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fragrue71
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 10.01.2007
IP: Logged
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Rechnungsstellung nach genau 3 Jahren
Hallo
Wir haben im August 2003 einen Architekten beauftragt unser Haus zu zeichnen, der die Zeichnungen am 19.12 . 2003 erstellte un den Bauantrag am 30.12.2003 abgegeben hatte. Die Arbeiten waren somit erledigt. Ausführung usw. wurde selbst organisiert. Nun bekommen wir am 09.01.2007 eine Rechnung vom Architekten ausgestellt auf den 19.12.2006. Den Brief hat er irgendwann am Tag bei uns in den Briefkasten gelegt, sodass auf der Briefmarke kein Poststempel ist. Kann er nach so langer Zeit noch die Rechnung stellen?
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10.01.2007 at 08:12 Uhr |
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Matthias Hilka
Level: Administrator

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
IP: Logged
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Re: Rechnungsstellung nach genau 3 Jahren
Hallo fragrue71,
die rechtliche Frage ist aus meiner Sicht wie folgt zu formulieren: Sind eventuelle Honoraransprüche des Architekten verjährt? Wenn nein, sind die Ansprüche unter Umständen verwirkt?
a)
Die Verjährung für Architektenhonorarforderungen beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre und beginnt, "wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist" (§ 8 Abs. 1 HOAI).
Da ohne die Übergabe einer prüffähigen Honorarschlussrechnung gemäß § 8 Abs. 1 HOAI keine Fälligkeit eintritt, die Fälligkeit aber gemäß § 199 Abs. 1 BGB Voraussetzung für den Beginn der 3-Jahres-Frist des § 195 BGB darstellt, dürfte vorliegend keine Verjährung eingetreten sein.
b)
Insofern kommt meiner Meinung nach vorliegend nur eine Verwirkung der Honoraransprüche des Architekten in Frage. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Neben dem Zeitmoment spielt es nach der einschlägigen Rechtsprechung zur Verwirkung auch eine Rolle, ob sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und sich nach dem Verhalten des Berechtigten auch drauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Wenn ich den Beitrag richtig verstehe, hat der Architekt zwar Leistungen auftragsgemäß erbracht, aber noch überhaupt keine Rechnung gestellt. Insofern musste wohl eher damit gerechnet werden, dass noch eine Rechnungsstelung erfolgt. Ein erfolgreiches Berufen auf den Einwand der Verwirkung dürfte somit eher schwierig werden.
Matthias Hilka
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10.01.2007 at 16:52 Uhr |
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