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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Honorarabrechnung nach HOAI möglich
Beitrag von Nachricht
anna
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.03.2006
IP: Logged
icon Honorarabrechnung nach HOAI möglich

Honararabrechnung Umgestaltung ETW
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Ich habe eine Eigentumswohnung gekauft, welche zum Teil sanierungsbedürftig war. Es handelte sich jedoch um überschaubare Kosten für die teilweise Erneuerung der Böden (neue Dielung) ,Umgestaltung des Bades und der Küche mit einem Wanddurchbruch sowie Trockenbauarbeiten. Ich redete mit einem befreundeten Architektenpaar mit eigenem Büro über diese Vorhaben und besichtigte mit einem der Beiden die Wohnung. Pläne im Maßstab 1:100 lagen bereits vor, diese übergab ich auch dem Architekten mit der Bitte, die Maße der Wohnung zu prüfen. Desweiteren bat ich um einen Entwurf für den Umbau. Nach zwei Treffen, in dem die Einzelheiten des Entwurfes besprochen wurden, erhielt ich einen Entwurf sowie folgende Honorarrechnung: Grundgebühr 40€; Leistung: Objektbegehung,Aufmaß,Entwurf,Ausführungsplanung; Berechnung: 22Stunden*40€ =880€ zuzüglich 16%Mehrwertsteuer Zahlbetrag 1.020€.

Ein Honorar wurde nicht vereinbart.Mir erscheint die Arbeitszeit unangemessen hoch. Während des Umbaus stellte sich heraus, dass das Aufmaß fehlerhaft ist. Die Bemaßung ist zudem ungenügend, Handwerker können nach dem Plan der Architekten nicht arbeiten. Die Ausführungsplanung umfasst lediglich Anmerkungen zum Fußbodenaufbau der Zimmer auf dem Plan.
Die Kosten des Umbaues belaufen sich auf 23.000 € brutto. Dies war den Architekten von vornherein bekannt, weil eine Kostenschätzung vorlag.

Meine Fragen: Ist die HOAI in diesem Fall anwendbar? Kann ich eine Honorarrechnung nach der HOAI verlangen? Welche Teile der HOAI greifen in diesem Fall? Vielen Dank. Anna

17.03.2006 at 19:51 Uhr
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HOAI-Rebell
Level: Gast
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.03.2006
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icon Re: Honorarabrechnung nach HOAI möglich

Die HOAI ist immer anzuwenden!

In Ihrem Fall gilt §16 Abs.2 HOAI, wonach das Honorar bei anrechenbaren Kosten unter 25.565€ als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar zu bemessen ist.
Jedoch darf das Honorar hierbei nicht höher sein als der Mindestsatz bei anrechenbaren Kosten von 25.565€.

Ihre Abrechnung ist also richtig und der angesetzte Stundensatz von 40 € sehr sehr angemessen. Der Mindessatz für ein Zeithonorar beträgt 38 €.

Da ich den Planungsumfang nicht kenne, kann ich zu den angesetzten 22 Stunden keine Aussage treffen.

Aber anscheinend ist nach Ihrer Aussage die Planung so mangelhaft, daß damit nicht gebaut werden kann. Somit ist die vertragliche Leistung nicht erfüllt.
Jetzt kann man sich natürlich streiten, in wieweit ein Honorar überhaupt berechtigt ist.

Konnten sie Pläne überhaupt genutzt werden oder waren diese völlig unbrauchbar?

18.03.2006 at 15:59 Uhr
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anna
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.03.2006
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung nach HOAI möglich

Danke für die Informationen.

Handelt es sich bei den 25.565€ um einen Brutto- oder Nettobetrag?

Den beauftragten Architekten wurden bereits von der Wohnung vorhandene Grundrisse zur Verfügung gestellt mit der Bitte, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und falls erforderlich, einen neuen Grundriß zu erstellen.
Es wäre erforderlich gewesen, wurde jedoch nicht gemacht.
Die Pläne sind insoweit unbrauchbar. Das Aufmaß zweier aufeinanderfolgenden Räume ist nicht korrekt und somit wurden auch die an diese Räume angrenzenden Räume nicht korrekt gezeichnet. Die Grundrisse sind für die beauftragten Gewerke unbrauchbar. Wir mußten ein neues Aufmaß erstellen und neue Pläne zeichnen lassen.
M.E. wurde diese beauftragte Leistung nicht erbracht.

Die weitere Leistung bestand darin, ein Bad und eine Küche nach meinen Vorstellungen zu zeichnen. Der ursprüngliche Grundriß wurde nur dahingehend verändert, dass eine Wand in Breite einer Tür durchbrochen wurde und die gegenüberliegende im Trockenbau geschlossen wurde.Dies waren meine Ideen und sollten gezeichnet werden.

Nach den Plänen der Architekten gilt es u.a. auch Fensternischen zu schließen, die gar nicht existieren.

Elektrik und Heizung blieben in den Plänen vollkommen unberücksichtigt.

Ich bin dankbar für Vorschläge, wie ich mich mit den Architekten noch einigen kann.

19.03.2006 at 19:16 Uhr
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HOAI-Rebell
Level: Gast
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.03.2006
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung nach HOAI möglich

An wen sind Sie denn da geraten?
Hört sich nach einem Beispiel für eine Fernsehsendung an ;-)

So wie Sie es schildern, hat der Architekt ganz klar seine Leistung nicht erfüllt.

So wie es aussieht, empfehle ich Ihnen den Gang zu einem Rechtsanwalt, der auf Baurecht und Honorarrecht spezialisiert ist.

Das Honorar nach HOAI ist immer Netto und die Mehrwerststeuer wird anschließend hinzugerechnet. Anscheinend haben Sie nicht einmal eine prüffähige Honorarrechnung mit ausgewiesener MwSt erhalten?!

22.03.2006 at 10:35 Uhr
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