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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : 4 Varianten in der Vorplanung
Beitrag von Nachricht
Fisch
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.04.2006
IP: Logged
icon 4 Varianten in der Vorplanung

Hallo,

nachfolgend ein uns schon lange beschäftigendes Problem, was wir nun endlich gelöst haben wollen.
Im speziellen Fall geht es um eine Vorplanung im Ingenieurbau.

Es existiert ein HOAI-Vertrag mit Berechnungshonorar für Objektplanung und Tragwerksplanung. Die Anrechenbaren Kosten wurden im Zuge der Angebotserstellung angenommen. Eine spezielle Klausel zur Berücksichtigung mehrerer Varianten bzw. Vorplanungen existiert nicht.

Hier war es nötig 4 gleich intensiv zu bearbeitende sehr unterschiedliche Varianten zu beplanen (Erläuterungen, Plandarstellungen, Kostenschätzungen) - teilweise Forderungen der TÖB´s und des AG, was sich nach Vertragsabschluss herausstellte?

Bei der mit dem AG abschließend durchgeführten Variantendiskussion wurde die kostengünstigste Variante als Vorzugslösung herausgearbeitet. Die AG akzeptiert nun auch nur eine Honorarberechnung auf der Basis der entsprechenden Kosten.

Hätte sich nun die teuerste Lösung als Vorzugsvariante herausgestellt, wäre der Auftrag plötzlich gewinnbringend geworden - so haben wir aber eingebüßt.

1. Sind wir Planer hier der Willkür des AG ausgeliefert?
2. Ist es auch ohne besondere Vereinbarung möglich mehrere Vorplanungen nach §20 zu berechnen, da wir auch nachweislich jeweils gleich viel Bearbeitungsaufwand je Variante hatten?
3. Wie sollte abgerechnet werden, z.B. die teuerste Variante zu 100% und jede weitere mit 50%?

Danke im Voraus!

Fisch

06.04.2006 at 08:20 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: 4 Varianten in der Vorplanung

Hallo Herr/Frau Fisch,

der relevante Paragraph in der HOAI dazu ist § 20. Die entscheidende Klausel in Satz 1 ist "nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen".

Wenn Sie grundsätzlicvh die gleichen Anforderungen in allen Varianten hatten, gelten die Grundleistungen nach § 15 Nr. 2 (Vorplanung), nämlich "Erarbeiten eines Planungskonszepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben"" Die von Ihnen gewählte Ausarbeitungstiefe sollte dann unter Honorargesichtspunkten so gewesen sein, dass Sie auch nicht viel mehr gemacht haben als hier als Grundleistung beschrieben wurde.

Sofern es sich um eine derartige Variantenunteruschung in der Vorplanung handelte, wird der Abrechnung die Kostenermittlung nach § 10 Abs., 2 Nr. 1 zugrunde gelegt, d.h. die zum Entwurf weiter entwickelte Variante mit dazugehöriger Kostenberechnung ist honorarbestimmend.

Sollten Sie jedoch grundsätzlich andere Anforderungen bei den verschiedenen Varianten zu untersuchen haben, tritt § 20 in Kraft mit der Folge, dass es für die teuerste Variente das volle Vorplanungshonorar gibt und für alle anderen jeweils das halbe. Der Entwurf wird dann wie gehabt nach der Kostenberechnung der durchentwickelten Variante berechnet.

Die Crux liegt in der Definition der "grundsätzlich verschiedenen Anforderungen". Nach einschlägigen Kommentaren müssen die Anforderungen dabei in ganz beachtlichem Maße voneinander abweichen. Als brauchbarer Anhaltspunkt für die Praxis wird es angesehen, wenn der Architekt aus sachlichen Gründen und nicht nur der Zweckmäßigkeit oder Klarstellung halber gehalten ist, die Pläne zum zweiten Mal neu zu fertigen. Diese aus sachlichen Gründen gegebene Notwendigkeit muss dadurch bedingt sein, dass die Umgestaltung der Pläne in den Grundlagen der planerischen Konzeption erforderlich ist und gerade hier eine neue geistige Arbeit des Architekten geleistet werden muss. Das ist nicht der Fall, wenn eine bloße Neueinteilung der vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt, ohne dass damit die eigentlichen Grundlagen der Planung, z.B. die sonstige Gestaltung des Baukörpers und der Einrichtungen beachtlich berührt werden. Andererseits kann eine wesentliche Erweiterung oder Verringerung des Raumprogramms häufig zu grundsätzlich verschiedenen Anforderungen an die erneute Vor- oder Entwurfsplanung führen. Anders, wenn die bisherige Anordnung lediglich nicht sachgerecht war.

Sicher liegen im Allgemeinen grundsätzlich verschiedene Anforderungen vor, wenn die Umplanung auf einer Änderung der bisher vorgesehenen Baukonstruktion oder der bisher ins Auge gefassten Baumethoden (z.B. Fertigbau anstelle konventioneller Bauart) beruht. Insbesondere dann, wenn in den statischen Anforderungen und Berechnungen Änderungen vorgenommen werden müssen, kann man hinsichtlich der erneuten Architekturplanung von grundlegend verschiedenen Anforderungen sprechen (z.B. im Falle späteren Entschlusses, wesentlich stärkere und größere Erschütterungen und mehr Lärm verursachende Maschinen in einem gewerblich zu nutzenden Bau aufzustellen) (nach dem Kommentar von Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen).

Sie müssen also nun in Ihrem konkreten Fall gegenüber dem Auftraggeber ggf. belegen, welche untersuchten Varianten nach grundsätzlich anderen Anforderungen untersucht wurden. Viel Glück dabei!

Noch ein Tipp: besorgen Sie sich verschiedene HOAI-Kommentare, das ist gut angelegtes Geld! Zum einen liest sich so etwas wie eine Anleitung in einem HOAI-Handbuch "was ist denn eigentlich nach § X Nr. Y zu leisten?", zum anderen als Argumentationshilfe gegenüber Auftraggebern, denn auch Gerichte greifen standardmäßig auf derartige Kommentare zurück, wenn sie nicht mal im Einzelfall etwas Neues entscheiden, was dann Eingang in die nächste Novelle der Kommentare findet...

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell, Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.04.2006 at 12:18 Uhr
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Fisch
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.04.2006
IP: Logged
icon Re: 4 Varianten in der Vorplanung

Vielen Dank Herr Doell,

Sie haben uns weiter geholfen. Künftig sollte der Umfang der Vorplanungen mit den erforderlichen Varianten im Vorfeld mit dem AG abgestimmt werden und frühzeitig eine entsprechende zusätzliche Vergütung auf der Basis der von Ihnen zusammengetragenen Argumentationen verhandelt werden.
Sicher ist es schlecht, wenn ein AG von einer Honorarrechnung erschreckt wird.

Wir werden in diesem Falle auf eine zusätzliche Vergütung verzichten.

Nochmals Danke!

Fisch

11.04.2006 at 06:12 Uhr
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