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Lida
Level: Gast
IP: Logged
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Alte/Neue DIN 276
Unser Archtiekt möchte die Kostenberechnung nur nach der neuen Fassung der DIN 276 erstellen und nicht auf die Fassung von 1981 umrechnen. Soweit ich bisher rausgefunden habe, würde das nur zum Problem werden, wenn wir seine Honorarrechnung aufgrund mangelnder Prüfbarkeit anfechten würden. Wir werden aber auf Basis der Kostenrechnung ein Pauschalhonorar vereinbaren - solange wir uns auf einen Betrag einigen können, ist die Fassung der DIN 276 doch nicht relevant? Oder kann unser Architekt uns im nachhinein noch einen Strick daraus drehen?
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03.09.2005 at 16:48 Uhr |
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rednael
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 04.10.2005
IP: Logged
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Re: Alte/Neue DIN 276
Die Vereinbarung nach neuer DIN kann grundsätzlich nur im Rahmen der preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI, d. h. zwischen Mindest- und Höchstsatz erfolgen. Solltet Ihr ein Pauschalhonorar in der Nähe der Mindestsätze ausmachen kann es zu Problemen kommen, wenn Ihr zu viel Kosten als nicht anrechenbar abgezogen habt. Zur Transformation zwischen alter und neuer DIN empfehle ich die Tabelle auf der Seite http://www.architektenhonorar.de/anrechenbare_kosten-neu.htm, um die nicht anrechenbaren Kosten zu ermitteln. Damit liegt Ihr bei der Honorarermittlung auf der sicheren Seite. Beachten solltet Ihr aber, dass ein Pauschalhonorar auch dann unwirksam sein kann, wenn durch den Kostenanschlag und die Kostenfeststellung ein Honoraranspruch über dem vereinbarten Honorar rauskommt. In diesem Fall ist die Pauschalvereinbarung unwirksam und das Honorar berechnet sich nach den Mindestsätzen, wenn es zu Streitigkeiten kommt.
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Dipl.-Ing. L. Grahl
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04.10.2005 at 15:02 Uhr |
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