fdoell
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Re: Kostenberechnung Phase 1-4
Guten Tag, Herr/Frau Leist,
eine Kostenberechnung ist eine im Rahmen der Entwurfsplanung (Lph. 3) nach detaillierten Kostenerfahrungswerten erstellte Kostenermittlung, die den Bauherrn vor Beantragung der Genehmigung (Lph. 4) in die Lage versetzen soll, eine Entscheidung für das konstruktiv durchgeplante Bauvorhaben zu fällen (seine Finanzierung muss ja stimmen für dieses und genau dieses Objekt).
Wenn der Bauherr die Genehmigung für dieses Objekt erhalten hat, fertigt der Planer i.d.R. die Ausführungsdetails (Lph. 5) und die Ausschreibungsunterlagen (Lph. 6) und stellt dann die Unternehmerangebote zusammen (Lph. 7), um dem Bauherren vor Baubeginn letztmalig die Chance zu geben, die voraussichtlichen Kosten mit seiner Finanzierung abzugleichen.
Sofern die Erfahrungswerte in der Kostenberechnung vom Preisniveau her noch gelten, sollte eigentlich der Kostenanschlag in Lph. 7 mit der Kostenberechnung in Lph. 3 übereinstimmen. Abweichungen gibt es aber durch regionale Besonderheiten oder volle Auftragsbücher (z.B. in 2006 wegen der Mwst.-Erhöhung) oder oder oder.
Wenn nun der Planer Ihnen im Rahmen der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung geliefert hat, ist die zunächst einmal für Lph. 1-4 als Basis der Honorarberechnung richtig. Sollten SIE allerdings nach Fertigstellung des Entwurfs noch Änderungen veranlasst haben, die zu Mehrkosten geführt haben (und auch zu einer Anpassung der Kostenberechnung), dann dürfte wohl diese letzte Fassung als Basis der Honorarberechnung gelten und evtl. sogar ein Umplanungshonorar anfallen.
Sofern in Ihrem Fall keine nachträgliczhen Entwurfsänderungen geleistet wurden und die 2. Kostenberechnung auch gar nicht vorgelegt wurde, ist sie m.E. irrelevant. Wenn der Planer sich nicht offensichtlich verrechnet hat (Grundrechenartenfehler), sondern etwas vergessen hat, ist das sein Problem. Ganz abgesehen davon, dass er Sie mit der falschen Vorgabe für Ihre Finanzierung in arge Kalamitäten hätte bringen können.
Hat der Planer jedoch noch Änderungen auf Ihre Veranlassung durchgeführt und Ihnen nur keine neue Kostenberechnung vorgelegt, Sie aber wussten im Prinzip von den Änderungen, die höhere Baukosten nach sich führen, ist das wohl eher ein Versäumnis auf beiden Seiten, die aktualisierte KB nicht eher vorgelegt zu haben (hat es Sie in diesem Fall nicht eher interessiert, wieviel Baukostenänderung Ihre Wünsche nach sich ziehen?).
Sind die höheren Kosten allein aus unrichtigen Annahmen im Verlauf der ursprünglichen Enwurfsbearbeitung entstanden, ohne dass Sie nachträgliche Planungsänderungen am Entwurf veranlasst haben, sehe ich den schwarzen Peter allerdings beim Planer. In diesem Fall sollte der froh sein, wenn keine Schadensersatzforderungen Ihrerseits wegen einer Nachfinanzierung mit schlechteren Konditionen auf ihn zukommen.
Vorschlag zur Vorgehensweise: bitten Sie den Planer um Vorlage der 1. und 2. Kostenberechnung mit Erläuterungen der Unterschiede und Erklärungen, warum die Kosten nicht in der 1. KB in der richtigen Höhe genannt wurden. Dann sollten Sie anhand der obigen Anmerkungen zuordnen können, in welche Kategorie die Kostensteigerungen einzuordnen sind und damit, ob dem Planer dafür ein Honorar zusteht oder nicht.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingeneiur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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