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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Hoffe auf Erfahrung von Kollegen
Beitrag von Nachricht
HGGessner
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.02.2002
IP: Logged
icon Hoffe auf Erfahrung von Kollegen

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Antwortet mir bitte zu folgendem Problem:
Ein privater Bauherr kam mit Skizzen und Computerzeichnungen zu mir und wollte einen Bauantrag erstellt haben. Ich überprüfte die gesamte Angelegenheit und stellte fest, dass die Sache baurechtlich so nicht zu realisieren war. Nachdem ich dem Bauherren dies mitteilte und Änderungsvorschläge machte, beauftrage er mich mündlich, einen Entwurf zu erstellen. Dies wurde prombt erledigt und die Entwürfe wurden in einem Gespräch noch einmal korrigiert. Die korrigierten Entwürfe gefielen auch und der Bauherr wollte sich wieder melden. Nach einigen Wochen erhielt ich wieder einen nicht realisierbaren Vorschlag von seiten des Bauherren. Ich teilte ihm wiederum mit, dass dies nicht genehmigungsfähig sei, da GRZ, zulässige Trauf- und Dachhöhen und einige Details mehr nicht eingehalten wurden. Daraufhin bekam ich von dem Bauherren zu hören, er habe das Gefühl, dass ich garnicht für ihn arbeiten wolle, ich wolle ihn ständig von anderen Dingen überzeugen usw. Kurz um, er entzog mir den Planungsauftrag. Vereinbart waren für die gesamte Planungsmaßnahme DM 5.500,00. Ich stellte ihm aber nur DM 1500,00 für meinen Aufwand in Rechnung. Er wiederum erkannte die Rechnung nicht an, mit der Begründung, ich hätte garnichts für Ihn gearbeitet, er habe sämtliche Computerzeichungen gemacht und ich habe kein Recht ihm eine Rechnung zu stellen. Er wäre maximal bereit, DM 500,00 zu bezahlen, um Ärger aus dem wege zu gehen. Was soll ich tun? Soll ich die Rechnung einklagen? Oder gar ihm die komplett vereinbarte Summe in Rechnung stellen?

[Edited by HGGessner on 02-19-2002 at 01:39 PM GMT]

19.02.2002 at 12:38 Uhr
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Matthias Hilka
Level: Administrator

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
IP: Logged
icon Re: Hoffe auf Erfahrung von Kollegen

Ich sehe bei der Fragestellung folgende Probleme:

1. In welchem Umfang wurde überhaupt ein Auftrag erteilt. Die "Erstellung eines Bauantrages" spricht für eine Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gem. § 15 HOAI. Inwieweit war vereinbart, daß der Bauherr auch selbst Planungsleistungen (Computerzeichnungen) erbringt und wie wurden diese bei Vertragsschluß bewertet?

2. Wenn die Vorstellungen des Bauherrn tatsächlich nicht umsetzbar waren, können die Leistungen auch nicht als mangelhaft angsehen werden. Somit müßte die Kündigung des Bauherrn als eine (jederzeit mögliche) freie Kündigung des Auftraggebers gem. § 649 BGB angesehen werden.

3. Was jetzt abzurechnen ist, kann so einfach nicht beantwortet werden. Liegt die vereinbarte Pauschale im Rahmen zwischen Mindest- und Höchstsatz der HOAI, dann kann diese abzüglich ersparter Aufwendungen und etwaigem anderweitigem Erwerb voll in Ansatz gebracht werden. Lag die Pauschale unterhalb der Mindestsätze, kann sogar ggfls. eine Rechnung auf Grundlage der HOAI, Leistungsphasen 1 bis 4, abzüglich ersparter Aufwendungen und etwaigem anderweitigem Erwerb aufgestellt werden. Hier kann für den Bauherrn noch wesentlich mehr herauskommen, als wenn er die volle Pauschale bezahlen würde.

Zur Abrechnung bei einer freien Auftraggeberkündigung ist das Urteil des BGH vom 28.10.1999, Az.: VII ZR 326/98, interessant. Sie finden das Urteil unter http://www.hoai.de in der Rubrik: Recht --> Urteile.

Jede Auseinandersetzung ist jedoch auch mit Risiken verbunden. Ich kann nur empfehlen, hier rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen, wenn die Sache verfolgt werden soll.

Matthias Hilka

20.02.2002 at 08:12 Uhr
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