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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbarkeit von Nachträgen auf die Leistungsphasen 5-7 im Rahmen der Ausführung
Beitrag von Nachricht
RodeAlex
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 17.08.2005
IP: Logged
icon Anrechenbarkeit von Nachträgen auf die Leistungsphasen 5-7 im Rahmen der Ausführung

Kann mir jemand weiterhelfen Seit über einem Jahr streite ich mit einem Auftraggeber über die Anrechenbarkeit von Nachträgen auf die Leistungsphasen 5-7 (Kostenanschlag). Bei den Nachträgen handelt es sich um Zusatzleistungen, die im Rahmen der Ausführung zusätzlich durchgeführt werden sollten. Dafür habe ich Nachtragsangebote eingeholt und die Leistungen wurden mit ausgeführt und von mir überwacht.
Jetzt hauen wir uns die HOAI-Kommentare um die Ohren. Ich hab den Monster-Hals!

[Edited by RodeAlex on 17.08.2005 at 10:38 Uhr]

[Edited by RodeAlex on 17.08.2005 at 10:39 Uhr]

17.08.2005 at 10:37 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbarkeit von Nachträgen auf die Leistungsphasen 5-7 im Rahmen der Ausführung

Kommt darauf an.

Wenn es sich um Leistungen nach Teil II oder nach Teil IX HOAI handelt, wird nach § 10 (2) Nr. 2 bzw. § 69 (3) Nr. 2 nach Kostenanschlag abgerechnet, d.h. nach der Zusammenstellung aller Unternehmerangebote. Gerade beim Hochbau und in der Technischen Ausrüstung kommt es häufig vor, dass der Auftraggeber in der Bauphase alternative Leistungen vorgeschlagen haben möchte. Das Kümmern um die ganzen Zusatzangebote soll dann nach dem Willen des Verordungsgebers auch bezahlt werden. Ich bin sogar der Ansicht, dass dabei teilweise Leistungen aus Lph. 2 und 3 nochmals erbracht werden und zusätzlich zu vergüten sind. Muss man im Einzelfall sehen.

Bei einer Abrechnung der Lph. 5-7 nach Kostenfeststellung bekäme man kein Honorar für die Alternativplanung und Angebotsbearbeitung, wenn man nicht z.B. wie folgt argumentiert:

Die alternativen Lösungsmöglichkeiten (die man als Fachplaner selbstverständlich kennt und dazu den Bauherrn auch beraten hat) wurden in Lph. 2 präsentiert und die dem AG angenehmste in Lph. 3 ff. planerisch detailliert und verfeinert.. Damit hat sich der Bauherr auf eine Lösung festgelegt.

Wenn er nun vom Unternehmer ein Nebenangebot erhät, das der Planer prüfen soll, ist dies nach den Kommentaren bereits eine vergütungspflichtige Zusatzleistung (ob man das tatsächlich abrechnet oder als Serviceleistung erbringt, hängt wohl von dem Umfang der Leistungen ab).

Wenn aber der Bauherr selbst Alternativen wünscht und damit von seinen eigenen Festlegungen abweicht, zwingt er die Planer und Unternehmer dazu, nochmals Leistungen zu erbringen, die für den "Amtsentwurf" bereits erbracht wurden. Dies ist marktüblich zu vergüten, z.B. nach Aufwand.

Lehnt der AG die Vergütung ab, weil er argumentiert, dass er diese bessere Alternative ja von vornherein gewollt hätte, wenn er nur davon gewusst hätte, ist er da wohl im Recht, denn dann hat der Planer in Lph. 2 nicht alle Wünsche des Bauherrn richtig erahnt. Natürlich ist das nicht immer möglich, aber die Beweislast, dass richtig beraten wurde, liegt nun wieder beim Planer.

Wenn Ihnen das nicht weiterhilft, bräuchten wir etwas mehr Informationen, z.B. über die Art der Leistungen, die Vereinbarungen, die Argumente etc.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell, Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.09.2005 at 13:56 Uhr
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