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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Baurechtprüfung !! Hilfe??
Beitrag von Nachricht
ivonne
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 28.06.2002
IP: Logged
icon Baurechtprüfung !! Hilfe??

Da wir am Montag unsere Baurechtprüfung schreiben und im Gegensatz zur Vorlesung die letzten Prüfungsaufgaben sehr umfangreich waren, hoffe ich (+ Komilitonen) einige Antworten, auf die uns unlösbar erscheinenden Prüfungsfragen, zu bekommen!

1. Welche drei Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn der Architekt eine Honorarvereinbarung abschliessen will, die von den Mindestsätzen abweicht und wo ist dies geregelt ?

2.Ist im Leistungsbild Objektplanung §15 HOAI geregelt, welche Leistungen der Architekt in Erfüllung seiner werkvertraglichen Verplflichtungen zu erbringen hat ?

3.Zum Thema Streitverkündung:
-Beispiel für eine Streitverkündung gegenüber dem Architekten wegen eines
a)Alternativanspruchs?
b)Regressanspruchs?

4.Was versteht man unter "anerkannten Regeln der Technik" ? Definition ? Gibt es dafür ein § ?

5. Wann ist das "Architektenwerk" abnahmefähig erstellt ?

6. Ist der Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages (Kündigung des Bestellers nach Fertigstellung der Baugesuchspl. u. d. Werkpl.) berechtigt u. verpflichtet, Planungsmängel der Entwurfspl. und der Auführungspl. nachzubessern?

7. Woraus ergibt sich der vertragliche Vergütungsanspruch des Architekten dem Grunde nach?

8.Worauf muß der Architekt bei der Abfassung des Architektenvertrages achten, wenn aufgrund der Größe des Bauvorhabens anrechenbare Kosten in Höhe von deutlich über 25 Mio EUR zu erwarten sind und sich der Architekt nicht auf die Bestimmung der angemessenen Vergütung durch Sachverständigengutachten verweisen lassen will?

9. Muss der Architekt über Grundleistungen hinausgehende Besondere Leistungen erbringen, wenn diese zur Erzielung des versprochenen Werkerfolges erforderlich sind, obwohl sich der Auftraggeber (Bauherr) weigert, mit dem Architekten trotz Hinweis auf § 5 ABS. 4 HOAI eine schriftliche Honorarvereinbarung zu schließen?

10. Welche drei Problemkreise - gemeint sind die drei Stufen der Honorarklage - sollte der Architekt bei jedem Architektenvertrag und seiner Abwicklung dokumentieren?

11. Kann der Architekt den Architektenvertag jederzeit kündigen?

12. Bei welcher Fallgestaltung sollte der Architekt versuchen, im Architektenvertrag eine Teilabnahmevereinbarung zu treffen, um einen annähernden Gleichlauf der Gewährleistungsfristen mit den ausführenden Unternehmen zu erreichen?

13. Ist es für die Abrechung von Architektenleistungen von Bedeutung, wann der Architektenvertrag abgeschlossen wurde?

14. Kann sich der Architekt auf Verjährung gegen ihn gerichteter Schadenersatzansprüche berufen, wenn er es vor Ablauf der Verjährungsfrist pflichtwidrig unterlassen hat, die Ursachen vom Bauherren gerügter Mängel objektiv zu klären - selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und /oder Aufsichtsfehler gehören - und dem Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchungen zutreffend zu unterrichten?

Für mögliche Lösungsvorschläge sind wir sehr dankbar, da bei uns nur Vermutungen der Paragraphen bzw. Lösung besteht !

Danke für eure Hilfe!!
ivonne


[Edited by ivonne on 28.06.2002 at 05:09 GMT]

28.06.2002 at 15:41 Uhr
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Matthias
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.05.2010
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icon Re: Baurechtprüfung !! Hilfe??

Hallo Ivonne,

also Deine Fragen sind nicht so ganz einfach und recht umfangreich. Hier aber mal ein paar Hinweise zu Deinen Fragen:

zu 1.)
Die Honorarvereinbarung muß (1.) schriftlich, (2.) bei Vertragsschluß und (3.) im Rahmen zwischen Mindest- und Höchstsatz der HOAI liegen.

zu 2.)
§ 15 HOAI regelt nicht, welche werkvertraglichen Pflichten zu erfüllen sind. Die HOAI ist nur Preisrecht und bestimmt nicht die werkvertraglichen Leistungspflichten, die sich nach der vertraglichen Vereinbarung bestimmen.

zu 3.)
a) Alternativanspruch: hier ist wahrscheinlich die gesamtschuldnerische Haftuhng gemeint, Beispiel wäre Verletzung der Objektüberwachungsverpflichtung
b) Regressanspruch: z.B. Anspruch des Bauherrn gegen den Architekten,weil sich der Bauherr in dem Prozeß mit dem Unternehmer das Planungsverschulden des ARchitekten entgegenhalten lassen musste.

zu 4.)
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind in der Praxis anerkannt und von der Wissenschaft bestätigt.

zu 5.)
Wenn alle Architektenleistungen im wesentlichen vertragsgerecht erstellt wurden.

zu 6.)
Ich bin der Meinung, das Nachbesserungsrecht besteht auch nach der Kündigung, bin aber nicht ganz sicher.

zu 7.)
Der vertragliche Vergütungsanspruch dem Grunde nach ergibt sich aus § 632 BGB, wobei die HOAI nur die Höhe des Anspruchs regelt.

zu 8.)
Er muss eine Honorarvereinbarung treffen, weil die HOAI in diesem Bereich eine freie Honorarvereinbarung zuläßt.

zu 9.)
Grundsätzlich muß der Architekt alle Leistungen erbringen, die zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges erforderlich sind. Dies gilt auch für besondere Leistungen.

zu 10.)
??

zu 11.)
Nein, nur der Auftraggeber kann jederzeit kündigen. Der Architekt nicht.

zu 12.)
Wenn er auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt ist. Hier sollte nach Leistungsphase 8 eine Teilabnahme vereinbart werden.

zu 13.)
Höchstens im Hinblick auf die maßgebliche Fassung der HOAI.

zu 14.)
Ich meine nein.


Hoffentlich hilft Dir das weiter und wie gesagt: ohne Gewähr!


Matthias

29.06.2002 at 11:39 Uhr
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ivonne
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 28.06.2002
IP: Logged
icon Re: Baurechtprüfung !! Hilfe??

hallo matthias

danke für deine Antworten, is klar dass das alles ohne Gewähr ist, aber hilft mir schon mal weiter, wenigstens mal ne meinung zu hören !(ich denke meine Komilitonen die das hier lesen wird es auch helfen!)

Danke!

zu 9. muß er auch alles erfüllen wenn er die besonderen Leistungen nicht vergütet bekommt! ist das irgendwo geregelt ? nach §5Abs(4) müssen die bes. Leistungen ja vergütet werden , oder nur wenn es vorher schriftlich vereinbart wurde?

29.06.2002 at 14:00 Uhr
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Matthias
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Beiträge: 2
Registriert seit: 17.05.2010
IP: Logged
icon Re: Baurechtprüfung !! Hilfe??

Hallo Ivonne,

bei § 5 Abs. 4 HOAI, also besonderen Leistungen, die zu Grundleistungen hinzutreten, muß der Architekt diese erbringen, wenn es erforderlich ist, um den werkvertraglichen Erfolg zu erbringen. Honorar gibt es dafür aber nur, wenn eine schriftliche Vereinbarung für die besondere Leistung vorliegt. Hat der Architekt also die Leistung ausgeführt, ohne vorher eine Vereinbarung zu verlangen, hat er keinen Anspruch auf Honorar, da der Auftraggeber wohl kaum später eine schriftliche Honorarvereinbarung abschließen wird, wenn die Leistung schon erbracht ist.

Ich hoffe, das hilft weiter.

Matthias

29.06.2002 at 19:09 Uhr
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ivonne
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 28.06.2002
IP: Logged
icon Re: Baurechtprüfung !! Hilfe??

Hilft auf jeden Fall weiter ! Danke!

Weiß jemand was "Sowiesokosten" sind??
Noch nie gehört, und sowas soll man in der Prüfung wissen!

ivonne

29.06.2002 at 19:41 Uhr
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Matthias
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.05.2010
IP: Logged
icon Re: Baurechtprüfung !! Hilfe??

Von Sowiesokosten spricht man im Zusammenhang mit Mangelbeseitigungskosten. Sowiesokosten sind Kosten, die ohnehin entstanden wären, auch wenn mangelfrei geleistet worden wäre. Damit können sie nicht in Ansatz gebracht werden.

Beispiel: Ein Architekt wird auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er vergessen hat, eine erforderliche Drainage zu planen und ausführen zu lassen. Er haftet daher für diejenigen Kosten, die aufzuwenden sind, um die Drainage nachträglich auszuführen.

Die Kosten für die Drainrohre usw. (also Materialkosten) und diejenigen weiteren Kosten, die angefallen wären, wenn von vornherein eine Drainage ausgeführt worden wäre, sind jedoch in Abzug zu bringen (Sowiesokosten). Denn diese Kosten hätte der Bauherr "sowieso" tragen müssen, wenn die Planung von Anfang an ordnungsgemäß gewesen wäre.

Ist ein blödes Beispiel, ich hoffe aber, daß klar wird, was mit den "Sowiesokosten" gemeint ist.

Matthias

30.06.2002 at 10:37 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Baurechtprüfung !! Hilfe??
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