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HOAI.de - Forum : Novellierung oder Abschaffung der HOAI? : Schlussabrechnung nach HOAI
Beitrag von Nachricht
pollehb
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.01.2007
IP: Logged
icon Schlussabrechnung nach HOAI

Hallo,
Mein Architekt hat mir vor einigen Tagen die Schlussabrechnung für die Phasen 5-8 vorgelegt. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen.
Für die Leistungsphasen 1-4 hatte er als anrechenbare Kosten die Herstellungskosten lt. Bauantrag in Höhe von 237.000 € angesetzt. Ich habe damals 6.000 € Honorar bezahlt.
Für 5-7 wurden nun 159.000 € als Grundlage für die von ihm ausgeschriebenen Gewerke genommen, für die Leistungsphase 8 Objektüberwachung 119.000 €, da das Gewerk Fenster (20.000 €) nicht überwacht wurde.
Ebenso wurden die Nebenkosten in Höhe von 7 % anteilig berechnet.
Frage: Ist die Abrechnung, insbesondere für 1-4 und die Nebenkosten so ok? Hätten die Gesamtkosten nicht auf die niedrigere Summe berechnet werden müssen?
Herzlichen Dank im Voraus

23.01.2007 at 19:42 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Schlussabrechnung nach HOAI

Hallo pollehb,

in § 10 HOAI heißt es wörtlich:

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

Der Bezug auf die Gesamtkosten ist also immer gegeben. Erbringt der Planer nur die Teilleistung für einzelne Gewerke, so sind nicht die anrechenbaren Kosten zu reduzieren, sondern die Prozentpunkte für die einzelnen Leistungsphasen sind anteilig zu mindern. In so fern ist die Abrechnung der Leistungsphasen 5 bis 8 falsch.

§ 7 HOAI:

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

24.01.2007 at 08:48 Uhr
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pollehb
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.01.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Schlussabrechnung nach HOAI

quote:
Christian Wolz wrote:
Hallo pollehb,

in § 10 HOAI heißt es wörtlich:

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

Der Bezug auf die Gesamtkosten ist also immer gegeben. Erbringt der Planer nur die Teilleistung für einzelne Gewerke, so sind nicht die anrechenbaren Kosten zu reduzieren, sondern die Prozentpunkte für die einzelnen Leistungsphasen sind anteilig zu mindern. In so fern ist die Abrechnung der Leistungsphasen 5 bis 8 falsch.

§ 7 HOAI:

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.


Danke für die rasche Antwort Herr Wolz,
leider habe ich aber noch nicht richtig verstanden, bzw. mich wahrscheinlich auch missverständlich ausgedrückt.
Mein Architekt hat die Phasen 1-9 drei Mal komplett berechnet, kommt dadurch für jede Phase zu unterschiedlichen Summen – verursacht durch seine Definition der 3 unterschiedlichen anrechenbaren Kosten - hat aber jeweils nur einzelne Leistungsphasen auf die verschiedenen Summen herausgelöst und in Rechnung gestellt. Für 1-4 basierend auf die höhere Summe gem. Bauantrag, für 5-7 auf die Gesamtsummen der beauftragten Gewerke, und für 8 auf die beauftragten Gewerke minus nicht überwachter Fenster.
Wie sollte nun berechnet werden? Was sind die Gesamtkosten? Ist die Berechnung für 1-4 nicht zu hoch? Welche anrechenbaren Kosten sollten angesetzt werden?
pollehb
24.01.2007 at 11:14 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Schlussabrechnung nach HOAI

Also nochmal:

Für Leistungsphase 1 - 4 gilt die Kostenberechnung. Die ist (manchmal bis meistens) mit den Kosten aus dem Bauantrag identisch. Hier haben wir also die ersten Gesamtkosten, beruhend auf Kostenkennwerten und Büroerfahrungswerten.

Für Leistungsphasen 5 - 7 gilt der Kostenanschlag. Der setzt sich zum größten Teil aus den Angebotspreisen der einzelnen Gewerke zusammen. Im Kostenanschlag sind aber alle beim Gesamzbauwerk zu erwartenden Kosten aufzunehmen, also wieder die Gesamtkosten - jetzt näher an der Realität.

Für die Leistungsphasen 8 und 9 gilt die Kostenfeststellung, also die Zusammenstellung aller tatsächlich bezahlter Leistungen. Das sind die dritten Gesamtkosten - so viel hat es gekostet.

In all diesen Kostenermittlungen sind natürlich auch Eigenleistung etc. einzukalkulieren. Dafür werden ortsübliche Preise angesetzt. (§ 10 Abs. 3 HOAI)

Die einzelnen Kostenermittlungen zeigen also immer die Kosten für das komplette Bauwerk auf.

Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus § 10 HOAI, unabhängig davon, ob der Architekt diese auch für das komplette Gebäude geplant, ausgeschrieben oder überwacht hat.

Diesem Faktor ist aber bei der Bewertung der Leistungsphasen in Prozentpunkten Rechnung zu tragen, d. h. bei weniger Leistung weniger Prozentpunkte. Die anrechenbaren Kosten sind davon nicht berührt.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

24.01.2007 at 15:43 Uhr
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