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Lesser
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 24.11.2006
IP: Logged
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5. Änderungsverordnung zur HOAI
Mit der Schlussrechnung für meine Ing.-Leistung nach HOAI, verweigert mir der Bauherr die Anrechnung von Nachträgen in der Leistungsphase 5-7 und bezieht sich auf die 5. Änderungsverordnung zur HOAI.
Da es aber bei den von mir mitabgerechneten anrechenbaren Kosten nicht um Nachträge, sondern um Anschlussaufträge handelt, glaube ich im Recht zu sein.
Wie ist die Rechtslage und habt Ihr gleiche Erfahrungen gemacht.
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24.11.2006 at 15:42 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: 5. Änderungsverordnung zur HOAI
Liebe/r Herr/Frau Lesser,
bitte führen Sie doch zur Sachstandsmitteilung etwas näher aus, was für einen Vertrag Sie von wann über welche Leistungen haben, um was für Nachträge oder Anschlussaufträge es sich handelt (Ihre oder die eines ausführenden Unternehmers) und auf welchen Passus mit welchem Inhalt der 5. Änderungsverordnung zur HOAI sich der Bauherr genau beruft, um Ihnen irgendwelche Honorarforderungen nicht anzuerkennen.
In der vorgelegten Fassung ist Ihre Frage leider viel zu allgemein gestellt und so nicht beantwortbar. Versetzen Sie sich doch bitte einmal in jemanden, der Ihren Fall überhaupt nicht kennt und versuchen dann, der Reihe nach und mit gebotenen Detailangaben Ihr Anliegen nochmals vorzubringen!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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28.11.2006 at 11:30 Uhr |
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Lesser
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 24.11.2006
IP: Logged
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Re: 5. Änderungsverordnung zur HOAI
Hallo Herr Doell,
hier noch einmal etwas detailliert.
Es wurde ein Vertrag nach HOAI über alle Leistungsphasen für die Ingenieurleistung Elektrotechnik gemacht.
Die Anschlussaufträge wurden für Leistungen des Auftragnehmers Elektro gemacht. Diese Anschlussaufträge kamen aus Forderungen des Bauherren zustande. Die dazugehörigen Leistungen wie Planung, Angebotsabforderung, Bewertung, Begründung des Angebotes und Vergabevorschlag wurde durch mich erbracht.
Den Passus, auf welchen der Bauherr sich beruft, ist mir nicht bekannt. Er begründet seine Kürzung des Honorars mit der darin festgeschriebenen Regelung, dass Nachträge keine Anrechnung in den Leistungsphasen 5-7 erfahren und nur der Kostenanschlag anzusetzen ist.
Erst in der Leistungsphase 8 kämen die Nachträge dann wieder zur Anwendung.
Welchen Unterschied stellen hier die Begriffe Nachtrag und Anschlussauftrag dar?
Herzliche Grüße
Frank Lesser
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28.11.2006 at 16:12 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: 5. Änderungsverordnung zur HOAI
Guten Tag, Herr Lesser,
die anrechenbaren Kosten der Lph. 5-7 in der Technischen Ausrüstung werden gem. § 69 (3) Nr. 2 nach dem Kostenanschlag berechnet; solange dieser nicht vorliegt; nach der Kostenberechnung. Wenn Sie nach jedem Nachtragsangebot bzw. Zusatzangebot die Gesamtkosten neu dargestellt haben, ist das eine Form des Kostenanschlags. Für die Abrechnung dürfen Sie sogar alle Angebote aufaddieren (s.u.).
Der Kostenanschlag ist Teil der Lph. 7 (dort als "Mitwirkung" bezeichnet, weil der Fachplaner der Technischen Ausrüstung i.d.R. einem Objektplaner nach Teil II oder VII zuarbeitet, welcher dann die Kosten aller Gewerke zusammenfasst). er ist die Zusammenstellung aller Unternehmerangebote, auch solcher, welche der Bauherr ggf. anfordert, um sich über Kosten klar zu werden und dann doch nicht beauftragt, d.h. die anrechenbaren Kosten aus dem Kostenanschlags können höher ausfallen als jene der Objektüberwachung.
Die Unterscheidung der Begriffe "Nachtrag" und "Anschlussauftrag" könnte man so verstehen, dass Nachträge noch im Rahmen des Hauptauftrages abgewickelt werden (-> Summe anrechenbarer Kosten) und Anschlussaufträge eben "im Anschluss daran", d.h. dass diese Leistungen eigene Objekte mit eigenen anrechenbaren Kosten darstellen. Durch den Wegfall der Tabellendegression ergibt sich insgesamt ein höheres Honorar. Wie bei 2 Aufträgen eben.
Eine Regelung analog § 52 (2) Nr. 2, wonach in HOAI Teil VII bei Auftragserteilung auch vereinbart werden kann, Lph. 5 ff. nach der Kostenberechnung abzurechnen, kennt Teil IX nicht (auch da wäre die Frage, ob nicht Leistungen der Lph. 3 von Ihnen für Zusatzobjekte erbracht wurden und die Kostenberechnung zu erhöhen wäre oder ob es sich um die fortgeschriebene Kostenberechnung in Lph. 7 entsprechend dem Kostenanschg in Teil IX handelt). So etwas müsste auch mit Ihnen bei Auftragserteilung vereinbart worden sein, d.h. in Ihrem Vertrag stehen.
Ersuchen Sie doch Ihren Auftraggeber, Ihnen genau zu benennen und zu belegen, was er Ihnen warum nicht anerkennen möchte (ich verstehe es aus Ihren Ausführungen auch nicht). Darauf haben Sie einen Anspruch. Wie freundlich oder bestimmt Sie den durchsetzen, ist eine andere Sache.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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29.11.2006 at 14:31 Uhr |
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Lesser
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 24.11.2006
IP: Logged
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Re: 5. Änderungsverordnung zur HOAI
Hallo Herr Doell,
besten Dank für Ihre Stellungnahme.
Ich werde mit meinem Bauherren reden müssen.
Über das Ergebnis werde ich informieren
Herzliche Grüße
Frank Lesser
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30.11.2006 at 14:36 Uhr |
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