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PS NP
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 02.08.2005
IP: Logged
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Reduzierung Honorar bei Bauoberleitung / -überwachung
Inwieweit kann man / darf man das Honorar für gemeinsam vergebene Bauoberleitung und örtl. Bauüberwachung reduzieren und mit welcher Begründung?
Es entfällt doch zumindest die Aufsicht der Bauoberleitung für die örtl. BÜ?
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02.08.2005 at 11:45 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Reduzierung Honorar bei Bauoberleitung / -überwachung
Hallo,
grundsätzlich kommt eine Minderung des Honorars für einzelne Leistungsphasen nach der Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn wesentliche Grundleistungen entfallen (wie z.B. eine Kostenberechnung in Lph. 3). Die "Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung" ist keine wesentliche Grundleistung.
Im übrigen ist die Summe der unter § 55 (2) Nr. 8 (Bauoberleitung) und § 57 (Örtliche Bauüberwachung) beschriebenen Grundleistungen gleich der in § 15 (2) Nr. 8 oder 73 (3) Nr. 8, der "Objektüberwachung " oder "Bauüberwachung". Die Aufteilung in die beiden "Teilleistungen" erfolgte 1975 nach Befragung staatlicher Bauämter bzgl. ihrer Bauüberwachungspraxis, wobei sie angaben, einen Teil der Bauüberwachung regelmäßig selbst durchzuführen (dieser wurde dann die Bauoberleitung) und einen Teil regelmäßig zu vergeben (dieser heisst nun Örtliche Bauüberwachung). Der Grund für die Trennung war im wesentlichen jedoch, dass nach Angabe dieser Bauämter der Aufwand für die örtliche Bauüberwachung bei größeren Bauvorhaben nicht relativ degressiv ist und deshalb nicht der Degression der Honorartfeln unterlegt wurde, sondern gleichbleibend einen festen Prozentsatz der anrechenbaren Kosten umfasst.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell, Beratender Ingeneiur
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.08.2005 at 10:48 Uhr |
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