieurbauwerken. Hierunter ist i.d.R. auch der Anschluss an die nächstgelegene Ver- bzw. Entsorgungsleitung mit zu verstehen, z.B. an die vorhandenen Leitungen in der Straße vor dem Gebäude.
Nichtöffentliche Erschließung bzw. Abwasser- und Versorgungsanlagen in Aussenanlagen liegt m.E. vor, sobald eine Wasserzuleitung auf mehrere Gebäude aufgeteilt wird oder die Entwässerungsleitungen mehrerer Gebäude zusammenfliessen.
Bei längeren Zuführungsleitungen ist eine mögliche Schnittstelle z.B. die berühmte 1m-Grenze ausserhalb des Gebäudes, oder auch ein Verteiler- oder Sammelschacht oder eine der og. Definition vergleichbare Entfernung (kann also auch mal 50 oder 100 m werden). Fest geregelt ist das nicht; man sollte die Schnittstelle dahin legen, wo ggf. auch eine Änderung der zu erbringenden Leistung damit verbunden ist (muss man halt argumentieren...).
Bitte beachten Sie: da Teil IX ein relativ hohes Honorar ermittelt, ist unter der angefragten Regelung zu verstehen, dass das Honorar für die nichtöffentliche Erschließung bzw. die Abwasser- und Versorgungsanlagen in Aussenanlagen relativ weniger wird!
Ein nicht schlechtes Mass für die freie Vereinbarung ist z.B. ein analoges Honorar für Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nach Teil VII; Teil IX (d.h. der Einbezug der nicht direkt am Gebäude liegenden Leitungen in das Gesamthonorar der Techn. Ausrüstung) gibt i.d.R. das höchste Honorar. Die Abrechnung als Zeithonorar geht aber immer - wenn die Stundensätze stimmen, wird genau der erbrachte Aufwand erbracht, der aber bitte nicht über dem nach Teil IX ermittelten liegen sollte!
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.08.2005 at 22:33 Uhr |
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