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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Sind Kosten der Bodendenkmalpflege anrechenbare Kosten?
Beitrag von Nachricht
AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
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icon Sind Kosten der Bodendenkmalpflege anrechenbare Kosten?

Mal eine Frage an die Kollegen. Wir bewegen uns im Teil VII der HOAI, also außerhalb des Regelungsbereiches der DIN 276.
Wir haben jetzt eine Maßnahme, bei der in großem Stil eine vorlaufende Erkundung der Bodendenkmalpflege erfolgt.
Hierbei wird auch schon ein Teil des später erforderlichen Aushubs getätigt und es fand natürlich auch eine gewisse Begleitung der archäologischen Arbeiten hinsichtlich unserer tiefbautechnischen Aspekte statt. An den eigentlichen archäologischen Aspekte sind wir dagegen nicht beteiligt.
Es stellt sich nun für die Beteiligten die Frage, ob die Kosten der Archäologie im Ganzen oder nur hinsichtlich ihres Erdbauanteils zu den anrechenbaren Kosten gehören.

Gruß aus Köln
Manfred Abt

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Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

11.01.2006 at 08:06 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Sind Kosten der Bodendenkmalpflege anrechenbare Kosten?

Hallo Herr Abt,

ich würde es mal mit § 52 (9) versuchen: "Das Honorar ... beim Ausräumen ... von Altablagerungen ... kann frei vereinbart werden."

Wenn auch der Begriff "Altablagerungen" eigentlich in einem anderen Sinn gemeint ist, wird doch die besondere Problematik eines Mehraufwandes bei ständig wechselndem Bodeninhalt ersichtlich. Die Aushubüberwachung bei Altablagerungen (Zuirdnung jeder Baggerschaufel bzw. LKW-Ladung zu voraussichtlichen Belastungsklassen, d.h. zu einem zu beprobenden Haufwerk), bei der ein Fachkundiger den ganzen Tag neben dem Bagger steht, wird schließlich auch komplett nach tatsächlichem Zeitaufwand vergütet.

Schließlich handelt es nicht um eine reguläre Baumaßnahme ("reiner Erdaushub" ), denn da könnte ja eine Erdbaufirma mit großem Gerät anrücken und die Bauüberwachung würde sich auf wenige andere Aspekte beschränken.

Viel Glück!

Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de


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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.01.2006 at 09:52 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
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icon Kosten der Bodendenkmalpflege anrechenbare Kosten?

Herzlichen Dank für die Meldung, Herr Doell,
da sich unser Aufwand hier in Grenzen hielt, war das hier eher eine Frage des Interesses der Beteiligten als ein Hilferuf zur Sicherung der Vergütung unseres Aufwandes.

Wahrscheinlich werden wir in meinem Fall über eine anteilige Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der anrechenbaren Kosten gehen.
Für Fälle, wo sich ein erheblicher Aufwand, z.B. durch eine erhebliche Bauzeitverlängerung ergibt, ist Ihr Vorschlag sicherlich ein guter Weg.

Viele Grüße aus Köln
Manfred Abt
www.aqua-ing.de


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Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

18.01.2006 at 10:52 Uhr
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Fldrblm
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 27.08.2018
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icon Sind Kosten der Bodendenkmalpflege anrechenbare Kosten?

Liebes Forum,
Ich würde gern die Frage des alten Themas noch einmal aus der Perspektive einer Gebäudeplanung (§34 HOAI) stellen.
Zuwelcher Kostengruppe gehören die Kosten für Bodendenkmalpflegerische Maßnahmen wie Begleitgrabungen, Dokumentationen, oder Flächengrabungen ?
Schon im Stadium der Kostenschätzung stellt sich ja die Frage, wie ich die Kosten einordne:
Hier meine Überlegungen dazu:
Variante 1.) Archäologiekosten gehören zur KG 300, was dann eine entsprechende Erhöhung der anrechenbaren Kosten nach sich zieht und die Nebenkosten erhöht.

Variante 2.) die Grabungskosten etc sind selbst Nebenkosten und müssen mit dem anteiligen Prozentsatz der Nebenkosten abgedeckt werden .
(Die Koordinierungsleistung der Architekten wäre dann mit der für Gutachter etc zu vergleichen)

Variante 3)
der Einordnung in KG 200 und folgt die Vereinbarung eines freien Honorares für die Maßnahmenbetreuung mit Auswirkung auf die Höhe der Nebenkostenpauschale.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diesbezüglich weiterhelfen könnten.
Herzlichen Dank im Voraus.

07.12.2018 at 12:38 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Sind Kosten der Bodendenkmalpflege anrechenbare Kosten?

Guten Tag,

die neue DIN 276:2018-12 ist da eindeutig: KG 216 beinhaltet die Sicherung kulturhistorischer Funde (handwerkliche Leistung) und KG 721 die Untersuchungen zu kulturhistorischen Funden (wissenschaftliche Leistungen).

Wenn man einmal davon ausgeht, dass das grundsätzlich auch bei der DIN 276-1:2008 so ähnlich einzuordnen war, auch wenn diese Begriffe dort so nicht explizit auftauchten, käme wohl in Betracht: KG 219 Herrichten Sonstiges (weil die Sicherung der kulturhistorischen Funde letztlich der Baureifmachung des Grundstücks dienen) und KG 721 Untersuchungen.

Die Kosten für das Herrichten werden dann nach § 33 Abs. 3 HOAI bei der Ermittlung anrechenbarer Kosten berücksichtigt, die begleitenden Untersuchungskosten sind als Baunebenkosten nicht anrechenbar.

Ihre Ausführungen zu Nebenkosten verstehe ich nicht. Wenn die Kosten der KG 219 nach § 33 Abs. 3 anrechenbar werden, fließen sie in die Berechnung des Tabellenhonorars ein und die Nebenkostenvergütung ergibt sich nach den vertraglichen Regelungen.

Oder würde in Ihrem Gedankenansatz der Gebäudeplaner selbst - handwerklich (Grabungen) oder wissenschaftlich (Dokumentationen) - mit Aufgaben der kulturhistorischen Befundsicherung beauftragt? Das wäre natürlich separat zu vergüten (als Besondere Leistung), da es mit der Planungstätigkeit eines Gebäudes o.ä. nichts zu tun hat.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.12.2018 at 10:48 Uhr
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Fldrblm
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 27.08.2018
IP: Logged
icon Re: Sind Kosten der Bodendenkmalpflege anrechenbare Kosten?

Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen,
ich hatte die neueste DIN bisher noch nicht zur Verfügung.
Das vereinfacht natürlich die Zuordung :-)

Bezüglich der Anrechbarkeit von KG200 gem. § 33 Abs. 3 HOAI wird des öfteren gestritten.
Wenn ich sie richtig verstehe, ist hier die Rechtlage eindeutig. Kümmert sich der Architekt um diese Leistungen, werden diese den Anrechenbaren Kosten zugeschlagen.
(In der Praxis steht hier allerdings der zeitliche Aufwand vor allem bei kleineren Vorhaben in keinem Verhältnis zur Zeit, die man für die Abstimmung mit Versorgern , Archäologen u.ä. verbringt, daher die Überlegung dafür eine Zeithonorar zu vereinbaren)

14.12.2018 at 16:59 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Sind Kosten der Bodendenkmalpflege anrechenbare Kosten?

Bzgl. der Kosten der KG 200 Herrichten und Erschließen ist es erforderlich, diese inhaltlich und honorartechnisch zu differenzieren:


KG 210 Herrichten

Diese Kosten befassen sich mit dem physischen Herrichten des Grundstücks und seinen vorhandenen Bauwerken, Leitungen usw. Die Differenzierung der DIN 276 benennt dazu Sicherungsmaßnahmen (z.B. an Leitungen und Vegetation), Abbruchmaßnahmen (Komplettabbrüche), Altlastenbeseitigung (Altablagerungen und kontaminierte Böden, Kampfmittelbeseitigung). Herrichten der Geländeoberfläche (Rodungen, Oberbodenbewegungen) und Sonstiges (Entrümpelungen, Verlegung offener Gewässer, Dränierungen).

Diese Kosten sind bei der Objektplanung und bei der Technischen Ausrüstung dann anrechenbar, wenn der entsprechende Planer diese Maßnahmen plant und/oder überwacht.

Tipp für die Leser:

Speziell wenn mit Gebäudeschadstoffen oder Bodenkontaminationen zu rechnen ist, empfiehlt es sich meist, Fachbüros ausschließlich mit dem bau- und schadstofftechnischen Rückbau einschl. der ggf. vorher erforderlichen Sanierung (Asbest usw.) zu beauftragen; die kennen sich i.d.R. besser mit der Analytik von Schadstoffen, den notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen und den Umgang mit den Entsorgern und Fachbehörden aus als Neubauplaner. Zudem wird erfahrungsgemäß meist der Rückbau gedanklich vernachlässigt, da sich Bauherr und Gebäudeplaner inhaltlich vorwiegend mit dem Neubau beschäftigen. Wenn eine solche Rückbauplanung separat vergeben wird, sind diese Leistungen nicht von der HOAI umfasst und können abrechnungstechnisch frei vereinbart werden.

Ende dieses Tipps


KG 220 Öffentliche Erschließung

Öffentliche Erschließungen sind solche, die im Namen und Auftrag der Erschließungsträger geplant und gebaut werden, die danach auch im Eigentum und Unterhalt der öffentlichen Erschließungsträger bleiben und für die der Bauherr i.d.R. einmalige Anschlussgebühren und dann laufende Betriebskosten bezahlt.

Solche Maßnahmen müssen i.d.R. vom Bauherrn beantragt werden. Eine Mitwirkung des Planers wird hier i.d.R. am besten als Zeithonorar vergütet.


KG 230 Nichtöffentliche Erschließung

Im Gegensatz zur öffentlichen Erschließung gibt es bei der nichtöffentlichen Erschließung eine Aufgabenteilung: der Bauherr lässt sie planen und bauen, dann werden sie an den Erschließungsträger übergeben und dieser nimmt sie in sein Eigentum und betreibt sie. Dabei handelt es sich i.d.R. um Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrserschließungen, ggf. mit Ingenieurbauwerken (Brücken, Durchlässen o.ä.). Gebäude kommen bei der nichtöffentlichen Erschließung praktisch kaum vor; da dies aber denkbar ist (z.B. Betriebsgebäude für ein Abwasserpumpwerk), gibt es eine honorartechnische Regelung hierzu auch bei Gebäuden (§ 33 Abs. 3 HOAI).

Für die Planer des Bauherren ergibt sich für die Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung praktisch derselbe Aufwand wie bei einer technischen Anlage in Außenanlagen (bei der nach dem Bau auch der Betrieb und Unterhalt in den Händen des Bauherrn bleibt).

Deshalb kann es überhaupt vorkommen, dass ein Planer im Auftrag des Bauherrn eine nichtöffentliche Erschließungsmaßnahme plant / überwacht, was bei der öffentlichen Erschließung nie der Fall sein kann (da dort ja der öffentliche Erschließungsträger Auftraggeber der Planung und Überwachung ist). Wenn ein Planer des Bauherrn eine solche Maßnahme (id.R. zusammen mit anderen Maßnahmen in seinem Gewerk) plant, dann werden die Kosten der Anlagen nichtöffentlicher Erschließung bei ihm anrechenbar (= honorartechnische Folge des damit verbundenen Planungs- und Überwachungsaufwands). Plant er diese nicht, sondern ein Dritter, werden die Kosten bei ihm auch nicht anrechenbar.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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