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HOAI.de - Forum : Allgemeines : § 55, wieviel Genehmigungsverfahren muss ich liefern
Beitrag von Nachricht
AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
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icon § 55, wieviel Genehmigungsverfahren muss ich liefern

Für unsere Planungen im Bereich des Tiefbaus ergibt sich immer wieder das Problem, dass wir oft eine Vielzahl von Genehmigungsverfahren bearbeiten müssen. Meist reicht ja schon ein einziges Verfahren, um die sehr magere Vergütung der Leistungsphase 4 aufzuzehren. Je nach Projekt haben wir aber auch schon einmal 10 bis 15 Verfahren, und für jedes muss ein individueller Antrag erstellt werden. Aus dem Text der HOAI liest man eigentlich, dass die Unterlagen für "die öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren" zu erbringen sind, ohne weitere Differenzierung. Die Kommentare drücken sich meist um das Thema herum, und wir kommen mit unseren Kosten nicht klar.
Kann mir hier jemand Argumentationshilfen geben?

Gruß vom Wasserbauingenieur aus Köln



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Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

12.09.2005 at 08:54 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: § 55, wieviel Genehmigungsverfahren muss ich liefern

Hallo Wasserbauingenieur aus Köln,

ist die Frage "wieviel Genehmigngsverfahren muss ich liefern?" zu verstehen als "wieviele Exemplare des Genehmigungsentwurfs muss ich liefern?" oder als "muss ich Unterlagen für verschiedene öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren für ein Honorar liefern (z.B. nach Baurecht, Immissionsschutzrecht etc mit jeweils anderen Unterlagen)?"

Die Beantwortung Ihrer Frage ist in beiden Fällen evtl. umfangreich, deshalb sollte die Fragestellung eingegrenzt oder von Ihnen möglichst fein konkretisiert werden. Je genauer Sie das Problem beschreiben, umso weniger Eventualitäten müssen Antworter in ihrer Freizeit für Sie formulieren.

Freundliche Grüße
Friedhelm Doell, Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.09.2005 at 11:52 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
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icon wieso unklar?

Sehr geehrter Herr Doell,

quote:
fdoell wrote:
ist die Frage "wieviel Genehmigngsverfahren muss ich liefern?" zu verstehen als "wieviele Exemplare des Genehmigungsentwurfs muss ich liefern?" oder als "muss ich Unterlagen für verschiedene öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren für ein Honorar liefern?"

Freundliche Grüße
Friedhelm Doell, Beratender Ingenieur



Sorry, aber ich dachte, ich hätte dies schon unmissverständlich ausgedrückt:
Je nach Projekt haben wir aber auch schon einmal 10 bis 15 Verfahren, und für jedes muss ein individueller Antrag erstellt werden.

Es geht also um Verfahren, nicht um Exemplare.

Grüße aus Köln
Manfred Abt

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Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur
19.09.2005 at 07:43 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: § 55, wieviel Genehmigungsverfahren muss ich liefern

Hallo Herr Abt,

wenn Sie tatsächlich so viele Verfahren in einem Projekt haben, sehe ich folgende Arbeitsvereinfachungs- bzw. Argumentationsmöglichkeiten:

1. Bei verschiedenen Rechtsverfahren, die das gesamte Projekt betreffen, möglichst nur einmal einen (umfassenden) Bericht und einen Satz Pläne fertigen (am einfachsten max. 5 mal in Papierform, für Mehrfertigungen dem Auftraggeber Druck- bzw. Plotdateien liefern), der dann mit verschiedenen Anschreiben versehen und an die Genehmigungsbehörden übergeben wird (Die Behörden werden den Teil schon ignorieren, der sie nicht betrifft). Da die selbst gefertigten Planungsunterlagen ja im wesentlichen bereits nach der Entwurfsphase vorliegen (bis auf den Grunderwerbsplan mit -verzeichnis bei Planfeststellungsverfahren), ist Lph. 4 vor allem die Integration der Fachplanungen anderer, z.B. Statik, Wärmeschutznachweise bei Hochbauten, Schallschutznachweise etc. Fordern Sie diese Planungen von den Planern der zu integrierenden Fachplanungen über den Auftraggeber in einer Form an, die bei der Genehmigungsbehörde direkt einlieferbar ist, so dass Sie möglichst keinen Aufwand ausser dem Einheften in den Gesamtordner haben. Ggf. müssen Sie diese Unterlagen im Inhaltsverzeichnis integrieren oder den Inhalt kurz nachrichtlich im Erläuterungsbericht erwähnen. Das sollte mit dem Honorar abgedeckt sein.

2. Bei Rechtsverfahren, bei der nach einer Rechtsvorschrift (z.B. der Landesbauordnung oder dem Landeswassergesetz) eigene Verfahren für mehrere räumliche Teile durchzuführen sind , handelt es sich m.E. nicht mehr um ein Objekt im Sinne der HOAI, sondern um mehrere, die zeitgleich und räumlich zusammenhängend bearbeitet werden. In diesem Fall sollte das Honorar für jedes Objekt separat berechnet werden, und zwar nicht nur für Lph. 4, sondern auch für die davor erbrachten. Argument: es wäre unlogisch und nicht der Systematik der HOAI entsprechend, für ein Objekt mehrere Genehmigungsverfahren nach gleicher Rechtsvorschrift durchzuführen.

Für weitere Argumentationshilfen müssten Sie einmal detailliert auflisten, welche Genehmigungsverfahren denn für das Gesamtprojekt oder Teile davon erwartet werden und wie Auftraggeber für die Honorierung plädieren bzw. welche Argumente Ihrerseits mit welcher Begründung nicht anerkannt werden, damit man sich das besser vorstellen und entsprechende Argumente enwickeln kann.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell, Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

22.09.2005 at 14:46 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon ein Beispiel

Sehr geehrter Herr Doell,
nett, dass Sie sich Zeit für mein Thema nehmen.
Ich fang mal beim Thema Argumente an:
Als mit Honorar abgegoltene Grundleistung steht in § 55 (2) 4. Genehmigungsplanung
"Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen"
Es gibt hier also erst einmal keine Differenzierung oder Einschränkung, z.B. auf das dem Objekt zugeordnete originäre Genehmigungsverfahren. Dies wäre nach meiner Einschätzung bei einem EFH der Bauantrag, bei einem Regenklärbecken der Antrag auf Genehmigung als Abwasserbehandlungsanlage.

Als Argument zitieren unsere Kunden also einfach den Text der HOAI: es sind halt alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren zu leisten.

In der amtlichen Begründung finden sich hierzu weder unter § 55 noch unter § 15 Aussagen. In meinem älteren Kommentar von Korbion/Mantscheff steht zu § 55 nichts, die Angaben zu § 15 kann man so deuten, dass eben Anträge für alle erforderlichen Genehmigungsverfahren zu erbringen sind.
Im Kommentar von Momm/Ritscher/Wöbbeking gibt es eine pauschale Aussage, dass z.B. Einleitungsanträge, Kreuzungsanträge etc. Besondere Leistungen darstellen und "nach den Umständen des Einzelfalls" zu vergüten wären. Begründung fehlt allerdings.

Jetzt mal ein aktuelles Beispiel:
Ein Regenklärbecken direkt am Vorfluter, folgende Anträge sind mit jeweils angepassten Planunterlagen, Berechnungen und Erläuterungsberichten zu bearbeiten:
1. Antrag auf Genehmigung als Abwasserbehandlungsanlage gem. LWG
2. Antrag auf Einleitungserlaubnis gem. § 7a WHG
3. Anzeige gem. § 31 Bundeswasserstraßengesetz
4. Antrag gemäß Deichschutzverordnung
5. Antrag gem. § 113 LWG wg. Lage im Überschwemmungsgebiet
6. Antrag gem. § 99 LWG wg. Bauen am Gewässer
7. Antrag auf Befreiung gem. Denkmalschutzgesetz
8. Antrag auf Entnahme von Grundwasser für die bauzeitliche Wasserhaltung
9. Antrag auf Einleitung des Wassers aus der Wasserhaltung
10. Antrag auf Genehmigung des Einbringens von HDI in den Untergrund
11. verwaltungsinternes Verfahren für die verkehrsrechtliche Genehmigung
12. Antrag auf Nutzung von Grünflächen als Baustelleneinrichtungsflächen
13. Antrag auf Befreiung von den Verboten der kommunalen Baumschutzverordnung

Daneben sind noch zahlreiche verwaltungsinterne Themen zu bearbeiten, Förderanträge für Zuschüsse, Unterlagen zur Veranlagung nach Kommunalabgabengesetz etc.

Alle diese Verfahren betreffen ein einzelnes Objekt, nämlich das Bauvorhaben des Regenklärbeckens.

Abschließend noch kurz zu Ihren Hinweisen:
zu 1.: vereinheitlichte Unterlagen sind nur im Einzelfall denkbar, in der Mehrzahl der Anträge aber nicht. Hinzu kommt, dass unsere Kunden in der Regel gerne mitbestimmen, wie die einzelnen Anträge aussehen sollen.
zu 2. wie schon oben gesagt, meist keine räumliche Trennung, 1 Objekt.

Ich hoffe, ich habe Ihnen unser Problem verdeutlichen können. Vielleicht gibt es ja auch noch einen Mitleser, der sich hier mal einschalten kann.

Viele Grüße, M. Abt

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Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

23.09.2005 at 13:53 Uhr
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fdoell
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icon Re: § 55, wieviel Genehmigungsverfahren muss ich liefern

Hallo Herr Abt,

leider komme ich erst heute zu einer Antwort. Ihe Liste ist ja sehr umfangreich; ich unterstelle einmal, dass es tatsächlich solche Projekte mit so vielen Genehmigungsverfahren gibt. In diesem Fall müssen wohl tatsächlich die ganzen Unterlagen erstellt werden. Auch wenn ich nicht im einzelnen weiss, welche Unterschiede bei den Unterlagen bestehen sollen, würde ich doch zumindest zu einigen Vereinfachungen tendieren, und zwar:

1. Anträge bei einer Behörde zusammenfassen (z.B. der zuständigen Wasserrechtsbehörde), d.h. ein Unterlagensatz und im Anschreiben "Antrag auf Genehmigung nach Vorschrift X und nach Vorschrift Y"

2. Planunterlagen einmal so aufbereiten, dass sie für möglichst viele Verfahren passen (ggf. pro Verfahren nur eine Auswahl an Plänen beifügen). Argument: wir haben eine Objektplanung zu machen und keine Visualisierung (oder was immer). Entwurf heißt "vollständige Konstruktion". Wenn die dargestellt ist (einschließlich Übersichtslageplan etc.), ist die Grundleistung Lph. 3 erfüllt.. Andere Pläne nur gegen Aufwandsvergütung.

3. Bericht umfassend erstellen, so dass man ggf. nur ein oder zwei Kapitel daraus als Erläuterung zu einem Verfahren nehmen muss.

4. Ggf. Arbeit vom Planer auf das ausführende Unternehmen abwälzen, wenn die Unterlagen nicht vor der Ausführungsplanung / Ausschreibung genehmigt sein müssen. Dies betrifft z.B. verkehrsrechtliche Anordnungen, evtl. auch Bauwasserhaltungen einschl. Ableitungen. BE-Flächen stellt entweder der AG zur Verfügung oder nicht.; z.B. muss der AN BE-Flächen sebst beschaffen und kann dazu beim AG nachfragen. Der sagt ihm dann, dass er neben einer Miete auch den Antrag nach 12. und 13. stellen muss. 12. und 13. könnten ggf. auch Leistungen nach Teil II (Freianlagen) sein.

5. Wenn Sie von vornherein wissen, dass diese Vielzahl von Genehmigungen voraussichtlich erforderlich sein wird, können Sie in Analogie zu § 56(4) auch einen überdurchschnittlichen Aufwand an Genehmigungszeichnungen versuchen geltend zu machen oder die Pläne in Lph. 5 schieben und dann hier entsprechend mit höheren Teilleistungen abrechnen.

ALternativ gehen Sie in $ 53 (1) und definieren die fachspezifischen Bedingungen entsprechend hoch, um zu einer höheren Honorarzone zu gelangen. (oder einer Zone über den Mindestsatz).

Oder Sie sagen, dass in Lph. 4 so viele Nebenkosten wegen der vielen Pläne und Unterlagen anfallen, dass Sie diese separat vergütet haben müssen.

Etwas anderes fällt mir so allgemein nun auch nicht mehr ein.

Herzliche Grüße

Friedhelm Doell,
Beratender Ingeieur
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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14.10.2005 at 13:37 Uhr
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