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sico
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 24.08.2006
IP: Logged
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Vergütung für Varianten
Hallo,
im Rahmen der Objektplanung Verkehrsanlagen haben wir, nach unserer Auffassung VARIANTEN, erarbeitet, die über die mit den Grundleistungen vergütete Anzahl hinaus geht.
Mit den Grundleistungen sind die Nullvariante und bis zu 3 weitere Varianten vergütet.
Betrachtet man die darüber hinaus erstellten Varianten aber als UNTERVARIANTEN, so ist keine gesonderte Vergütung erforderlich.
Wie unterscheidet man nun Variante von Untervariante? Nach HVA F-StB weichen Untervarianten in TEILBEREICHEN GERINGFÜG von der Hauptvariante ab. Was, wenn es sich um vollständig separat gerechnete Straßenachsen handelt, der Achsabstand alllerdings "NUR" um wenige Meter differiert? Trotzdem aber eine neue Gradiente, neue Querprofile etc. gerechnet werden müssen?
Vielen Dank!
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24.08.2006 at 07:55 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Vergütung für Varianten
Hallo sico,
die Varianten bei einer Verkehrsanlage werden (wie in anderen Leistungsbildern auch) regelmäßig im Rahmen der Vorplanung (Lph. 2) erbracht. Sofern die gleichen Anforderungen an diese gestellt werden, gehören sie zu einer Vorplanung. Eine gleiche Anforderung könnte z.B. sein "anbaufrei" oder "Anbau dieser 5 Häuder" o.ä. Wieso Sie Varianten mit nur wenige Meter nebeneinander liegenden Trassen bearbeitet haben, müsste also hinsichtlich der "gleichen Anforderungen" einmal näher beleuchtet werden. Sofern nämlich keine gleichen Anforderungen vorliegen, tritt § 20 HOAI in Kraft mit der Folge, dass Sie mehr Honorar als für die Varianten bei gleicher Anforderung erhalten.
Was auch etwas irritiert, ist die Beschreibung der von Ihnen erbrachten Leistungen für diese Varianten. Trassen, Gradienten, Querschnitte - selbst in einem RE-Entwuirf werden i.d.. nur Regelquerschnitte an markanten Stellen gezeichnet. Bei einer Vorplanung kann man das sicher skizzenhaft manuell machen. Der Aufwand, den Sie betrieben haben, klingt nach Varianten in Entwurfs- oder gar Ausführungsqualität - und das in der Vorplanung!. Die Frage ist, ob Sie das aus eigenen Stücken so detailliert bearbeitet haben oder es der AG gefordert hat. Falls es eine Forderung des AGs war, hätten Sie natürlich am besten gleich damit reagieren sollen, dass dies nicht mehr zu den vertraglichen Leistungen gehört. Bei einer Bearbeitung aus eigenen Stücken empfehle ich dringend das Studium einschlägiger HOAI-Kommentare, die wie ein Lehrbuch aufzeigen, was denn in einer Vorplanung, einer Entwurfsplanung und was erst in einer Ausführungsplanung zu bearbeiten ist.
Sie können ja auch mal die von Ihnen ziterte Unterscheidung heranziehen: "in Teilbereichen" und "geringfügig". Waren denn Ihre Varianten nur in Teilbereichen zu erarbeiten und gerüngfügig? Spätestens wenn Sie wesentlich neue Gradienten erhalten, scheint mir das ganze nicht mehr geringfügig.
Oder Ihre Honorarzone ist falsch angesetzt: wenn es sich um eine relativ steiles Gelände handelt, geht das als "bewegtes Gelände" in die Festlegung der Honorarzone nach § 54 (2) ein. Da hat man natürlich etwas mehr Aufwand, deshalb die höhere Hz.
Im Zeitalter der EDV ist es natürlich auch eine Frage, wieviel Aufwand Sie denn tatsächlich für die Erarbeitung dieser Varianten hatten. Vielleicht brauchen Sie etwas modernere Planungstools, um bei zukünfitgen Projekten solche Anforderungen wirtschaftlich abarbeiten zu können. Ich kann Ihnen bei Bedarf ein gutes Programm empfehlen, senden Sie mir dazu eine Mail direkt an doell@doellconsult.de.
Schreiben Sie doch mal, wie sich Ihre Varianten unterscheiden, wer sie angefordert hat oder warum sie erforderlich wurden, dann kann man Ihnen vielleicht noch detaillierter weiter helfen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.09.2006 at 11:31 Uhr |
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sico
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 24.08.2006
IP: Logged
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Re: Vergütung für Varianten
Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme. Zwischenzeitlich ist denke ich geklärt, dass es sich hier eindeutig um Varianten handelt, da sich die Änderungen in Lage und Höhe auf die gesamte Baustrecke beziehen. Selbstverständlich wurde die Erarbeitung der Varianten beauftragt. Im Detail ging es hier u.a. um die genaue Festlegung des Kreuzungspunktes der Straßenachse mit einer DB-Strecke (Krezungswinkel, lichte Höhe), Definition Eingriff in ein LSG bei veränderter Lage etc. Wir verwenden in unserem Hause mehrere CAD-Systeme (VESTRA, CARD/1, AutoCAD).
Eine skizzenhafte Darstellung wäre aufgrund der erforderlichen Detailgenauigkeit in diesem Fall auch nicht angebracht gewesen.
Für mich stellt sich nunmehr die Frage nach der Höhe der Vergütung je Variante.
Mit freundlichen Grüßen
sico
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28.09.2006 at 07:52 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Vergütung für Varianten
Guten Tag, sico,
wenn die Planungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erstellt wurden (das scheinen sie nach Ihrer Beschreibung) und auch im Detaillierungsgrad einer Entwurfsplanung erforderlich waren und erbracht wurden, dürfte § 20 HOAI i.V.m. § 52 (8 ) HOAI schon die Lösung bieten: für die teuerste Planung wird das volle Honorar berechnet und für jede weitere das halbe.
Sollte Ihr Auftraggeber der Auffassung sein, dass es sich um Varianten mit grundsätzlich gleichen Anforderungen handelte, müssten Sie gegenargumentieren, dass Varianten in einer Vorplanung zwar zu erarbeiten sind, eine Vorplanung nach einschlägigen Kommentaren jedoch gar keine eigenständigen Arbeitsergebnisse liefert. Oder, um § 55 (2) Nr. 2 zu zitieren: "Erarbeiten eines Planungskonszepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung..." Ein PLanungsKONZEPT ist jedoch noch keine Planung, sondern eher eine skizzenhafte Llösung, und wenn Detailgenauigkeiten erforderlich wurden, die mit skizzenhaften Darstellungen nicht erzielbar waren, kann es sich nur um Varianten in der Entwurfsplanung handeln, und die sind dort eben keine Grundleistung mehr.
Vielleicht kommen Sie ja dem Bauherrn entgegen und wenden § 20 nur auf die tatsächlich erbrachten Teilleistungen der Lph. 3 an und nicht auf Lph. 2. Auf mein Geld ganz verzichten würde ich allerdings nicht wollen, weder an Ihrer noch an meiner Stelle.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
[Edited by fdoell on 28.09.2006 at 08:20 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.09.2006 at 08:19 Uhr |
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sico
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 24.08.2006
IP: Logged
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Re: Vergütung für Varianten
Ich denke nicht, das es sich hier um Alternativen handelt sondern tatsächlich um Varianten. Die Planungsaufgabe bestand jeweils darin, einen für die Maßnahme optimalen Kreuzungspunkt zu definieren. Dabei konkretisierten und veränderten sich die Anforderungen des AG/der Bahn jeweils von Variante zu Variante - aber nicht grundsätzlich!
Für den Hinweis auf bisher erbrachte Teilleistungen aus LP 3 möchte ich mich bedanken!
MfG aus Hannover
sn@nsi-consulting.de
www.nsi-consulting.de
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28.09.2006 at 09:36 Uhr |
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