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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Vorvertrag zum Architektenvertrag
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Guest
Level: Gast
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icon Vorvertrag zum Architektenvertrag

Hallo Forum

Wir haben mit unserem Architekten einen Vorvertrag zum Architektenvertrag abgeschlossen. Darin haben wir ihm den Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen gem HOAI auf Grundlage des noch abzuschliessenden Architektenvertrages erteilt. Der Architektenvertrag wurde nie abgeschlossen.
Zwischenzeitlich haben wir mit der Planung des Hauses angefangen. Nach ersten Kostenschätzungen liegt das Haus allerdings knapp EUR 100'000.- (= ca. 25%) über dem vereinbarten Budget. Das können wir nicht mehr bezahlen. Was sollen wir jetzt machen?
1. Können oder müssen wir den Vorvertrag kündigen?
2. Entstehen Folgekosten?
3. Was darf der Architekt nun abrechnen?

Gruss Maria

06.09.2005 at 20:19 Uhr
Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vorvertrag zum Architektenvertrag

Hallo Maria,

wir kennen weder den Inhalt des (wohl schriftlich geschlossenen) Vorvertrages noch den Inhalt der (offensichtlich mündlich vorgenommenen) Beauftragung der Planungsleistungen. Eine Schriftform ist für viele Verträge nicht erforderlich (wenn Sie am Kiosk eine Packung Zigatretten kaufen, werden sogar 3 mündliche Verträge geschlossen, sagte mir mal ein Jurastudent) und auch nicht bei Planungsleistungen. Einige Ausnahmen gibt es nur bei bestimmten Leistungen und Vergütungsformen der HOAI, die eine schriftliche Beauftragung vor Leistungsbeginn erforderlich machen.

Ihnen ist zunächst zu empfehlen, sich einmal die §§ 10 ff. HOAi anzuschauen, das geht auf dieser Webpräsenz oder für ein paar Euro in gedruckter Form (gibts in jeder Buchhandlung). Das bildet, sorgt für Klarheit der Begriffe und hilft auch in den Gesprächen mit dem Planer ungemein.

Wenn erste Kostenschätzungen vorliegen, wurde wohl eine Vorplanung erstellt oder zumindest teilweise erbracht. Evtl. wurde auch eine Grundlagenermittlung durchgeführt (was sehr zu hoffen ist).

Ob der Auftrag explizit die Einhaltung einer Kostengrenze umfasst und auch so vom Planer angenommen wurde, können wir nur vermuten. Ob andereseits gewisse Vorstellungen zur Größe bei Ihnen vorliegen, können wir auch nur vermuten.

Wenn die Einhaltung einer Kostengrenze explizit vereinbart ist, könnten Sie ja einfach zum Planer gehen und sagen: Was soll ich mit dem Plan, das kann ich doch nicht bezahlen, wie Sie wissen. Bitte umplanen, damit die Kostengrenze eingehalten wird! Der Planer wird Sie dann fragen, auf welche Räume, Größen, Standards etc. Sie dann verzichten möchten. Das ganze ist ein iterativer Prozess. Evtl. bekommen Sie nicht alles für Ihr Budget, was Sie sich wünschen. Vielleicht müssen andere Materialien oder Baustandards her, wer weiss.

Die Frage ist also: wollen Sie weiterplanen lassen, bis eine Vorplanung das Budget einhält oder wollen Sie das Projekt aufgeben, weil Sie keine Chance sehen, dass Sie für Ihr Geld das bekommen, was Sie sich vorstellen?

Für den ersteren Fall gibt es den Vorschlag oben. Für den zweiten Fall (der auf Grund Ihrer Fragen vermutet werden kann) gilt:

zu 1. die Antwort ist davon abhängig, was der "Vorvertrag" enthält, insbesondere welche Leistungen der Planer erbringen soll und unter welchen Voraussetzungen dies denn ein gültiger Vertrag werden sollte. Oder handelt es sich um einen Planungsvertrag mit vereinbartem stufenweisen Leistungsabruf? Kündigen müssen Sie nur, was Sie bereits beauftragt haben und nun doch nicht mehr wollen.

zu 2. Es entstehen Kosten in Form von Honoraren und Nebenkosten, die Sie dem Planer vergüten müssen. Evtl. betrifft dies auch Entschädigungen für bereits beauftragte und dann gekündigte Leistungen. Wofür sollten Folgekosten bei wem denn auftauchen?

zu 3. Wenn Sie den Auftrag jetzt kündigen, darf er i.d.R. die beauftragten Leistungen abzüglich der ersparten Aufwendungen abrechnen. Diese werden häufig mit 40-60% des auf eine Leistungsphase entfallenden Honorars geschätzt, wenn noch keine Leistungen aus dieser Phase erbracht wurden und keine anderweitigen Nachweise über die Höhe de ersparten Aufwendungen geführt werden. Bei begonnenen Leistungsphasen hat der Planer Anspruch auf eine Vergütung der erbrachten Leistungen und das Resthonorar abzüglich der ersparten Restaufwendungen. Im Einzelfall müssten Sie sich mit dem Planer einigen, wie hoch die sind.

Also noch einmal in Kürze: erst klären, ob Sie umplanen lassen, so dass der Planungsauftrag erfüllt wird (je nach vertraglicher Aufgabenstellung hat nämlich der Planer bislang seinen Job noch nicht "richtig" gemacht, wenn die Planung noch zu hohe Baukosten ergibt) oder ob Sie die Planung abbrechen. Im ersten Fall erhält der Planer das vereinbarte Honorar (evtl. muss der Zusatzaufwand zur Umplanung vergütet werden, das hängt von der vertraglich zu erbringenden Leistung ab), im zweiten Fall erhält er das vereinbarte Honorar abzüglich der ersparten Auwendungen.

Nach gewissen Rechtssprechungen werden bei 1-Mann-Betrieben die ersparten Aufwendungen übrigens mit Null angesetzt, wenn der Planer so schnell keine Ersatzaufträge für den entgangenen Planungsauftrag erhalten kann und mit dem Geld somit bereits gerechnet hat. Deshalb: reden Sie mit dem Planer, Kommunikation ist 2/3 des Projekterfolges! Welches Projekt Sie erfolgreich hinter sich bringen wollen (bauen oder Honorar sparen), müssen Sie dabei selbst entscheiden, wie meist.

Herzliche Grüße,
Friedhelm Doell, Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.09.2005 at 13:34 Uhr
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guest
Level: Gast
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Vorvertrag zum Architektenvertrag

Vielen Dank für die guten Tipps.
Im Vorvertrag wurde nur die Höhe des Honorares gemäss HOAI festgelegt. Ansonsten wurde ein mündlicher Auftrag zur Planung eines Hauses erteilt. Dabei haben wir Wohnfläche und Budget besprochen. Leider kann er sich an die Höhe des Budgets nun nicht mehr erinnern. Allerdings liegt seine erste Grobkostenschätzung 20-25% über dem, was er in seinen Rechnungen als Honorargrundlage ( = 120% unseres ursprünglichen Budgets) annimmt. Er ist zwar bereit, die Planung "kostenlos" zu überarbeiten, verschiebt aber seit 4 Wochen die Termine immer wieder nach hinten, sodass wir von einer neuen Planung noch nichts gesehen haben. Vor kurzem haben wir eine neue Rechnung erhalten. Mit dieser Rechnung hätten wir dann 80% der Phasen 1-3 bezahlt. Nun will er die Honorargrundlage auf seine Grobkostenschätzung erhöhen. Ist dieses Vorgehen so üblich und ist es wirklich die "Grosszügigkeit" des Planers den Plan nochmal zu überarbeiten?

Wir danken schon mal ganz herzlich für Ihre Hilfe.

Freundliche Grüsse
Maria

07.10.2005 at 18:38 Uhr
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Martin Wilhelm
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.10.2005
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icon Re: Vorvertrag zum Architektenvertrag

hallo maria,
nur noch eine kurze anmerkung: wir machen mit unseren bauherren ebenfalls die erfahrung, dass häuser im laufe der planung teurer werden, unter anderem einfach auch deswegen, weil man als bauherr doch einfach hier etwas mehr und größer und dort etwas sicherer machen will. das ist auch verständlich, man baut ja nicht alle tage. 25% über budget ist dabei keine besonderheit und wir sind daran gewöhnt, immer wieder durch die erarbeitung von einsparungsalternativen so vorzuarbeiten, dass die bauherren sich klar entscheiden können, und am ende meist gar nichts vermissen. es kommt alles darauf an, ob sie ihrem planer noch vertrauen oder ihn wirklich wechseln wollen.

viele grüße
martin wilhelm, architekt


quote:
Guest wrote:
Hallo Forum

Wir haben mit unserem Architekten einen Vorvertrag zum Architektenvertrag abgeschlossen. Darin haben wir ihm den Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen gem HOAI auf Grundlage des noch abzuschliessenden Architektenvertrages erteilt. Der Architektenvertrag wurde nie abgeschlossen.
Zwischenzeitlich haben wir mit der Planung des Hauses angefangen. Nach ersten Kostenschätzungen liegt das Haus allerdings knapp EUR 100'000.- (= ca. 25%) über dem vereinbarten Budget. Das können wir nicht mehr bezahlen. Was sollen wir jetzt machen?
1. Können oder müssen wir den Vorvertrag kündigen?
2. Entstehen Folgekosten?
3. Was darf der Architekt nun abrechnen?

Gruss Maria
08.10.2005 at 12:44 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vorvertrag zum Architektenvertrag

Hallo Maria,

von den Details der in Rechnung gestellten Leistungen einmal abgesehen (die ich so nicht nachvollziehen kann), sollten Sie mit dem Architekten besprechen und schrftlich fixieren

- was ist der Planungsauftrag genau, welche Ziele muss er einhalten

- was ist gegenüber den bislang erbrachten Leistungen noch zu liefern

- welches Honorar erhält er für die bisherigen Leistungen, welches insgesamt

Ansonsten schließe ich mich meinem Vorschreiber an: haben Sie noch Vertrauen und wollen Sie mit Ihrem Planer weitermachen oder nicht? Wenn Sie die Antwort auf diese Frage haben, reden Sie mit dem Architekten. Oder eben nicht.

Wenn Sie nicht mehr wollen, bitten Sie, die erbrachten Leistungen zu dokumentieren und prüffähig schlusszurechnen. Wenn Sie diese Schlussrechnung nicht nachvollziehen können, fragen Sie ggf. einen HOAI-Sachverständigen.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell, Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.10.2005 at 14:02 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Vorvertrag zum Architektenvertrag
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