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Albrecht
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 03.05.2002
IP: Logged
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Gesamtentwässerung und Entwurfsplanung
Hallo Kollegen, meine Anfrage betrifft Teil VII der HOAI. Für die Stadtentwässerung werden sog. Gesamtentwässerungspläne (GEP) erstellt. Der GEP enthält die hydraulischen Berechnungen und dokumentiert die Ergebnisse in kleinem Maßstab (1:1000 - 1: 5000).
Werden die im GEP dargestellten Maßnahmen realisiert, sind weitere Planungen in größerem Maßstab erforderlich.
Die GPA in BW vertritt zunehmend die Meinung, wenn die weiter führende Planung vom gleichen Büro erbracht wird, das auch den GEP erstellt hat, daß die dann zu erbringende Planungsleistung nach LP 5, § 55, Teil VII(Ausführungsplanung) zu vergüten ist (15 v.H.) und nicht die LP 3, § 55, (Entwurfsplanung) mit 30 v.H., also doppeltes Honorar. Eine Begründung oder Verweis auf §§ der HOAI erfolgt seitens der GPA nicht. Es ist anzumerken, daß die Gültigkeit eis solchen GEP bis zu 20 Jahre betragen kann und die GEP-Planung dann teilweise veraltet ist.
Sind Ihnen/Euch ähnliche Fälle bekannt ?
Gibt es gesetzliche Grundlagen (HOAI, BGB usw) ?
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
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Albrecht
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28.04.2002 at 10:01 Uhr |
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Meyer
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.09.2003
IP: Logged
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Re: Gesamtentwässerung und Entwurfsplanung
Kurze Frage: Was ist GPA?
Ansonsten: Auf Basis des GEP kann man sicherlich "günstig" planen. Da man immer nur die Zeit "verplanen" kann, die man bezahlt bekommt, muß man bei der Ausführungsplanung etwas "schneller" sein. Fragt sich nur für wen das Projekt dann günstig wird, da der AG für´s halbe Geld sicher nicht die Gleiche Leistung bekommt.
Vielleicht muß man auch mal nein sagen können, andere Tipps habe ich leider nicht!
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20.06.2002 at 16:19 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Gesamtentwässerung und Entwurfsplanung
Hallo Albrecht,
die Frage nach der Vergütung ist ebenso einfach wie schwierig zu beantworten. Zunächst der einfache Teil:
Wenn die vorgelegten planerischen Unterlagen geeignet sind, die entgültige Lösung (besser: eine als entgültig zu betrachtende Alternative) darzustellen, so daß diese auch genehmigungsfähig sein wird, ist der Erfolg aus der 3. Leistungsphase erreicht und damit 30 % des vollen Honorars verdient.
Soll der gleiche Ingenieur auf Basis der Genehmigungsplanung (hat er diese auch erstellt oder stammt sie von Dritten?) auch die Ausführungsplanung erstellen, so sind dafür immer 15 % des Honorars fällig.
Insgesamt werden für Entwurfs- und Ausführungsplanung 45 % fällig! Bei Ausführung auch der Genehmigungsplanung insgesamt 50 %.
Möglicherweise liegt hier nur ein Verständigungsfehler vor: Kann es nicht sein, daß der Auftrag für die Leistungsphase 5 ZUSÄTZLICH 15 % Honorar bringen soll?
Die Gültigkeitsdauer dieser Pläne ist in diesem Zusammenhang übrigens bedeutungslos.
Unter dieser Voraussetzung ließe sich gut planen - bei einer "aufgezwungenen" Mindestsatzunterschreitung sollte man aber wirklich lieber "nein" sagen - und die Ingenieurkammer verständigen; die mögen solche unzulässigen Vergewaltigungen der Architekten und Ingenieure auch nicht!
Viele Grüße
Miky
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Miky
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21.06.2002 at 20:37 Uhr |
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