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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
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klingt irgendwie komisch
Hallo Bausepp,
irgendwie bekomme ich beim lesen deiner Zeilen den Eindruck, da steckt noch mehr dahinter. Eigentlich bespricht man doch so etwas miteinander. Die Frage selbst lässt sich sicherlich verschieden interpretieren, ist ein Doppelhaus z.B. ein anderes Objekt als ein Einfamilienwohnhaus, oder ist die Umplanung eine neue "Entwurfsplanung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" (§ 20). Wird schwer zu bewerten sein. Aber wenn der Architekt mit der Änderung wirklich so gut wie keine Arbeit hatte, in der Vergangenheit auch nicht geärgert wurde und gerne auch weiter mit dem Bauherrn zusammenarbeiten möchte, wird er doch hier nicht alle rechtlich evtl. vorhandenen Möglichkeiten ausnutzen.
Lange Rede, kurzer Sinn: miteinander sprechen.
Grüße aus Köln
Manfred Abt
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Es grüßt
Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur
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10.01.2006 at 16:45 Uhr |
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rkuerbitz
Level: Gast
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
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Re: Richtigkeit bei der Architektenrechnung
Lieber Bausepp,
ich kann mich meinem Vorredner nur anschließen: das Beste wird sein, miteinander zu reden.
Zusätzlich habe ich folgende Anmerkung: ich kann mir schon vorstellen, dass die bisherige Arbeit des Architekten für Vorentwurf und Entwurf (Leistungsphasen 2+3) 'für den Papierkorb' war und nochmal gemacht werden muß (evtl. noch Teile der LP 1 ebenfalls).
Schauen Sie mal in die HOAI, §15 (Beschreibung der einzelnen Leistungen in den Leistungsphasen) und §20 (Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen). Ein Anhaltspunkt dafür, sich mit dem Architekten über den Preis der Leistungen, die nun doppelt gemacht werden müssen, kann die sogenannte 'Steinfort-Tabelle' liefern (http://www.baunetz.de/arch/recht/steinfort.htm - kostenlose Anmeldung erforderlich) - vielleicht könnten Sie die Tabelle gemeinsam mit dem Architekten durchgehen.
Zu den Rechnungsfristen folgendes: grundsätzlich sind alle Rechnungen sofort zu bezahlen (die Leistung wurde ja schon erbracht - warum sollte das anders sein?). Nach dem (neuen) Schuldrecht kommen Sie 30 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist (also bei Ihnen: 30+3 Tage nach Rechnungsdatum) automatisch in Verzug (es können dann Mahnkosten anfallen oder das Geld kann eingeklagt werden).
Auch hier gilt aber: miteinander sprechen hilft; in diesem Fall wird der Architekt bestimmt nichts dagegen haben, wenn das Geld tatsächlich 14 Tage nach Rechnungsdatum eingegangen ist.
Viel Erfolg dennoch bei Ihrem Vorhaben!
Grüße aus Hamburg,
R. Kürbitz
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12.01.2006 at 14:45 Uhr |
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