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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Standsicherheitsnachweis Deiche
Beitrag von Nachricht
hydropeter
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 31.07.2006
IP: Logged
icon Standsicherheitsnachweis Deiche

Hallo!

bei uns herrscht Uneinigkeit darüber, wie Standsicherheitsnachweise nach DIN 19712 für Deiche zu behandeln sind. Sind dies fachspezifische Berechnungen nach Teil VII, Leistungen bei Ingenieurbauwerken (also Grundleistungen für Ingenieurbauwerke) oder Teil der Tragwerksplanung nach Teil VIII?

03.08.2006 at 08:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Standsicherheitsnachweis Deiche

Hallo hydropeter,

Deichbauten sind Ingenieurbauwerke nach Teil VII HOAI, siehe Objektlisten in § 54 (1). Zu den Grundleistungen bei der Planung von Ingenieurbauwerken zählen nach § 55 (2) Nr. 3 Entwurfsplanung "fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks". Zu Ihrer Frage ist somit anzumerken, dass die erdstatischen Berechnungen auf jeden Fall nicht zu den Leistungen nach Teil VII gehören.

Es bleibt somit die Möglichkeit, dass sie zu den Leistungen der Tragwerksplanung nach Teil VIII oder auch zu den Leistungen der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus nach Teil XII gehören.

Für die Tragswerksplanung spricht, dass z.B. in § 62 (6) von den anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken die Rede ist, ferner entspricht die Leistungsbeschreibung in § 64 (3) der typischen Vorgehensweise auch bei der Statik von Deichbauten. Eine gewisse Erschwernis bereitet dabei evtl. die Zuordnung des richtigen Schwierigkeitsgrades nach § 63 und die Frage, ob denn bei langen linienhaften Deichbauten eine Abminderung in Anlehnung an § 66 in Frage kommt.

Für eine mögliche Zuordnung zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau spricht, dass nach § 91 (2) Nr. 5 hierzu insbesondere gehört: "Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, sofern diese Leistung nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach § 55 oder § 64 erfasst sind".

Da die Tragwerksplanung bei Ingenieurbauwerken jedoch bereits in § 64 erfasst sindt, entfällt m.E. eine Zuordnung nach Teil XII.

Im Endergebnis sind die statischen Berechnungen im Zusammenhang mit Deichbauten eindeutig als Leistungen der Tragwerksplanung nach Teil VIII HOAI anzusehen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

[Edited by fdoell on 03.08.2006 at 11:43 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

03.08.2006 at 11:40 Uhr
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