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heian01
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 06.08.2002
IP: Logged
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Reichen Die Angaben auf der Schlussrechnung?(vorab keine schriftliche Vereinbarung), Help!!!!
Hallo Zusammen!
Mein lieber Architekt hat mir jetzt eine Schlussrechnung zukommen lassen.
Wir hatten vorher keine schriftlichen Vereinbarungen.
Es handelt sich um einen Umbau eines 2-Familienhauses:
Abrechnung nach HOAI(fehlen hier nicht die §§),
Honorarzone III (scheint OK),
3/4 Satz(sollte hier nicht Mindestsatz stehen),
Baukosten 185.000 Euro(keine Erklärung, nicht nachvollziebar, keine Anrechnung?), danach kommen Honorarrechnung 23771,--
20%Umbauzuschlag(?) 4754,20, MwSt.
Danach eine Auflistung der Abschlagszahlungen sowie %% für die Bemessungsgrundlagen.
Da ich kein Fachmann für diese Dinge bin, bin ich hier vollkommen überfordert.
Kann dies OK sein; reichen die Angaben auf der Schlussrechnung?
Danke!
[Edited by heian01 on 06.08.2002 at 09:26 GMT]
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06.08.2002 at 21:23 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Reichen Die Angaben auf der Schlussrechnung?(vorab keine schriftliche Vereinbarung), Help!!!!
quote: heian01 wrote:
Hallo Zusammen!
Mein lieber Architekt hat mir jetzt eine Schlussrechnung zukommen lassen.
Wir hatten vorher keine schriftlichen Vereinbarungen.
Es handelt sich um einen Umbau eines 2-Familienhauses:
Abrechnung nach HOAI(fehlen hier nicht die §§),
- zumindest sollte die zu Grunde gelegte Fassung der HOAI genannt werden.
Honorarzone III (scheint OK),
- sehe ich auch so, eine Einordnung in Honorarzone II wäre nur durch eine Feinbewertung möglich, aber unwahrscheinlich.
3/4 Satz(sollte hier nicht Mindestsatz stehen),
- ohne schriftliche Vereinbarung kann nur der Mindestsatz in Rechnung gestellt werden!
Baukosten 185.000 Euro(keine Erklärung, nicht nachvollziebar, keine Anrechnung?),
- Anrechenbare Kosten (nicht Baukosten!) sind nach der Systematik des § 10 als Kostenberechnung (Leistungsphasen 1 - 4), Kostenanschlag (Leistungsphasen 5 - 7) und Kostenfeststellung (Leistungsphasen 8 - 9) nach DIN 276/1981 zu ermitteln und der Rechnungsstellung der einzelnen Leistungsphasen zu Grunde zu legen.
danach kommen Honorarrechnung 23771,--
20%Umbauzuschlag(?) 4754,20, MwSt.
- ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (=Honorarzone III) gilt bei Umbauten auch ohne schriftliche Festlegung ein Umbauzuschölag von 20 % als vereinbart.
Danach eine Auflistung der Abschlagszahlungen sowie %% für die Bemessungsgrundlagen.
Da ich kein Fachmann für diese Dinge bin, bin ich hier vollkommen überfordert.
Kann dies OK sein; reichen die Angaben auf der Schlussrechnung?
Danke!
- Diese Rechnung ist in meinen Augen nicht prüffähig und daher nicht fällig!!!
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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09.08.2002 at 07:36 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Reichen Die Angaben auf der Schlussrechnung?(vorab keine schriftliche Vereinbarung), Help!!!!
Tach auch!
Wie Herr Wolz schon richtig bemerkt hat: Diese Rechnung führt nicht zur Fälligkeit der Forderung - zahlen Sie keinen Cent!
Die Gerichte gehen von immer geringeren Anforderungen an die Rechnung aus, da die Prüffähigkeit kein Selbstzweck ist. Dabei gehen sie jedoch davon aus, daß der Rechnungsempfänger entweder fundierte HOAI- und DIN-Kenntnisse hat oder aber von einem kompetenten Architekten vertreten wird.
In Ihrem Fall bietet sich folgende Vorgehensweise an:
Fordern Sie Ihren Architekten auf, unverzüglich eine prüffähige Schlußrechnung einzureichen und setzen Sie ihm hierzu eine Frist. Aufgrund der von Ihnen genannten Baukosten ist zu vermuten, daß höchstens vier Wochen angemessen sein sollte.
Können Sie die Rechnung dann immer noch nicht prüfen, geben Sie diese einem HOAI-Sachverständigen (fragen Sie bei der für Ihr Bundesland zuständigen Architetenkammer nach!). Der Sachverständige kann Ihnen nach wenigen Stunden sagen, ob die Rechnung prüffähig ist (kostet Sie nicht mehr als etwa 1.000 bis 2.000 Euro - lohnt sich immer!).
Ist die Rechnung prüffähig, können Sie entweder den Rechnungsbetrag ohne weiteres glauben oder die Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen lassen - fragen Sie ihn, wie teuer das wird.
Ist die Rechnung wieder nicht prüffähig, geben Sie Ihrem Architekten eine letzte Chanche - Frist ca. 1 Woche - und teilen Sie ihm mit, daß Sie die Rechnung danach auf seine Kosten selber erstellen lassen.
Gruß
Miky
____________________________
Miky
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09.08.2002 at 14:19 Uhr |
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